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   BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87   

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https://dejure.org/1987,2820
BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87 (https://dejure.org/1987,2820)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1987 - 5 StR 649/87 (https://dejure.org/1987,2820)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1987 - 5 StR 649/87 (https://dejure.org/1987,2820)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fortbestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts eines Verwandten nach Einstellung des Verfahrens gegen einen Mitbeschuldigten des Angeklagten - Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 I Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) bei halbbürtigen Geschwistern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • StV 1988, 89
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.03.1977 - 3 StR 327/76

    Verlesung der Niederschriften früherer Vernehmungen ohne Hinweis auf das

    Auszug aus BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87
    Der Angeklagte kann die unterbliebene Belehrung der Zeugin als vom Verfahrensverstoß Mitbetroffener rügen (vgl. BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141; 33, 148, 154) [BGH 20.02.1985 - 2 StR 561/84].
  • BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79

    Reihenfolge der Heranziehung von Hilfsschöffen - Der für den Stand der

    Auszug aus BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87
    Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen dem Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger ein Zeuge ist, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280; MDR 1979, 952 f; NStZ 1984, 176 f).
  • BGH, 20.02.1985 - 2 StR 561/84

    Zeugenvernahme einer Krankenschwester trotz fehlender Entbindung von der

    Auszug aus BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87
    Der Angeklagte kann die unterbliebene Belehrung der Zeugin als vom Verfahrensverstoß Mitbetroffener rügen (vgl. BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141; 33, 148, 154) [BGH 20.02.1985 - 2 StR 561/84].
  • BGH, 23.07.1986 - 3 StR 164/86

    Zeugnisverweigerungsrecht bei früheren Ermittlungen gegen einen Angehörigen des

    Auszug aus BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHSt 34, 138 [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86] und 215; Beschluß vom 3. März 1987 - 5 StR 596/86) zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft.
  • BGH, 03.03.1987 - 5 StR 596/86

    Zeugnisverweigerungsrecht beim einheitlichen Verfahren gegen mehrere Beschuldigte

    Auszug aus BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHSt 34, 138 [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86] und 215; Beschluß vom 3. März 1987 - 5 StR 596/86) zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft.
  • BGH, 08.12.1977 - 2 StR 631/77

    Folgen einer unterbliebenen Belehung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht eines

    Auszug aus BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87
    Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen dem Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger ein Zeuge ist, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280; MDR 1979, 952 f; NStZ 1984, 176 f).
  • BGH, 03.02.1955 - 4 StR 582/54

    Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots - Gebrauchmachung vom

    Auszug aus BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87
    Der Angeklagte kann die unterbliebene Belehrung der Zeugin als vom Verfahrensverstoß Mitbetroffener rügen (vgl. BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141; 33, 148, 154) [BGH 20.02.1985 - 2 StR 561/84].
  • BGH, 10.01.1984 - 5 StR 732/83

    Einheitliches Strafverfahren - Zeuge - Angehörigenverhältnis -

    Auszug aus BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87
    Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen dem Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger ein Zeuge ist, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280; MDR 1979, 952 f; NStZ 1984, 176 f).
  • BGH, 06.03.2018 - 1 StR 277/17

    Selbstbelastungsfreiheit (Verfassungsrang; Schutz der eigenverantwortlichen

    Wegen seiner Absolutheit entfaltet dieses Beweisverwertungsverbot seine Wirkung auch auf die von den Eingriffen in die Aussagefreiheit der Mitangeklagten nicht unmittelbar betroffene Angeklagte M. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil die Angeklagte R. gegenüber ihrer Tochter zudem ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt hätte (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1987 - 5 StR 649/87, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 3), in dessen Ausübung mittelbar gleichfalls eingegriffen wurde.
  • BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02

    Zur Verwertbarkeit von richterlichen Zeugenvernehmungen bei bewußt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zwar für die Wirksamkeit eines auf Verwandtschaft und Schwägerschaft beruhenden Zeugnisverweigerungsrechts ohne rechtliche Bedeutung, wenn ein Zeuge sich selbst als "mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert" bezeichnet, weil es auf die Kenntnis des Gerichts von dem bestehenden Angehörigenverhältnis nicht ankommt (vgl. BGH StV 1988, 89, 90; 1992, 308; 2002, 3 = NStZ-RR 2001, 259; für § 60 StPO: BGHSt 20, 98 ff.; 22, 266 ff.; vgl. aber auch BGHSt 32, 25, 30, 31).
  • BGH, 19.07.2000 - 5 StR 274/00

    Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht Angehöriger; Beweiskraft des

    Daß der Zeuge - wie vorstehend beschrieben - sich selbst als "mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert" bezeichnet hat, mag den Irrtum des Landgerichts erläutern, ist aber ohne rechtliche Bedeutung, weil es auf die Kenntnis des Gerichts von dem bestehenden Angehörigenverhältnis nicht ankommt (BGH StV 1988, 89, 90).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 31/98

    Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung einer Anstaltspsychologin als

    Dabei genügt es, daß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat, so daß das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fortbesteht, wenn das Verfahren gegen den mitbeschuldigten Angehörigen abgetrennt oder gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280 f.; BGH NStZ 1984, 176 f.; BGHR StPO § 52 I Nr. 3 Mitbeschuldigter 3 und 10).
  • BGH, 29.08.1989 - 5 StR 522/88

    Vernehmung eines Zeugen ohne Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht

    Es genügt, daß hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses gegen mehrere Beschuldigte in irgend einem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (BGH StV 1988, 89; vgl. BGHSt 34, 138, 139) [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86].
  • BGH, 11.07.1989 - 5 StR 180/89

    Zeugnisverweigerungsberechtigung eines Angehörigen gegenüber mehreren

    Dabei genügt es, daß zwischen dem Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit in der Weise bestanden hat, daß beide hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses, welches Gegenstand der angeklagten Tat ist, förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (vgl. u.a. BGHSt 34, 138, 139 [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86]; 34, 215, 216 [BGH 04.11.1986 - 1 StR 498/86]; BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 - Mitbeschuldigter 3).
  • BGH, 29.08.1989 - 5 StR 376/89
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  • BGH, 09.02.1988 - 5 StR 689/87

    Verlust des Zeugnisverweigerungsrechtes durch Einstellung des Verfahrens -

    Dabei genügt es, daß zwischen dem Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit in der Weise bestanden hat, daß beide hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses, welches Gegenstand der angeklagten Tat ist, förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (vgl. u.a. BGHSt 34, 138, 139 [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86]; 34, 215, 216 [BGH 04.11.1986 - 1 StR 498/86]; Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1987 - 5 StR 649/87).
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