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   BGH, 22.03.2018 - 5 StR 603/17   

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https://dejure.org/2018,11792
BGH, 22.03.2018 - 5 StR 603/17 (https://dejure.org/2018,11792)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2018 - 5 StR 603/17 (https://dejure.org/2018,11792)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2018 - 5 StR 603/17 (https://dejure.org/2018,11792)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Warenvorrat als Tatobjekt der Brandstiftung (größere Menge von körperlichen Gegenständen; gewerblicher Umsatz; Ausscheiden unbedeutender Vorratsmengen; Schutzrichtung der Brandstiftung); mobile Lagerstätten als Warenlager

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 123, 303, 306 StGB
    Begriff des Warenvorrats i.S.d. § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Brandstiftung an "Warenlager oder -vorräten" (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 63, 111
  • NJW 2018, 1766
  • NStZ 2018, 657
  • StV 2020, 596
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.11.2000 - 1 StR 438/00

    Verhältnis von Brandstiftung und schwerer Brandstiftung nach der Reform durch das

    Auszug aus BGH, 22.03.2018 - 5 StR 603/17
    Ausgehend von der Schutzrichtung der Brandstiftung, deren Unrechtsgehalt sich aus der Verletzung fremden, von § 306 Abs. 1 StGB erfassten Eigentums sowie der - regelmäßig schon allein daraus herzuleitenden - brandbedingten generellen Gemeingefährlichkeit ergibt (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 87 zu § 306; BGH, Beschluss vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00, NJW 2001, 765; ausführlich Radtke ZStW 110 (1998), 848, 857; aA - qualifizierte Sachbeschädigung - Fischer aaO, § 306 Rn. 1; LKStGB/Wolff aaO, § 306 Rn. 3 alle mwN), scheiden unbedeutende Vorratsmengen als Tatobjekt nach § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB aus.
  • BGH, 06.12.2018 - 4 StR 371/18

    Brandstiftung (Begriffsdefinition: Warenvorräte, Warenlager; bedingter

    Zum Begriff der Warenvorräte und des Warenlagers im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. März 2018 - 5 StR 603/17).

    a) Unter Warenvorräten im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB ist eine größere Menge von körperlichen Gegenständen zu verstehen, die nicht zum Eigenverbrauch, sondern typischerweise zum gewerblichen Umsatz bestimmt ist (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - 5 StR 603/17, NStZ 2018, 657).

    cc) Einem weiteren Verständnis des Begriffs des Warenlagers neigt nunmehr auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu, der in seinem Urteil vom 22. März 2018 (5 StR 603/17, NStZ 2018, 657) nicht tragend ausgeführt hat, dass dieser mit dem vormaligen Begriff des Magazins nicht deckungsgleich sei.

    Zielrichtung der Neufassung der Vorschrift des § 306 StGB durch das 6. StrRG sei es gewesen, den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der modernen Wirtschaftsordnung anzupassen; es liege deshalb nahe, auch mobile Lagerstätten wie einen Kühlanhänger unter den Begriff des Warenlagers zu fassen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - 5 StR 603/17, aaO).

    Diese sollten ersichtlich den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsordnung angepasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - 5 StR 603/17, aaO).

  • BGH, 08.09.2021 - 6 StR 174/21

    Brandstiftung (Begriff der Hütte: Jagdhochsitz; Strafzumessung: minder schwerer

    Er soll vielmehr auch vor Gemeingefahren schützen, die durch unkontrollierte Brände entstehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00, NStZ 2001, 196, 197; Urteil vom 22. März 2018 - 5 StR 603/17, NStZ 2018, 657; MüKo-StGB/Radtke, aaO, § 306 Rn. 8 f.; BT-Drucks. 13/8587, S. 87) und die durch den Ausschluss auch von abstrakten Gesundheitsgefahren für andere Personen gemindert werden.
  • BGH, 25.10.2022 - 4 StR 268/22

    Brandstiftung (Tatobjekt: Warenlager oder-vorräte, Waren, § 92 Abs. 2 BGB, § 241a

    Waren sind körperliche Gegenstände, die zum gewerblichen Umsatz, regelmäßig zum Verkauf, bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 371/18 Rn. 9, BGHSt 63, 300; Urteil vom 22. März 2018 - 5 StR 603/17 Rn. 6, BGHSt 63, 111, 113; Radtke in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 306 Rn. 35; Wolff in LK-StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 31; Wolters in SSW-StGB, 5. Aufl., § 306 Rn. 5; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 306 Rn. 6; Heine/Bosch in Schönke/ Schröder, StGB, 30. Aufl., § 306 Rn. 6).

    Der Gesetzgeber hat in dem Bestreben, den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsordnung anzupassen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 25 f., 87; BGH, Urteil vom 22. März 2018 - 5 StR 603/17 Rn. 9, BGHSt 63, 111, 114), bewusst den umfassenderen Begriff des Magazins aufgegeben, zu dem nach der Rechtsprechung ein Gebäude, eine Baulichkeit oder eine sonstige dauernde Einrichtung zählten, in welchen "bestimmungsgemäß größere Vorräte von Waren, Konsumtibilien, Kriegsbedürfnissen oder dergleichen Gegenständen aufgespeichert werden" (vgl. RG, Urteil vom 11. März 1886 - 255/86, RGSt 13, 407).

    Keine Waren im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind demnach Gegenstände, die zum Eigenverbrauch oder zur Weiterverarbeitung vor Ort bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 371/18 Rn. 9, BGHSt 63, 300; BGH, Urteil vom 22. März 2018 - 5 StR 603/18 Rn. 6, BGHSt 63, 111, 113; Wolters aaO).

  • BGH, 22.05.2018 - 4 StR 598/17

    Verurteilung wegen einer tatmehrheitlich begangenen vorsätzlichen Brandstiftung

    Zur Schutzrichtung dieser vom Gesetzgeber in den Abschnitt über die gemeingefährlichen Straftaten eingeordneten Vorschrift gehört es vielmehr auch, brandbedingten Gemeingefahren entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - 5 StR 603/17, Rn. 6; Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 StR 487/15, NJW 2016, 2349, 2350; Beschluss vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00, NJW 2001, 765; Gesetzentwurf BT-Drucks. 13/8587, S. 87; Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998, S. 372 ff.; ders. ZStW 110 [1998], 848, 861).
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