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   BGH, 05.02.1991 - 5 StR 6/91   

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https://dejure.org/1991,5963
BGH, 05.02.1991 - 5 StR 6/91 (https://dejure.org/1991,5963)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1991 - 5 StR 6/91 (https://dejure.org/1991,5963)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1991 - 5 StR 6/91 (https://dejure.org/1991,5963)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Urteils im Rahmen einer Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.11.1985 - 2 StR 590/85

    Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags -

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - 5 StR 6/91
    Daraus folgt, daß der über die in dem Provokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende Affekt, der zu einer von diesem nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB rechtfertigen kann; ihr steht § 50 StGB nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1986, 115).
  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 275/83

    Unterlassene Erörterung der Reizung zum Zorn als Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - 5 StR 6/91
    Damit hatte er unter den Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB gehandelt, so daß schon deshalb die Anwendung des Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB zwingend war (vgl. BGH NStZ 1983, 555; StV 1981, 524).
  • BGH, 17.10.1986 - 2 StR 501/86

    Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - 5 StR 6/91
    Bedenken könnten auch daraus hergeleitet werden, daß die Strafzumessungserwägungen nicht deutlich erkennen lassen, daß der mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr automatisch eintretende Verlust der Beamtenstellung mildernd bedacht worden ist (vgl. BGH NStZ 1985, 215; w. Nwe. in BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2 beamtenrechtliche Nebenfolgen).".
  • BGH, 23.11.1984 - 3 StR 459/84

    Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - 5 StR 6/91
    Bedenken könnten auch daraus hergeleitet werden, daß die Strafzumessungserwägungen nicht deutlich erkennen lassen, daß der mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr automatisch eintretende Verlust der Beamtenstellung mildernd bedacht worden ist (vgl. BGH NStZ 1985, 215; w. Nwe. in BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2 beamtenrechtliche Nebenfolgen).".
  • BGH, 12.06.1981 - 3 StR 129/81

    Reizung zum Zorn als besonderer Strafmilderungsgrund einer Körperverletzung mit

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - 5 StR 6/91
    Damit hatte er unter den Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB gehandelt, so daß schon deshalb die Anwendung des Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB zwingend war (vgl. BGH NStZ 1983, 555; StV 1981, 524).
  • BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11

    Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung;

    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig gebietet (vgl. zu § 226 Abs. 2 StGB aF: BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1991 - 5 StR 6/91, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2; vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2; ferner jeweils mwN: Fischer, aaO, § 224 Rn. 15; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 224 Rn. 15).
  • BGH, 19.01.1994 - 2 StR 560/93

    Strafmilderungsgrund - Minder schwerer Fall - Strafrahmen - Verbot der

    Bei diesen Erwägungen hat das Landgericht - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - außer acht gelassen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, auch der nach seinem Wortlaut nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB 1. Alt.) berücksichtigt werden muß (BGHSt 25, 222; BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1 und 2 m.w.N.).

    Dieser Strafmilderungsgrund gebietet, wenn er eingreift, schon für sich allein die Annahme eines minder schweren Falles (BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2).

    Denn die Rechtsprechung des BGH geht davon aus, daß der über die in dem Provokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende Affekt, der zu einer von diesem nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen kann; ihr steht § 50 StGB nicht entgegen (BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2; BGH NStZ 1986, 115).

  • BGH, 12.07.1994 - 5 StR 309/94

    Notwehr - Zulässiges Verteidigungsmittel - Gefahrbeseitigung

    Für den Fall, daß auch der neue Tatrichter zu einem Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge findet, weist der Senat darauf hin, daß die Erfüllung der Voraussetzungen des § 213 StGB für die Strafzumessung im Rahmen des § 226 StGB regelmäßig bedeutsam ist (vgl. BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1 und 2).
  • BGH, 15.03.2011 - 5 StR 44/11

    Gefährliche Körperverletzung; minder schwerer Fall; Provokation;

    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig gebietet (vgl. zu § 226 Abs. 2 StGB a.F. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1991 - 5 StR 6/91, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2; vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2).
  • BGH, 09.07.1996 - 1 StR 338/96

    Versäumung der Frist zur Begründung der Revision - Anforderungen an die

    Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung von § 226 Abs. 2 StGB gegebenenfalls auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn i.S.d. § 213 1. Alt. StGB berücksichtigt werden muß (vgl. BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1, 2, 3 jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.08.1994 - 2 StR 301/94

    Gewalthandlungen - Tötungsvorsatz - Minder schwerer Fall der Körperverletzung -

    Die Strafkammer hat den Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Alternative StGB) zu Recht erörtert, da diese Vorschrift, wenn sie eingreift, schon für sich allein die Annahme eines minder schweren Falles nach § 226 Abs. 2 StGB gebietet (BGHSt 25, 222; BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1 und 2).
  • BGH, 05.08.1993 - 4 StR 281/93

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer nicht provozierten schwere

    Diese Ausführungen lassen unberücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge zwingend geboten ist, es einer Abwägung der schulderhöhenden und -mindernden Umstände mithin nicht bedarf, wenn der besondere Strafmilderungsgrund des auch hier anwendbaren § 213 1. Alternative StGB gegeben ist, der Täter also durch eine von ihm nicht provozierte schwere Kränkung vom späteren Opfer zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 226 Rdn. 8).
  • BGH, 16.08.1991 - 3 StR 290/91

    Voraussetzungen eines eigenes Verschuldens des Opfers durch ein Provozieren des

    Liegt die - vom Landgericht verneinte - erste Alternative des § 213 StGB vor, so führt dies zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 226 Abs. 2 StGB mit der Folge, daß wegen einer auf einem anderen Grund beruhenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 StGB in Betracht kommt (BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2).
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