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   BGH, 31.03.2008 - 5 StR 631/07   

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https://dejure.org/2008,7159
BGH, 31.03.2008 - 5 StR 631/07 (https://dejure.org/2008,7159)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2008 - 5 StR 631/07 (https://dejure.org/2008,7159)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2008 - 5 StR 631/07 (https://dejure.org/2008,7159)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 77 Abs. 1 Satz 2 StGB; Art. 6 EMRK; Art. 13 EMRK
    Verfall von Wertersatz (entgegenstehende Ansprüche des Verletzten: Herausgabeansprüche bei Schmiergeld); keine Beschwer des Angeklagten durch Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung mithilfe der Strafzumessungslösung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anordnung des Verfalls bei Regressansprüchen des durch die Anlassstraftat Verletzten; Verletzter einer gewerblichen Bestechung; Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei Verurteilung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 667; ; BGB § 681 Satz 2; ; BGB § 687 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1
    Verletzter bei der gewerblichen Bestechung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Dinglicher Arrest - Verfallsanordnung bei Steuerhinterziehung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 31.03.2008 - 5 StR 631/07
    Dies entspricht zwar nicht dem Verfahren, in dem der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nach geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu kompensieren ist ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH, Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, NJW 2008, 860, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 14.02.2007 - 5 StR 323/06

    Vorteilsgewährung; Vorteilsannahme; Bestechlichkeit (Unrechtsvereinbarung;

    Auszug aus BGH, 31.03.2008 - 5 StR 631/07
    Solche Sondervorteile lassen regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Geschäftsherrn besorgen (BGHR StGB § 73 Verletzter 5, insoweit in BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt; BGH wistra 2007, 222, 224).
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03

    BGH bestätigt Verurteilung wegen Bestechlichkeit

    Auszug aus BGH, 31.03.2008 - 5 StR 631/07
    Dem Verfall stehen neben den Ansprüchen des Steuerfiskus (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 7) auch Ansprüche der Arbeitgeberin der Angeklagten, der Firma C. GmbH & Co. KG, auf Herausgabe der erlangten Bestechungsgelder nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB entgegen.
  • BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82

    Strafbarkeit wegen passiver Angestelltenbestechung in Tateinheit mit Untreue und

    Auszug aus BGH, 31.03.2008 - 5 StR 631/07
    Verletzter der gewerblichen Bestechung ist jedenfalls der Geschäftsherr des Bestochenen (vgl. BGHSt 31, 207, 210).
  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 31.03.2008 - 5 StR 631/07
    Solche Sondervorteile lassen regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Geschäftsherrn besorgen (BGHR StGB § 73 Verletzter 5, insoweit in BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt; BGH wistra 2007, 222, 224).
  • BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08

    Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des

    Solche Ansprüche auf die Herausgabe von Bestechungslohn sollen letztlich die Interessen des Geschäftsherrn kompensieren und unterfallen daher grundsätzlich der Vorrangbestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. BGH wistra 2007, 222, 223; 2008, 262 m.w.N.).
  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Jedenfalls betreffend den als "Schmiergeld" zugewandten Betrag ist davon auszugehen, dass dieser in Form eines Preisnachlasses dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte gewährt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 314) und jenem als Verletzten der Bestechungshandlung zur Kompensation seiner Interessen insoweit ein Anspruch auf Herausgabe zusteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397; vom 31. März 2008 - 5 StR 631/07, wistra 2008, 262 f.).

    Die Höhe des dem Geschäftsherrn durch die tatbestandsmäßige Handlung des § 299 StGB aF zugefügten Nachteils darf bei der Strafzumessung hinsichtlich der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob der Bestochene sich zugleich wegen Untreue strafbar gemacht hat (s. dazu bereits B.I.2.b bb; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 22; Beschlüsse vom 31. März 2008 - 5 StR 631/07, wistra 2008, 262; vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397; Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310, 315).

  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 28/14

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls bei der Bestechung

    Der Geschäftsherr des Bestochenen ist auch Verletzter der Bestechlichkeit bzw. der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, denn die Gewährung von Sondervorteilen für einen bestimmten Wettbewerber lässt regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Geschäftsherrn besorgen (BGH, Beschluss vom 31. März 2008 - 5 StR 631/07, wistra 2008, 262, 263; Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHR StGB § 73 Verletzter 5).
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