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   BGH, 23.02.1982 - 5 StR 685/81   

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https://dejure.org/1982,333
BGH, 23.02.1982 - 5 StR 685/81 (https://dejure.org/1982,333)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1982 - 5 StR 685/81 (https://dejure.org/1982,333)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1982 - 5 StR 685/81 (https://dejure.org/1982,333)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schaden der Opitionskäufern - Unterschied zwischen Optionspreis und Marktpreis - Betrug durch Verkauf von Warenterminoptionen - Begriff des Vermögensschadens beim Betrug - Vermögensschaden bei Risikogeschäften - Betrug durch Erlangung von Arbeitslosengeld

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Schadensberechnung bei Warenterminoptionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 388
  • NJW 1982, 1165
  • MDR 1982, 421
  • NStZ 1983, 72 (Ls.)
  • NStZ 1983, 73
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60

    Vermögensschaden beim Betrug

    Auszug aus BGH, 23.02.1982 - 5 StR 685/81
    Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen (BGHSt 16, 220, 221 [BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60] mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 179/80

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Warentermingeschäften

    Auszug aus BGH, 23.02.1982 - 5 StR 685/81
    Sie haben die Käufer in diesen Fällen auch dann vorsätzlich getäuscht, wenn sie nicht wußten oder wenigstens für möglich hielten, daß sie ihnen den auf den Londoner Optionspreis erhobenen Aufschlag hätten nennen müssen (vgl. BGHZ 80, 80 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80]; BGHSt 30, 177, 181, 182) [BGH 08.07.1981 - 3 StR 457/80].
  • BGH, 08.07.1981 - 3 StR 457/80

    Warenterminkontrakt - Handel mit Optionen

    Auszug aus BGH, 23.02.1982 - 5 StR 685/81
    Sie haben die Käufer in diesen Fällen auch dann vorsätzlich getäuscht, wenn sie nicht wußten oder wenigstens für möglich hielten, daß sie ihnen den auf den Londoner Optionspreis erhobenen Aufschlag hätten nennen müssen (vgl. BGHZ 80, 80 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80]; BGHSt 30, 177, 181, 182) [BGH 08.07.1981 - 3 StR 457/80].
  • BGH, 06.12.1955 - 1 StR 420/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.02.1982 - 5 StR 685/81
    Für Risikogeschäfte, wie sie hier in Rede stehen, folgt daraus, daß ein Vermögensschaden nur insoweit vorliegt, als die von dem Getäuschten eingegangene Verpflichtung wertmäßig höher ist als die ihm dafür gewährte Gegenleistung unter Berücksichtigung aller mit ihr etwa verbundenen, zur Zeit der Vermögens Verfügung gegebenen Gewinnmöglichkeiten (BGH Urteil vom 6. Dezember 1955 - 1 StR 420/55 - bei Pfeiffer-Maul-Schulte StGB § 263 Rn. 22 im Anschluß an RG HRR 1940 Nr. 579; Lackner StGB LK 10. Aufl. § 263 Rn. 194).
  • RG, 20.04.1887 - 2237/86

    1. Was ist unter dem Merkmale der Vermögensbeschädigung beim Betruge zu

    Auszug aus BGH, 23.02.1982 - 5 StR 685/81
    Vermögensschaden beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge der Täuschung, also der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung des Getäuschten (RGSt 16, 1).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Soweit Unsicherheiten verbleiben, ist unter Beachtung des Zweifelssatzes der (Mindest-)Schaden im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. BGHSt 30, 388 ; BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07 -, NJW 2008, S. 2451 ; Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 -, NStZ 2009, S. 330 ; Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 410/09 -, juris, Rn. 7).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    (a) Als Eingehungsbetrug werden Fallgestaltungen bezeichnet, in denen bereits der Abschluss eines gegenseitigen Vertrags und nicht erst die auf Grundlage des Vertrags erfolgende Leistungserbringung zu einem Vermögensschaden führt (vgl. BGHSt 16, 220 ; 23, 300 ; 30, 388 ; 32, 211 ; 45, 1 ; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 263 Rn. 176).

    Ein Vermögensschaden und damit ein vollendeter Betrug bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses liege vor, wenn der erlangte Anspruch weniger wert sei als die übernommene Verpflichtung (vgl. BGHSt 16, 220 ; 30, 388 ; 45, 1 ; 51, 165 ; Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 263 Rn. 128 ff.).

  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 731/08

    Schadensbestimmung bei Betrug im Fall von Risikogeschäften (Bewertung zum

    b) Ein Schaden i.S.v. § 263 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung (hier die vertragsgemäße Bezahlung der Anlagesumme an den Angeklagten beziehungsweise eines seiner Unternehmen) unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (Prinzip der Gesamtsaldierung, vgl. BGHSt 3, 99, 102; 16, 220, 221; 30, 388, 389; 34, 199, 203; 45, 1, 4; 51, 10, 15 Rdn. 18; 51, 165, 174 Rdn. 31; BGHR StGB § 263 Abs. 1, Vermögensschaden 54, 70; BGH, Beschl. vom 26. Januar 2006 - 5 StR 334/05 - BVerfG, Beschl. vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 - 2. Kammer des 2. Senats - Hefendehl in MünchKomm-StGB § 263 Rdn. 442 ff.).

    "Wie sich die Dinge später entwickeln, ist für die strafrechtliche Wertung ohne Belang" (BGHSt 30, 388, 389 f.).

    Dementsprechend erkannte der Bundesgerichtshof auch schon früher: "Für Risikogeschäfte, wie sie hier in Rede stehen, folgt daraus, dass ein Vermögensschaden nur insoweit vorliegt, als die von dem Getäuschten eingegangene Verpflichtung wertmäßig höher ist als die ihm dafür gewährte Gegenleistung unter Berücksichtigung aller mit ihr verbundenen, zur Zeit der Vermögensverfügung gegebenen Gewinnmöglichkeiten" (BGHSt 30, 388, 390; vgl. auch BGHSt 34, 394, 395 und BGHSt 51, 165, 177 Rdn. 38, wonach die Annahme einer konkreten Vermögensgefährdung bedeutet, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise schon eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage vorliegen muss, dass sie schon jetzt eine Minderung des Gesamtvermögens zur Folge hat; sowie Hefendehl in MünchKomm-StGB § 263 Rdn. 718: "Hierbei handelt es sich indes um ein Scheinproblem, weil die ‚Möglichkeit des Schadens' eben ein Schaden sein muss").

    Wenn eine genaue Feststellung zur Schadenshöhe zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung nicht möglich ist, wird der Tatrichter im Hinblick auf die Besonderheiten des Strafrechts Mindestfeststellungen zu treffen haben (BGHSt 30, 388, 390).

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