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   BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17, 5 StR 624/17   

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BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17, 5 StR 624/17 (https://dejure.org/2018,17905)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2018 - 5 StR 623/17, 5 StR 624/17 (https://dejure.org/2018,17905)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, 5 StR 624/17 (https://dejure.org/2018,17905)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet i.R.d. Haftung als Gesamtschuldner aufgrund Einziehungsanordnung

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner i.R.e. Verurteilung wegen besonders schweren Raubes; Erlangen einer faktischen bzw. wirtschaftlichen Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand hinsichtlich Minderung durch Beuteteilung

  • rewis.io

    Anforderungen an eine Einziehung von Taterträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Verwerfung der Revision als unbegründet i.R.d. Haftung als Gesamtschuldner aufgrund Einziehungsanordnung

  • rechtsportal.de

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner i.R.e. Verurteilung wegen besonders schweren Raubes; Erlangen einer faktischen bzw. wirtschaftlichen Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand hinsichtlich Minderung durch Beuteteilung

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an eine Einziehung von Taterträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 240
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. zu § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246, und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f. mwN; siehe zur insoweit unveränderten Rechtslage nach § 73 StGB nF Köhler, NStZ 2017, 497, 498 f. mit Fn. 27).

    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO S. 46 mwN; Beschlüsse vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, und vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565).

    Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. zur früheren Verfallsregelung der §§ 73, 73a StGB BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO S. 46 ff. mwN; Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413, 414; siehe zur insoweit unveränderten Rechtslage nach §§ 73, 73c StGB nF Köhler, aaO).

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. zu § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246, und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f. mwN; siehe zur insoweit unveränderten Rechtslage nach § 73 StGB nF Köhler, NStZ 2017, 497, 498 f. mit Fn. 27).

    Für die frühere Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 371 ff.; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 248, und vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, aaO S. 176).

  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    Die wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 f.) auf die Höhe der Einziehung des Wertes der Taterträge beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet.

    Für die frühere Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 371 ff.; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 248, und vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, aaO S. 176).

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    Für die frühere Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 371 ff.; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 248, und vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, aaO S. 176).
  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. zur früheren Verfallsregelung der §§ 73, 73a StGB BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO S. 46 ff. mwN; Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413, 414; siehe zur insoweit unveränderten Rechtslage nach §§ 73, 73c StGB nF Köhler, aaO).
  • BGH, 10.01.2008 - 5 StR 365/07

    Verfall von Wertersatz (Bestimmung des Erlangten bei Mittäterschaft, Erlangung

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO S. 46 mwN; Beschlüsse vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, und vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565).
  • BGH, 14.09.1989 - 4 StR 306/89

    Verfall des einem Betäubungsmittelkurier ausgehändigten Kaufpreises

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    In den beiden angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2010 (3 StR 112/10, NStZ 2010, 568 f.) und vom 8. August 2013 (3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44) hatten die dortigen Revisionsführer jeweils nur eine kurze Transportfahrt durchgeführt, während die unmittelbare Tatausführung mit der Inbesitznahme der Beute von anderen Tätern vorgenommen worden war (vgl. zu Kurierfällen aber auch BGH, Urteile vom 14. September 1989 - 4 StR 306/89, BGHSt 36, 251, 253, und vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68).
  • BGH, 27.04.2010 - 3 StR 112/10

    Erstreckung der Entscheidung des Revisionsgerichts auf Mitangeklagte; Verfall

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    In den beiden angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2010 (3 StR 112/10, NStZ 2010, 568 f.) und vom 8. August 2013 (3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44) hatten die dortigen Revisionsführer jeweils nur eine kurze Transportfahrt durchgeführt, während die unmittelbare Tatausführung mit der Inbesitznahme der Beute von anderen Tätern vorgenommen worden war (vgl. zu Kurierfällen aber auch BGH, Urteile vom 14. September 1989 - 4 StR 306/89, BGHSt 36, 251, 253, und vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68).
  • BGH, 04.07.2011 - 3 StR 129/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; eingespieltes Bezugs- und

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. zur früheren Verfallsregelung der §§ 73, 73a StGB BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO S. 46 ff. mwN; Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413, 414; siehe zur insoweit unveränderten Rechtslage nach §§ 73, 73c StGB nF Köhler, aaO).
  • BGH, 23.11.2011 - 4 StR 516/11

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (übersehene

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
    und E. L. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidungen auch bei ihnen auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383 mwN).
  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 421/02

    Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Beruhen; Kronzeugenregelung

  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

  • BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13

    Verfall (Erlangung von nicht bloß kurzfristiger Verfügungsmacht über gestohlene

  • BGH, 06.02.2018 - 5 StR 600/17

    Einziehung von Taterträgen (zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung kein

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    c) Die bei der rechtlichen Einordnung des erweiterten Verfalls als maßgeblich berücksichtigten Merkmale (vgl. BVerfGE 110, 1 ) finden sich im neuen Vermögensabschöpfungsrecht wieder (vgl. ebenso BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 -, NStZ-RR 2018, S. 241 ; BGHR StGB § 73 Abs. 1, Ansprüche Geschädigter 1 - Übergangsregelung; BGHR StGB § 73, Strafzumessung 1 - keine strafmildernde Berücksichtigung; BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, 624/17 -, juris, Rn. 17; OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2018 - III-1 RVs 274/17 -, juris, Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17 -, juris, Rn. 18-23; Heine, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 73 Rn. 7 f., 34; Lohse, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, Vorb.
  • BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19

    Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten

    Damit hat es einen zu engen rechtlichen Maßstab an das Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB angelegt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 467/18

    Anfrageerfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im

    Der Senat fragt bei dem 2. und 5. Strafsenat an, ob an der entgegenstehenden Rechtsauffassung in den Urteilen vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 und vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19 sowie in dem Beschluss vom 24. Januar 2019 - 5 StR 475/18 festgehalten wird.

    Der 5. Strafsenat hat ohne nähere Begründung auf die Revision der Staatsanwaltschaft in seinem Urteil vom 24. Mai 2018 analog § 354 Abs. 1 StPO den Wert des aus der Tat Erlangten - auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Feststellungen - selbst bestimmt und den einzuziehenden Betrag in Höhe der gesamten Beute festgesetzt, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen war, die Angeklagten hätten jeweils lediglich ihren eigenen Beuteanteil erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 Rn. 11 f.).

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