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   BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98   

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https://dejure.org/1999,223
BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98 (https://dejure.org/1999,223)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1999 - 5 StR 714/98 (https://dejure.org/1999,223)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98 (https://dejure.org/1999,223)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; Art. 6 Abs. 3 EMRK; Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG;
    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe; Tatinteresse; Vereinbarung; Absprache; Deal; Recht auf wirksame Verteidigung

  • Wolters Kluwer

    Sichere Überzeugung von der eigenhändigen Täterschaft; Voraussetzungen für die Annahme einer Mittäterschaft

  • Judicialis

    StPO § 400 Abs. 1; ; StPO § 307 Abs. 2; ; StPO § 136a; ; StPO § 118a Abs. 1; ; StPO § 244 Abs. 5 Satz 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 2; StPO § 337 Abs. 1, § 302

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 51
  • NJW 1999, 2449
  • NStZ 2000, 160 (Ls.)
  • NJ 1999, 493
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 04.01.1996 - 4 StR 741/95

    Revision - Rechtsmittelverzicht - Verhandlungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98
    Ein solches Entscheidungsverhalten ist zwar irrational, aber psychologisch nachvollziehbar; das allein macht den Rechtsmittelverzicht nicht unwirksam (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).

    Der Angeklagte war nicht etwa verhandlungsunfähig; auch kann ein Angeklagter gegen den Widerspruch des Verteidigers wirksam auf Rechtsmittel verzichten (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 2, 12).

    Zur Benachrichtigung der Pflichtverteidigerin und der Eröffnung der Möglichkeit der Verteidigerkonsultation beim Rechtsmittelverzicht im Haftprüfungstermin war das Gericht aber aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht (vgl. dazu BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 145a Rdn. 8) gehalten.

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muß, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder daß der Verteidiger Gelegenheit erhalten muß, seinen Mandanten zu beraten (BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 2 StR 191/97 - und 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98).

  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97

    Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung -

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98
    a) In besonderen Fällen können schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17, 18 m.w.N.).

    Selbst eine unzulässige Absprache macht nicht zugleich auch den Rechtsmittelverzicht unwirksam, denn dessen Beurteilung unterliegt anderen Maßstäben (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18).

    Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn diejenigen Gründe, die - allgemein oder im Einzelfall - der Zulässigkeit einer solchen Absprache entgegenstehen, zugleich auch zur rechtlichen Mißbilligung des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts führen würden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18).

    Auch die Verbindung des Rechtsmittelverzichts mit Erklärungen zur Strafvollstreckung kann diesen unwirksam machen (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18).

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98
    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts vor der Urteilsverkündung stets für unzulässig (BGHSt 43, 195 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 19).

    Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet nicht, daß die Staatsanwaltschaft bei der Erklärung des Angeklagten, er nehme ihr Angebot nur unter Erweiterungen an, an ihr bisheriges Angebot im weiteren Fortgang des Verfahrens gebunden bleibt (zur eingeschränkten Bindung selbst bei einer wirksam zustande gekommenen Absprache siehe BGHSt 43, 195).

    a) Im vorliegenden Fall wurden die Verständigungsgespräche auf eine Art und Weise geführt, die in wesentlichen Punkten den von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Verfahrensgrundsätzen eklatant widersprachen (vgl. dazu BGHSt 43, 195; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Einl. Rdn. 119, insbesondere Rdn. 11 9e; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 145a Rdn. 7).

  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98
    Das kann auch durch eine unzulässige Einwirkung mit solchen Beeinflussungsmitteln geschehen, die nicht von § 136a StPO verboten sind (BGHSt 19, 101, 104).

    Der Senat geht auch davon aus, daß das Gericht dem Angeklagten keinen Rechtsmittelverzicht abverlangt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 - 2 StR 191/97 -) und daß die Vorsitzende dem Angeklagten, wie von ihr vermerkt, bei der Haftprüfung "die Risiken des Rechtsmittelverzichts erläutert" hat; eine Täuschung liegt daher ebensowenig vor wie eine sonstige unzulässige Einwirkung (vgl. BGHSt 19, 101, 104).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muß, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder daß der Verteidiger Gelegenheit erhalten muß, seinen Mandanten zu beraten (BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 2 StR 191/97 - und 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98).

  • BGH, 11.06.1997 - 2 StR 191/97

    Beweiskraft eines Protokollvermerks über den Verzicht von Rechtsmitteln -

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98
    Der Senat geht auch davon aus, daß das Gericht dem Angeklagten keinen Rechtsmittelverzicht abverlangt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 - 2 StR 191/97 -) und daß die Vorsitzende dem Angeklagten, wie von ihr vermerkt, bei der Haftprüfung "die Risiken des Rechtsmittelverzichts erläutert" hat; eine Täuschung liegt daher ebensowenig vor wie eine sonstige unzulässige Einwirkung (vgl. BGHSt 19, 101, 104).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muß, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder daß der Verteidiger Gelegenheit erhalten muß, seinen Mandanten zu beraten (BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 2 StR 191/97 - und 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98).

  • BGH, 20.01.1998 - 5 StR 501/97

    Urteil gegen Reemtsma-Entführer rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98
    Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH StV 1998, 540 m.w.N.).

    Läßt das angefochtene Urteil in diesen Fällen erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH StV 1998, 540 m.w.N.).

  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muß, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder daß der Verteidiger Gelegenheit erhalten muß, seinen Mandanten zu beraten (BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 2 StR 191/97 - und 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98).
  • BGH, 25.02.1998 - 3 StR 490/97

    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Unterlagen des Angeklagten, die

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98
    Dieses Ergebnis folgt auch aus Art. 6 Abs. 3 MRK i.V.m. dem aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Gebot, dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben (BGH StV 1998, 246 m.w.N.).
  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Verwerfung des Antrags auf

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muß, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder daß der Verteidiger Gelegenheit erhalten muß, seinen Mandanten zu beraten (BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 2 StR 191/97 - und 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98).
  • BGH, 17.07.1996 - 5 StR 121/96

    Fehlgeschlagene Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98
    b) Folge dieser Gesprächsführung war - bei dieser Vorgehensweise nahezu unvermeidbar (vgl. BGHSt 42, 191) - ein Dissens zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft, wie weit denn nun das Angebot der Staatsanwaltschaft reichte.
  • BGH, 03.07.1997 - 4 StR 266/97

    Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat als revisionsrechtliches

  • BGH, 21.01.1997 - 1 StR 732/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist auf Grund

  • BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91

    Abgabe eines Rechtsmittelverzichts wegen der Abgabe von Versprechungen die nicht

  • BGH, 19.02.1997 - 2 StR 519/96

    Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge - Abgrenzung von Beihilfe

  • BGH, 26.02.1998 - 4 StR 68/98

    Begründetheit einer Revision

  • BGH, 07.05.1996 - 1 StR 168/96

    einsamer Parkplatz - §§ 211, 25 Abs. 2, 27 StGB, Abgrenzung, 'Gesamtumstände', in

  • BGH, 08.02.1994 - 5 StR 39/94

    Erkennbarkeit der Bedeutung eines Rechtsmittelverzicht - Voraussetzungen der

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Nur in besonderen Ausnahmefällen versagt der Bundesgerichtshof dem Rechtsmittelverzicht (und der Rechtsmittelrücknahme) die Wirksamkeit, so in Fällen schwerwiegender Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder wegen der Art und Weise seines Zustandekommens (vgl. BGHSt 18, 257; 19, 101; 45, 51; 46, 257; 47, 238; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14, 25, 26; BGH StV 2001, 556; NStZ 2004, 636).
  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    Dabei hat nach den Beobachtungen und Erfahrungen des Senats, in denen er sich durch Entscheidungen anderer Strafsenate bestätigt sieht (vgl. nur BGHSt 45, 51 (5 StR 714/98); BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 12 (2 StR 369/00); BGH NStZ 2000, 495 (1 StR 623/99); BGH NStZ 2002, 219 (1 StR 147/01) mit Anm. Weider NStZ 2002, 174; BGH StV 2000, 556 (2 StR 588/99) mit Anm. Weider StV 2002, 397; BGH StV 2002, 637 (1 StR 171/02); BGH, Beschl. vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 433/01; BGH, Beschl. vom 16. Mai 2002 - 5 StR 12/02; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 - 5 StR 556/02), die Praxis eine Entwicklung genommen, die besorgen läßt, daß die Grundprinzipien des Strafprozeßrechts, nämlich die Erforschung der materiellen Wahrheit und die Verhängung einer schuldangemessenen Sanktion durch den gesetzlichen Richter in öffentlicher Hauptverhandlung, gefährdet sind.

    Der 5. Strafsenat hat bei Hinzutreten besonderer Umstände ebenfalls die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts angenommen (BGHSt 45, 51), ist aber ansonsten wie der 2. Strafsenat davon ausgegangen, daß ein Rechtsmittelverzicht nicht schon deshalb unwirksam ist, weil er Gegenstand einer Absprache war (Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01; vgl. andererseits den Beschl. vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01 = BGHSt 47, 238, in dem die Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 45, 227 zustimmend zitiert wird).

  • BGH, 24.06.2004 - 5 StR 306/03

    Urteil im Fall "La Belle" rechtskräftig

    Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil aber nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. BGH NJW 1999, 2449).
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