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   BGH, 09.02.2000 - 5 StR 612/99   

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BGH, 09.02.2000 - 5 StR 612/99 (https://dejure.org/2000,7052)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2000 - 5 StR 612/99 (https://dejure.org/2000,7052)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2000 - 5 StR 612/99 (https://dejure.org/2000,7052)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.08.1999 - 1 StR 367/99

    Prozeßkostenhilfe; Nebenklage; Beistand

    Auszug aus BGH, 09.02.2000 - 5 StR 612/99
    Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - Beschluß vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
  • BGH, 31.05.1999 - 5 StR 223/99

    Prozeßkostenhilfe für Nebenklage

    Auszug aus BGH, 09.02.2000 - 5 StR 612/99
    Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - Beschluß vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
    Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219; a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 148, 149).
  • LG Detmold, 19.02.2009 - 4 Qs 22/09

    Nebenkläger - Porzesskostenhilfe - Beiordnung - Beistand - Instanz

    Soweit der Bundesgerichtshof in den vom Verteidiger zitierten Beschlüssen vom 22. Oktober 2002, 1 StR 332/02; vom 22. August 2006, 1 StR 391/06; vom 05. Dezember 2006, 1 StR 572/06; vom 08. Oktober 1999, 4 StR 344/99 und vom 09. Februar 2000, 5 StR 612/99 die dort gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz als gegenstandslos nicht beschieden hat, sind diese Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
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