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   BGH, 15.06.1999 - 5 StR 614/98   

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https://dejure.org/1999,3934
BGH, 15.06.1999 - 5 StR 614/98 (https://dejure.org/1999,3934)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1999 - 5 StR 614/98 (https://dejure.org/1999,3934)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1999 - 5 StR 614/98 (https://dejure.org/1999,3934)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 2 Abs. 3 StGB; § 239 StGB; § 336 StGB; § 97 StGB-DDR; § 99 StGB-DDR; § 105 StGB-DDR; Art. 103 Abs. 2 GG
    Rechtsbeugung; DDR-Unrecht; Freiheitsberaubung; Tateinheit;

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB-DDR § 214 Abs. 3; ; StGB-DDR § 40 Abs. Satz 2; ; StGB-DDR § 97; ; StGB-DDR § 99; ; StGB-DDR § 105; ; StGB-DDR § 214

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 339
    Rechtsbeugung durch Staatsanwältin der ehemaligen DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 562
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 15.06.1999 - 5 StR 614/98
    Im Ansatz hat das Landgericht einen zutreffenden Maßstab für die Beurteilung von Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR und für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Staatsanwälten zugrunde gelegt (vgl. nur BGHSt 41, 247; Willnow JR 1997, 265 ff.).

    Von einer Gewährung von Kunstfreiheit (s. Art. 18 Abs. 1 und 2 der DDR-Verfassung, dazu Sorgenicht u. a., Verfassung der DDR, 1969, Art. 18 Anm. 1 ff.) nach auch nur annähernd rechtsstaatlich orientierten Maßstäben konnte im DDR-System freilich genau so wenig die Rede sein, wie es für eine Gewährung von Meinungsäußerungsfreiheit zu konstatieren ist (vgl. BGHSt 41, 247, 263 f.).

  • BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99

    Rechtsbeugung; Freiheitsberaubung; Unvertretbar harte Sanktionierung; Maßgebliche

    Auszug aus BGH, 15.06.1999 - 5 StR 614/98
    Dies hat der Senat jüngst bei Beurteilung der Vorsitzenden des Strafsenats in demselben Fall entsprechend entschieden (BGH, Beschluß vom 3. Juni 1999 - 5 StR 143/99 m.w.N.).

    Daher kann die Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung aufgrund des mit Anklageerhebung gestellten Antrages auf Haftfortdauer im Fall 8 des Urteils (= 23 der Anklage) einem besonders gelagerten Fall dieser Art - keinen Bestand haben; denn der Verfolgte war nicht unbeträchtlich vorbelastet (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. April 1998 - 5 StR 85/98 - und vom 3. Juni 1999 - 5 StR 143/99 - m.w.N.).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

    Auszug aus BGH, 15.06.1999 - 5 StR 614/98
    Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen ihrer Mitwirkung an der - mit rechtsstaatlichen Maßstäben sowohl im Blick auf den Schuldspruch als auch auf die überaus harte Sanktionierung ersichtlich nicht im Einklang stehenden Verurteilung des Nebenklägers K (Fall 7 der Anklage) wegen staatsfeindlicher Hetze zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe durch Anklageerhebung, Haftfortdauerantrag und Strafantrag der Rechtsbeugung nicht für schuldig befunden hat, erweist sich diese Bewertung als rechtsfehlerfrei (vgl. zu ähnlichen Verurteilungen BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94 - und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 -, insoweit jeweils nicht veröffentlicht).

    Der neue Tatrichter wird allein auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch nicht widersprechende neue ergänzbar sind, nach den schon bislang fehlerfrei angewendeten Grundsätzen strikter Alternativität (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 - Mildere Strafe 2) eine neue Hauptstrafe nach StGB-DDR sowie alternativ nach dem Strafgesetzbuch Einzelstrafen - wobei er die bisher verhängten nach dem Verschlechterungsverbot nicht überschreiten darf - und daraus eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben, die im Ergebnis mildere Sanktion wird dann zu verhängen sein.

  • BGH, 21.04.1998 - 5 StR 85/98

    Strafbarkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung bei

    Auszug aus BGH, 15.06.1999 - 5 StR 614/98
    Daher kann die Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung aufgrund des mit Anklageerhebung gestellten Antrages auf Haftfortdauer im Fall 8 des Urteils (= 23 der Anklage) einem besonders gelagerten Fall dieser Art - keinen Bestand haben; denn der Verfolgte war nicht unbeträchtlich vorbelastet (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. April 1998 - 5 StR 85/98 - und vom 3. Juni 1999 - 5 StR 143/99 - m.w.N.).
  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

    Auszug aus BGH, 15.06.1999 - 5 StR 614/98
    Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen ihrer Mitwirkung an der - mit rechtsstaatlichen Maßstäben sowohl im Blick auf den Schuldspruch als auch auf die überaus harte Sanktionierung ersichtlich nicht im Einklang stehenden Verurteilung des Nebenklägers K (Fall 7 der Anklage) wegen staatsfeindlicher Hetze zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe durch Anklageerhebung, Haftfortdauerantrag und Strafantrag der Rechtsbeugung nicht für schuldig befunden hat, erweist sich diese Bewertung als rechtsfehlerfrei (vgl. zu ähnlichen Verurteilungen BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94 - und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 -, insoweit jeweils nicht veröffentlicht).
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

    Auszug aus BGH, 15.06.1999 - 5 StR 614/98
    Soweit das Landgericht die Vorbelastung als nicht gravierend bewertet hat, wird dies der maßgeblichen Sicht der DDR-Justiz hier - anders als in einem dem Senatsurteil vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 - (insoweit nicht veröffentlicht) zugrunde liegenden Fall (II 2 b cc der Gründe) - nicht ausreichend gerecht: Einer Verurteilung auf Bewährung war vor dem hier abgeurteilten Geschehen der Bewährungswiderruf infolge mit dem Ausreisebegehren zusammenhängenden Verhaltens und die daran anschließende Haftverbüßung gefolgt.
  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Auszug aus BGH, 15.06.1999 - 5 StR 614/98
    Angesichts dessen läßt sich die von der Angeklagten beantragte Sanktionierung jedenfalls aus subjektiven Gründen hoch nicht als Rechtsbeugung bewerten (vgl. BGHSt 41, 317, 334).
  • BGH, 26.07.1999 - 5 StR 94/99

    Beihilfe zur Rechtsbeugung (DDR-Verfahren; Zeugen Jehovas; kalter Krieg;

    Hiernach wurden angeblich gewährte Freiheitsrechte selbstverständlich von vornherein als eingeschränkt angesehen (vgl. BGH aaO; ferner Willnow JR 1997, 265, 267; BGHSt 41, 247, 262 ff.; BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 7; BGH, Urteil vom 15. Juni 1999 - 5 StR 614/98 ).
  • BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99

    Mutmaßliche Beihilfe zur Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwalt; Vorsatz zur

    In Fällen von Teilnahme an sogenannten Schweigedemonstrationen kann sich die Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe gegen einen Ausreisewilligen wegen eines Vergehens nach § 214 StGB-DDR als Rechtsbeugung durch eine schlechthin überharte Sanktionierung darstellen (st. Rspr.; BGH, Beschl. vom 3. Juni 1999 - 5 StR 143/99 m.w.Nachw.; Beschl. vom 15. Juni 1999 - 5 StR 614/98).
  • BGH, 20.10.1999 - 5 StR 439/99

    Rechtsbeugung; DDR-Justiz; Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit; Schlichte

    In einem derartigen Fall scheidet mit Rücksicht auf seine besonderen Gegebenheiten Rechtsbeugung allein wegen der Anordnung von Untersuchungshaft aus subjektiven Gründen aus (BGH, Beschluß vom 3. Juni 1999 - 5 StR 143/99 - vgl. auch BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 28; BGH, Beschlüsse vom 21. April 1998 - 5 StR 85/98 - und vom 15. Juni 1999 - 5 StR 614/98 -).
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