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   BGH, 11.01.2000 - 5 StR 651/99   

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BGH, 11.01.2000 - 5 StR 651/99 (https://dejure.org/2000,3866)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2000 - 5 StR 651/99 (https://dejure.org/2000,3866)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99 (https://dejure.org/2000,3866)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88

    Hinderung der Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Gesamtstrafe durch die

    Auszug aus BGH, 11.01.2000 - 5 StR 651/99
    Die Rechtskraft einer fehlerhaften Gesamtstrafbildung steht bei weiterer nachträglicher Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB der nunmehr gebotenen Korrektur nicht entgegen (BGHSt 35, 243; BGHR StGB § 55 Abs. 1 - Einbeziehung 3 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, einbezogene 4; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 17 m.w.N.).

    Der Tatrichter hätte insoweit selbst eine neue weitere Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen; er wäre freilich nicht gehindert gewesen, sie wieder in gleicher Höhe festzusetzen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, einbezogene 2 a.E., insoweit in BGHSt 35, 243 nicht abgedruckt).

  • BGH, 12.12.1986 - 3 StR 530/86

    Gesamtstrafe - Einzelstrafen - Einzelne taten - Strafurteil

    Auszug aus BGH, 11.01.2000 - 5 StR 651/99
    Schon weil der Tatrichter insoweit keine eigenen Strafzumessungserwägungen angestellt und weder die vor der ersten Zäsur begangenen Taten hinreichend konkret bezeichnet noch die hierfür verhängten Einzelstrafen mitgeteilt hat (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, einbezogene 1), sieht sich der Senat nicht in der Lage, etwa von sich aus auf eine solche weitere (erste) Gesamtfreiheitsstrafe durchzuentscheiden.
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 11.01.2000 - 5 StR 651/99
    Da alle jene Taten erst in den Jahren 1996 und 1997 begangen worden waren, hat der Tatrichter mit Recht die Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 23. Februar 1995 und vom 12. August 1997 nicht in die Gesamtstrafe einbezogen, weil die mit jenen Urteilen abgeurteilten Taten bereits vor Februar 1995, der durch das erstgenannte dieser Urteile begründeten weiteren früheren (ersten) Zäsur, begangen worden waren (BGHSt 44, 179, 180 f. m.w.N.).
  • BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95

    Zwei Vorverurteilungen - Gesamtstrafenfähig - Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 11.01.2000 - 5 StR 651/99
    Die Rechtskraft einer fehlerhaften Gesamtstrafbildung steht bei weiterer nachträglicher Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB der nunmehr gebotenen Korrektur nicht entgegen (BGHSt 35, 243; BGHR StGB § 55 Abs. 1 - Einbeziehung 3 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, einbezogene 4; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 17 m.w.N.).
  • BGH, 11.01.2011 - 4 StR 450/10

    Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug und "Kopfnuss"); Bildung der

    In den Urteilsgründen sind, wenn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, die hierfür maßgeblichen Umstände darzulegen, insbesondere also die Daten von Vorverurteilungen oder Gesamtstrafenbeschlüssen, deren Rechtskraft, Tatzeiten der abgeurteilten Fälle, Erledigungsstand der in Betracht kommenden Strafen sowie Höhe und wesentliche Zumessungsgründe von Einzelstrafen (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1988 - 3 StR 236/88 und vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7; Fischer, aaO, § 55 Rn. 34).

    Der Senat kann schon nicht beurteilen, ob die mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 gemäß § 460 StPO nachträglich festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe (in nicht mitgeteilter Höhe) rechtsfehlerfrei gebildet worden ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der materiellen Rechtslage BGH, Beschlüsse vom 24. März 1988 - 1 StR 83/88, BGHSt 35, 243, vom 5. Dezember 1990 - 3 StR 407/90, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 4 und vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7).

  • OLG Hamm, 26.09.2013 - 3 Ws 254/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Auflösung früherer Gesamtstrafen

    Ist in einem - ersten - Urteil aus dort verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet worden und ist in einem zweiten Urteil aus den in dem ersten Urteil verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der in dem ersten Urteil verhängten Gesamtstrafe eine (neue) Gesamtstrafe gebildet worden, lebt die Gesamtstrafe aus dem ersten Urteil nicht "automatisch" wieder auf, wenn in einem dritten Urteil eine (wiederum neue) Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem zweiten Urteil, indes ohne Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem ersten Urteil gebildet wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.01.2000 - 5 StR 651/99 - ).

    Diese Gesamtfreiheitsstrafe und mit ihr die in dem Urteil vom 28. April 2004 getroffene Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung existieren indes nach der Gesamtstrafenentscheidung in dem Urteil vom 8. Februar 2006 nicht mehr und sind auch dadurch, dass das Amtsgericht Ahlen die Strafen aus dem Urteil vom 28. April 2004 in seinem Urteil vom 17. Juli 2006 bei der Gesamtstrafenbildung nicht (mehr) berücksichtigt und sogar ausdrücklich "ausgesondert" hat, nicht automatisch "wiederaufgelebt" (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99 - ).

  • BGH, 25.02.2009 - 5 StR 22/09

    Strafrahmenwahl (minder schwerer Fall; Gesamtwürdigung); nachträgliche Bildung

    Es wäre indes zugleich die bei der Vorverurteilung zu e ausgesprochene nachträgliche Gesamtstrafbildung aufzuheben gewesen, und die hiervon betroffenen beiden Einzelstrafen aus der Vorverurteilung zu d wären einer weiteren neuen Gesamtstrafbildung zuzuführen gewesen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 2 und 7; Fischer aaO § 55 Rdn. 11).
  • BGH, 28.01.2015 - 4 StR 574/14

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Wahrnehmung von Tathindernissen durch

    Sollte bereits die Gesamtstrafenbildung im Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 fehlerhaft gewesen sein, verweist der Senat zur "Korrektur" auch dieser Entscheidung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 2000 (5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7 mwN).
  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung)

    Ferner würde die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 6. März 2012 zwar nicht "wieder aufleben', obwohl die dort verhängten Einzelstrafen fehlerhaft - weil eine Gesamtstrafenlage nach § 55 Abs. 1 StGB mit der am 5. Oktober 2012 begangenen schweren räuberischen Erpressung tatsächlich nicht bestand - in die Entscheidung des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 einbezogen worden waren; vielmehr hätte das Landgericht insofern selbst eine neue weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den dortigen Einzelstrafen von zwei Mal vier Monaten bilden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7; zur Korrektur einer solchen fehlerhaften Gesamtstrafenbildung auch: OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2013 - III-3 Ws 254/13 u.a., NStZ-RR 2014, 75).
  • BGH, 22.02.2000 - 5 StR 1/00

    Bandenmäßiger Betäubungsmittelhandel; Konkurrenzen; Gesamtstrafenbildung;

    Daneben müßte der neue Tatrichter hinsichtlich der am 26. Mai 1998 gegen den Angeklagten verhängten neunmonatigen Freiheitsstrafe, sofern diese nicht doch auch in die erste Gesamtstrafe miteinzubeziehen ist (nach Aktenlage betrifft die Verurteilung eine im November 1996 - nicht, wie im Urteil angegeben, erst 1997 - begangene Tat), deren gesondertes Bestehenbleiben feststellen (vgl. BGHSt 35, 243; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, einbezogene 4; BGH, Beschluß vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99 -).
  • BGH, 29.03.2022 - 5 StR 434/21

    Rechtsfehlerhafter Gesamtstrafenausspruch (Zäsurwirkung; einbezogene Strafen)

    Vielmehr wäre es gehalten gewesen, selbst eine neue (weitere) Gesamtstrafe zu bilden, die es freilich auch in derselben Höhe hätte bemessen können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7 - Korrektur trotz Rechtskraft).
  • BGH, 13.12.2000 - 5 StR 520/00

    Gesamtfreiheitsstrafe; Gebotene zweite Gesamtstrafenbildung

    Insoweit wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, jene Einzelstrafen untereinander auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, einbezogene 7).
  • KG, 19.01.2010 - 2 Ws 556/09

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zuständigkeit bei mehreren zu bildenden

    Da von der Verurteilung vom 5. Dezember 2007 eine Zäsurwirkung ausging (vgl. Rissing-van Saan in LK, StGB 12. Aufl., § 55 Rdn. 15; Fischer, StGB 57. Aufl., § 55 Rdn. 9), waren die im BZR unter Nrn. 6 und 8 aufgenommenen Verurteilungen untereinander gesamtstrafenfähig, ebenso die Nrn. 7 und 9, jedoch nicht die Nrn. 8 und 9. Aus diesem Grunde hatte das zu der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe berufene Gericht - ebenso wie ein Tatgericht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7) - in den rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Oktober 2008 einzugreifen, ihn aufzulösen und über die Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe (unter Berücksichtigung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu entscheiden.
  • KG, 19.01.2010 - 1 AR 1858/09

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen

    Da von der Verurteilung vom 5. Dezember 2007 eine Zäsurwirkung ausging (vgl. Rissing-van Saan in LK, StGB 12. Aufl., § 55 Rdn. 15; Fischer, StGB 57. Aufl., § 55 Rdn. 9), waren die im BZR unter Nrn. 6 und 8 aufgenommenen Verurteilungen untereinander gesamtstrafenfähig, ebenso die Nrn. 7 und 9, jedoch nicht die Nrn. 8 und 9. Aus diesem Grunde hatte das zu der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe berufene Gericht - ebenso wie ein Tatgericht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7) - in den rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Oktober 2008 einzugreifen, ihn aufzulösen und über die Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe (unter Berücksichtigung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ) zu entscheiden.
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