Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.04.2019

Rechtsprechung
   BGH, 17.04.2019 - 5 StR 685/18   

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https://dejure.org/2019,12214
BGH, 17.04.2019 - 5 StR 685/18 (https://dejure.org/2019,12214)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2019 - 5 StR 685/18 (https://dejure.org/2019,12214)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2019 - 5 StR 685/18 (https://dejure.org/2019,12214)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 15 StGB; § 211 StGB; § 212 StGB; § 306b Abs. 1 StGB; § 306c StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB
    Bedingter Tötungsvorsatz beim Werfen von Brandsätzen auf ein von Menschen bewohntes Gebäude (Lebensgefährlichkeit; Vertrauen auf ein Ausbleiben des Todeserfolgs; Einzelfallprüfung); Überschreitung des tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums bei der Abgrenzung von ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 306a Abs. 1 Nr. 1, § ... 22 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, § 306b Abs. 1 StGB, § 24 Abs. 2 StGB, § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz, § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes hinsichtlich Herbeiführung einer schweren Gesundheitsbeschädigung bei Lebensgefährlichkeit einer Gewalthandlung durch Werfen eines Brandsatzes; Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe i.R.e. Brandanschlags auf ein von ...

  • rewis.io

    Mittäterschaft bei Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes hinsichtlich Herbeiführung einer schweren Gesundheitsbeschädigung bei Lebensgefährlichkeit einer Gewalthandlung durch Werfen eines Brandsatzes; Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe i.R.e. Brandanschlags auf ein von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Anwesenheit des Angeklagten in der Revisions-HV

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes beim Werfen eines Brandsatzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 514
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.07.1999 - 5 StR 155/99

    Gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Schmuggel; Mittäterschaft;

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 5 StR 685/18
    Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - 5 StR 155/99, NStZ 1999, 609 mwN).
  • BGH, 14.07.1994 - 4 StR 335/94

    Revision zu Ungunsten des Angeklagten - Voraussetzung eines bedingt vorsätzlichen

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 5 StR 685/18
    Allerdings kann auch bei Brandanschlägen auf ein von Menschen bewohntes Gebäude die Entscheidung darüber, ob der vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann, das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges mithin kaum vorstellbar ist, nicht allgemein getroffen werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - 4 StR 335/94, NStZ 1994, 584).
  • BGH, 07.06.1994 - 4 StR 105/94

    Brandstiftung - Bewohntes Haus - Eventualvorsatz

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 5 StR 685/18
    Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Beschaffenheit des angegriffenen Gebäudes im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und Brennbarkeit der beim Bau verwendeten Materialien, die Angriffszeit gegebenenfalls wegen der erhöhten Schutzlosigkeit der Bewohner zur Nachtzeit, die Belegungsdichte des angegriffenen Gebäudes sowie die konkrete Angriffsweise; ferner sind die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung und seine Motivation in die Beweiswürdigung einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1994 - 4 StR 105/94, StV 1994, 654 mwN).
  • BGH, 22.08.2013 - 1 StR 378/13

    Beweiswürdigung des Tatrichters (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Führen

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 5 StR 685/18
    b) Allerdings bedarf das angefochtene Urteil hinsichtlich des Angeklagten U. im Schuldspruch einer Klarstellung des konkreten "Verstoßes gegen das Waffengesetz' der untereinander in Tateinheit stehenden Herstellung, des Besitzes und des Führens eines Brandsatzes (zum Konkurrenzverhältnis zwischen waffenrechtlichem Führen und Besitz vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, und vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529), sowie der Richtigstellung, dass der Angeklagte nicht zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe', sondern - angesichts der vom Landgericht zu Recht angenommenen tateinheitlichen Begehungsweise seiner Delikte - zu einer "Freiheitsstrafe' von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
  • BGH, 15.06.2015 - 5 StR 197/15

    Konkurrenzverhältnis von Führen und Besitz einer Waffe (keine Tateinheit bei

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 5 StR 685/18
    b) Allerdings bedarf das angefochtene Urteil hinsichtlich des Angeklagten U. im Schuldspruch einer Klarstellung des konkreten "Verstoßes gegen das Waffengesetz' der untereinander in Tateinheit stehenden Herstellung, des Besitzes und des Führens eines Brandsatzes (zum Konkurrenzverhältnis zwischen waffenrechtlichem Führen und Besitz vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, und vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529), sowie der Richtigstellung, dass der Angeklagte nicht zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe', sondern - angesichts der vom Landgericht zu Recht angenommenen tateinheitlichen Begehungsweise seiner Delikte - zu einer "Freiheitsstrafe' von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
  • BGH, 15.05.2018 - 3 StR 130/18

    Beteiligung am Begehungsdelikt durch Unterlassen (Abgrenzung von Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 5 StR 685/18
    Maßgebend sind der Grad des Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 3 StR 130/18, Rn. 13 mwN).
  • BGH, 19.12.2018 - 3 StR 263/18

    Untreue durch den gesetzlichen Betreuer (kein Vermögensschaden durch Veranlassung

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - 5 StR 685/18
    Das Tatgericht muss zur Abgrenzung der Täterschaft von der Teilnahme die Beweisergebnisse als Grundlage seiner Bewertung umfassend würdigen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 3 StR 263/18, Rn. 16 mwN).
  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 190/19

    Urteil des Landgerichts München II wegen Volksverhetzung rechtskräftig

    Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 514 Rn. 26; Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, juris Rn. 5; vom 15. März 2016 - 4 StR 7/16, NStZ-RR 2016, 140; vom 23. März 2017 - 1 StR 451/16, NStZ 2018, 544, 545 f.; vom 11. Juli 2017 - 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145 jeweils mwN).
  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 189/19

    Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge (Tatherrschaft als ein Kriterium

    Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. April 2019 - 5 StR 685/18, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, juris Rn. 5; vom 15. März 2016 - 4 StR 7/16, NStZ-RR 2016, 140; vom 23. März 2017 - 1 StR 451/16, NStZ 2018, 544, 545 f.; vom 11. Juli 2017 - 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145 jeweils mwN).
  • BGH, 21.04.2020 - 4 StR 287/19

    Mittäterschaft (Maßstab); Beihilfe (Hilfeleistung; bloße Anwesenheit am Tatort

    Ob Mittäterschaft oder Beihilfe anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 3 StR 58/17 Rn. 8; vom 7. März 2018 - 2 StR 559/17 Rn. 9; Urteile vom 17. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 514, 515, und vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291).

    Das Tatgericht muss zur Abgrenzung der Täterschaft von der Teilnahme die Beweisergebnisse als Grundlage seiner Bewertung umfassend würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 514, 516; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 3 StR 263/18, NStZ 2019, 525, 527).

  • BGH, 19.11.2019 - 4 StR 449/19

    Mittäterschaft (Maßstab)

    Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2010 - 4 StR 522/09, NStZ-RR 2010, 236; vom 10. Dezember 2013 - 5 StR 387/13, juris Rn. 10 und vom 17. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 514, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 190/19, juris Rn. 21).
  • BGH, 13.05.2020 - 1 StR 43/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. November 2019 - 3 StR 323/19 Rn. 7 und vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18 Rn. 13; Urteile vom 17. April 2019 - 5 StR 685/18 Rn. 26 und vom 13. März 2019 - 1 StR 593/18 Rn. 13; jeweils mwN).
  • LG Köln, 07.10.2021 - 322 KLs 4/21
    Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26.11.2019, Az.: 3 StR 323/19, Rn. 7 und vom 26.03.2019, Az.: 4 StR 381/18, Rn. 13; Urteile vom 17.04.2019, Az.: 5 StR 685/18, Rn. 26 und vom 13.03.2019, Az.: 1 StR 593/18, Rn. 13; jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.04.2019 - 5 StR 685/18   

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https://dejure.org/2019,9809
BGH, 02.04.2019 - 5 StR 685/18 (https://dejure.org/2019,9809)
BGH, Entscheidung vom 02.04.2019 - 5 StR 685/18 (https://dejure.org/2019,9809)
BGH, Entscheidung vom 02. April 2019 - 5 StR 685/18 (https://dejure.org/2019,9809)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 337 StPO, § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO

  • Wolters Kluwer

    Nicht erforderliche Vorführung eines inhaftierten Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung

  • Wolters Kluwer

    Nicht erforderliche Vorführung eines inhaftierten Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung

  • rewis.io

    Notwendigkeit der Vorführung zur Revisionshauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Nicht erforderliche Vorführung eines inhaftierten Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Anwesenheit des Angeklagten in der Revisions-HV

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 486
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.01.2021 - 6 StR 326/20

    Keine Vorführung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung;

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das "Gebot der Waffengleichheit' noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, weil der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20, NStZ-RR 2020, 322; vom 29. August 2019 - 5 StR 103/19, NStZ-RR 2020, 180; vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486, jeweils mwN).
  • BGH, 10.10.2019 - 1 StR 113/19

    Verzicht auf persönliche Vorführung des in Haft befindlichen Angeklagten zur

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da die Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2019 - 5 StR 103/19 Rn. 3 und vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18 Rn. 3).
  • BGH, 28.05.2020 - 3 StR 77/20

    Gebotenheit der Vorführung eines Angeklagten zu der Revisionshauptverhandlung

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486 ; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
  • BGH, 29.08.2019 - 5 StR 103/19

    Gebotenheit der Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung i.R.e.

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18 , NStZ 2019, 486; KK/ StPO -Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
  • BGH, 03.08.2023 - 4 StR 125/23

    Absehen von der Vorführung des Angeklagten zur Hauptverhandlung über die Revision

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da sein Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20; Beschluss vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 350 Rn. 10).
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