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   BGH, 06.12.1983 - 5 StR 677/83   

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BGH, 06.12.1983 - 5 StR 677/83 (https://dejure.org/1983,2535)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1983 - 5 StR 677/83 (https://dejure.org/1983,2535)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1983 - 5 StR 677/83 (https://dejure.org/1983,2535)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensanforderungen an die Behandlung eines Hilfsbeweisantrags durch das Gericht - Begründung der Entscheidung des Gerichts über einen Hilfsbeweisantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1985, 311
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.05.1968 - 4 StR 326/67

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht durch gesonderten

    Auszug aus BGH, 06.12.1983 - 5 StR 677/83
    Erst wenn sie darauf keine plausible Antwort erhielt, hätte sie den betreffenden Antrag je nach Sachlage entweder als Beweisermittlungsantrag behandeln oder - durch einen in der Hauptverhandlung zu verkündenden Beschluß (BGHSt 22, 124) - wegen Verschleppungsabsicht ablehnen können (vgl. KMR-Paulus § 244 Rn. 376, 428 ff; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 45/46).
  • BGH, 16.03.2021 - 5 StR 35/21

    Ablehnung eines aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein gestellten Beweisantrags

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt ein auf Beweiserhebung gerichteter Antrag keinen Beweisantrag im Rechtssinne dar, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung lediglich "aufs Geratewohl' und "ins Blaue hinein' aufgestellt wird, so dass es sich nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 1989 - 3 StR 486/88, NStZ 1989, 334; vom 10. April 1992 - 3 StR 388/91, NStZ 1992, 397; vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92, NStZ 1993, 143; vom 5. Februar 2002 - 3 StR 482/01, NStZ 2002, 383; vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, NStZ 2004, 51; vom 5. März 2003 - 2 StR 405/02, NStZ 2003, 497; vom 4. April 2006 - 4 StR 30/06, NStZ 2006, 405; vom 12. März 2008 - 2 StR 549/07, NStZ 2008, 474; vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NStZ 2011, 169; vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; vom 6. April 2018 - 1 StR 88/18, StraFo 2018, 433, 434; Urteile vom 6. Dezember 1983 - 5 StR 677/83, StV 1985, 311; vom 12. Juni 1997 - 5 StR 58/97, NJW 1997, 2762, 2764; vom 2. Februar 1999 - 1 StR 590/98, NStZ 1999, 312; vom 14. April 1999 - 3 StR 22/99, NJW 1999, 2683, 2684; vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, NStZ 2008, 52; vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 327/08, NStZ 2009, 226; vom 11. April 2013 - 2 StR 504/12, NStZ 2013, 536, 537; vgl. auch KG, StV 2015, 103; NStZ 2015, 419; OLG Köln, NStZ 2008, 584; OLG Bamberg, NStZ 2018, 235; BVerwG, NVwZ 2017, 1388).

    Zudem kann es erforderlich sein, den Antragsteller zuvor zu seinen Wissensquellen oder den Gründen seiner Vermutung zu befragen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 5 StR 677/83, StV 1985, 311; KG, NStZ 2015, 419, 421; OLG Köln, NStZ 2008, 584; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 244 Rn. 21g); eine Rüge mit dieser Angriffsrichtung ist vorliegend nicht erhoben.

  • OLG Köln, 31.03.1987 - Ss 761/86

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

    Der Antrag selbst ist nicht substantiiert, besondere Wissenquellen oder Gründe für die Vermutung, daß und welcher Fehler bei der Blutentnahme vorgelegen haben könne, sind nicht angegeben, vgl. insoweit BGH ... Strafverteidiger 1985, 311." Die Ablehnung des Hilfsbeweisantragsverfahrens ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach den gesamten Umständen anzunehmen ist, daß der Antragsteller seine Behauptung aufs Geratewohl aufgestellt hat (BGH Strafverteidiger 1985, 311 = bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1984, 210; Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., Seite 45).

    Grundsätzlich darf allerdings der Tatrichter einen Hilfsbeweisantrag erst dann mit der Begründung, die Beweisbehauptung sei auf Geratewohl ausgestellt, ablehnen, wenn er den Antragsteller vorher nach seinen Wissensquellen oder den Gründen seiner Vermutungen befragt hat und keine plausible Antwort erhalten hat (BGH Strafverteidiger 1985, 311; SenE vom 5. August 1986 - Ss 426/86 - Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., Seite 45).

  • OLG Köln, 21.12.2007 - 81 Ss 111/07

    Bücherklau aus der Uni-Bibliothek: Literaturprofessor rechtskräftig verurteilt

    Mit der einen "hohen argumentativen Aufwand erfordernden Begründung" (BGH NStZ 2004, 51) darf die Beweiserhebung allerdings nur dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bei einer solchen Sachlage auf Befragen keine plausible Antwort über seine Wissensquellen oder die Gründe für seine Vermutung geben kann (BGH StV 1985, 311; Meyer-Goßner a.a.O.).

    Tatsächliche Anhaltspunkte für die Existenz eines solchen Erfahrungssatzes sind auch weder im Beweisantrag vorgetragen worden, noch hat der Angeklagte, nachdem ihm in der Hauptverhandlung dazu Gelegenheit gegeben worden war (vgl. BGH StV 1985, 311), seine eventuellen Erkenntnisquellen mitgeteilt.

  • BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92

    Beweisermittlungsantrag bei Vermutung aufs Geradewohl - Begründungspflicht bei

    Die Kammer knüpft offenbar an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach in Ausnahmefällen eine aus der Luft gegriffene, aufs Geratewohl angestellte Vermutung, die nur zum Schein in eine Tatsachenbehauptung gekleidet ist, einem Beweisbegehren den Charakter eines nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu beurteilenden Beweisermittlungsantrags geben kann (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 21; BGH GA 1981, 228; BGH StV 1985, 311 m. Anm. Schulz; BGH Urteil vom 17. Oktober 1973 - 3 StR 248/71 BGH Beschluß vom 12. Februar 1981 - 3 StR 333/80 - BGH Beschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80 - BGH Beschluß vom 9. Juni 1982 - 3 StR 112/82 - BGH Urteil vom 27. Februar 1985 - 3 StR 501/84 - ebenso Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 45).
  • BGH, 03.08.1988 - 2 StR 360/88

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht - Wesentliche

    Da es für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, woher der Angeklagte die Kenntnis und Sicherheit nimmt, daß der von ihm genannte Zeuge, der ja gerade ihn, den Angeklagten, nicht kennen soll, jene von dem Verurteilten F. bezeichnete Kontaktperson ist, und der Angeklagte jede plausible Erklärung hierzu schuldig blieb, sieht die Kammer in diesem und dem nachgeschobenen Beweisantrag Nr. 7 vom 5.11.87 lediglich einen Versuch, den Prozeß zu verschleppen (vgl. hierzu BGH StV 85, 311).

    Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß zu einer erneuten grundsätzlichen Entscheidung des Senats zu der Frage, ob ein Tatrichter auf Grund seines Eindrucks, der Angeklagte habe etwas aufs Geradewohl behauptet, diesen nach seiner Wissensquelle oder den Anhaltspunkten für seine Vermutung fragen und aus der Nichterteilung einer plausiblen Antwort folgern darf, daß es sich bei dem Antrag nur um einen Beweisermittlungsantrag handelt (so BGH, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 5 StR 677/83 - veröffentlicht in StV 1985, 311) oder ob der Antragsteller keine Rechenschaft über die Grundlage seines Wissens und seine Erfolgserwartungen ablegen muß und deshalb nicht zu befürchten braucht, daß sein Antrag wegen Auskunftsverweigerung "herabgestuft" wird (so Urteil des erkennenden Senats vom 17. September 1982 - 2 StR 139/82 - veröffentlicht in NJW 1983, 126 f; KK-Herdegen, 2. Aufl., § 244 Rdn. 43 m.w.N.).

  • OLG Köln, 22.04.1997 - Ss 31/97

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

    Umstritten ist vielmehr, in welchem Umfang Anhaltspunkte für eine behauptete Beweistatsache mitgeteilt werden müssen und insbesondere, ob auch ein in Form einer bestimmten Beweisbehauptung gekleideter Beweisantrag als Beweisermittlungsantrag angesehen werden darf, wenn keinerlei Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung bestehen (so ausdrücklich BGH GA 1981, 228; StV 1985, 311 mit kritischer Anmerkung Schulz; NStZ 1989, 334; NStZ 1992, 397; StV 1993, 3; Senat VRS 73, 203; OLG Schleswig SchlHA 1977, 181; so auch Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.0., Seite 45; KK-Herdegen, a.a.0.
  • BGH, 24.04.1990 - 5 StR 123/90

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht

    Dem Antragsteller muß nämlich Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Antrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (BGHSt 22, 124, 125; BGH StV 1985, 311; NStZ 1986, 372; StV 1986, 418, 419).
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