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   BGH, 09.02.1988 - 5 StR 6/88   

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https://dejure.org/1988,4983
BGH, 09.02.1988 - 5 StR 6/88 (https://dejure.org/1988,4983)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1988 - 5 StR 6/88 (https://dejure.org/1988,4983)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1988 - 5 StR 6/88 (https://dejure.org/1988,4983)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nicht ordnungsgemäße Besetzung des Schwurgerichts aufgrund eines unzureichenden Geschäftsverteilungsplans - Unzureichender Geschäftsverteilungsplan beeinträchtigt das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter - Unzulässigkeit eines zeitweiligen Vertreters für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1988, 194
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.12.1960 - 4 StR 433/60
    Auszug aus BGH, 09.02.1988 - 5 StR 6/88
    Zu den Vorgängen während der Verkündung der Urteilsgründe wird auf BGHSt 15, 263 hingewiesen.
  • BGH, 07.06.1977 - 5 StR 224/77

    Änderung der Besetzung der Spruchkörper im Laufe des Geschäftsjahres wegen einer

    Auszug aus BGH, 09.02.1988 - 5 StR 6/88
    Hierdurch unterscheidet sich der Fall von denjenigen, die der Senat in BGHSt 27, 209 (Vertretung durch die Mitglieder von vier anderen Kammern) und im Urteil vom 8. Juli 1986 - BGHR § 338 Nr. 1 StPO Beisitzer 1 = NStZ 1986, 469 = bei Holtz MDR 1986, 978 (Vertretung durch die Beisitzer aus drei anderen Strafkammern) entschieden hat.
  • BGH, 08.07.1986 - 5 StR 184/86

    Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung eines Gerichts bei einer Vertretungsregelung

    Auszug aus BGH, 09.02.1988 - 5 StR 6/88
    Hierdurch unterscheidet sich der Fall von denjenigen, die der Senat in BGHSt 27, 209 (Vertretung durch die Mitglieder von vier anderen Kammern) und im Urteil vom 8. Juli 1986 - BGHR § 338 Nr. 1 StPO Beisitzer 1 = NStZ 1986, 469 = bei Holtz MDR 1986, 978 (Vertretung durch die Beisitzer aus drei anderen Strafkammern) entschieden hat.
  • BGH, 19.08.1987 - 2 StR 160/87

    Präklusion der Rüge ordnungswidriger Gerichtsbesetzung - Mitteilung der Besetzung

    Auszug aus BGH, 09.02.1988 - 5 StR 6/88
    "Daß eine solche Regelung bei Berücksichtigung der eigenen Dienstgeschäfte und der Möglichkeit eigener Verhinderung der Vertreter häufig, zumal in Haupturlaubszeiten, nicht ausreichen würde, lag auf der Hand und war schon vor Beginn des Geschäftsjahres abzusehen" (BGH MDR 1988, 68 = NStZ 1988, 36 = StV 1987, 514; vgl. auch BGHR § 338 Nr. 1 StPO Beisitzer 3).
  • BGH, 24.02.2022 - 3 StR 202/21

    Regelmäßig kein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung nach letztem Wort durch

    Für diese Frage, die der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden hat (zu jeweils als unzulässig zurückgewiesenen Befangenheitsanträgen vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1988 - 5 StR 6/88, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 5 (Ablehnungsgesuch, das nach Verkündung der Urteilsformel auf der Geschäftsstelle angebracht worden ist und nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig verworfen wird) und - insoweit nicht tragend - BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 1 StR 417/84, NStZ 1985, 464, 465 (während der Schlussausführungen gegen Sachverständige angebrachte Anträge)), gilt:.

    Auch aus den in diesem Zusammenhang genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (s. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1988 - 5 StR 6/88, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 5; Urteil vom 21. März 1985 - 1 StR 417/84, NStZ 1985, 464, 465) ergibt sich nichts anderes.

  • BGH, 04.06.2003 - 5 StR 30/03

    Besetzung (Vertretungsregelung BGHSt 27, 209); Verfall (Bruttoprinzip;

    Vor dem Hintergrund des Umfangs der Vertreterkette und der hinzunehmenden Ausfälle und Verhinderungen führen auch die weiteren Verhinderungen - fünf wegen Urlaubs, zwei wegen Überlastung - zu keiner anderen Bewertung (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Beisitzer 6).
  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 237/90

    Genügen der Anforderungen an den Umfang einer Vertreterkette durch eine im

    Diese Anzahl von Vertretern wird den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen an den Umfang der "Vertreterkette" gerecht, selbst wenn man berücksichtigt, daß alle Strafkammern nur mit der gesetzlichen Mindestzahl von Richtern (§ 76 Abs. 1 GVG) besetzt waren (vgl. BGHSt 27, 209; BGH StV 1987, 514; BGH, Urt. v. 8. Juli 1986 - 5 StR 184/86 - und Beschl. v. 9. Februar 1988 - 5 StR 6/88).
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