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   BGH, 16.02.1993 - 5 StR 716/92   

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BGH, 16.02.1993 - 5 StR 716/92 (https://dejure.org/1993,9933)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1993 - 5 StR 716/92 (https://dejure.org/1993,9933)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92 (https://dejure.org/1993,9933)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - 5 StR 716/92
    Im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288 [BVerfG 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88]) stellt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO fest, daß die Schuld der Angeklagten L. und K. nicht besonders schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt.
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Dieser Rechtsprechung haben sich der 2. Strafsenat (Beschluß vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93), der 3. Strafsenat (Beschluß vom 14. Mai 1993 - StB 10/93) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92) angeschlossen, wobei letzterer von dem Maß der Schuld spricht, der mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist.
  • BGH, 09.03.1993 - 1 StR 870/92

    Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat; bedingter Tötungsvorsatz;

    Seine Auffassung, die Schuld des Angeklagten wiege i.S. des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB besonders schwer, ist hier nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob er zugrundegelegt hat, die Schwere der Schuld habe das für die lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzte "Mindestmaß" an Schuld deutlich überschritten (so BVerfGE 64, 261, 272; Senatsurteil vom 5. Januar 1993 - 1 StR 785/92; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 57 a Rdn. 7; Ruß in LK 10. Aufl. § 57 a Rdn. 6), oder das Maß an Schuld, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, sei deutlich überschritten (BGH, Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92), oder das Tatbild weiche von den gewöhnlich vorkommenden Mordfällen in besonderem Maße nach oben ab (vgl. BGH, Urt. vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92) - in jedem Fall war die tatrichterliche Wertung vertretbar, die Schuld wiege so schwer, daß eine Strafaussetzung nach 15 Jahren unangemessen wäre.
  • BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere

    Vielmehr ist der Begriff der besonderen Schuldschwere gemäß seinem Wortsinn als eine über das Normale weit herausragende Schuld zu verstehen (BVerfGE 72, 105, 117; 86, 288, 314 f.; vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92; Urteil vom 21. Januar 1993 aaO; vgl. zur Bejahung der besonderen Schuldschwere BGH, Beschluß vom 3. März 1993 - 5 StR 79/93; Stree NStZ 1992, 464).
  • BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93

    Besondere Schwere der Schuld - Lebenslange Freiheitsstrafe - Schuldbemessung

    Dieser Rechtsprechung haben sich der 2. Strafsenat(Beschl. vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93), der 3. Strafsenat(Beschl. vom 14. Mai 1993 - StB 10/93) und der 5. Strafsenat(Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92) angeschlossen, wobei letzterer von dem Maß der Schuld spricht, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist.
  • BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93

    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

    Dieser Rechtsprechung haben sich der 2. Strafsenat (Beschl. vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93), der 3. Strafsenat (Beschl. vom 14. Mai 1993 - StB 10/93) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92) angeschlossen, wobei letzterer von dem Maß der Schuld spricht, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist.
  • BGH, 07.12.1993 - 5 ARs 65/93

    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

    Der 5. Strafsenat hat in einer Reihe von Beschlüssen, die die Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) auf die Anwendung des § 57 a StGB betrafen, die Auffassung zugrunde gelegt, daß eine besonders schwere Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliege, wenn die Schwere der Schuld das Maß, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, deutlich überschritten hat (Beschlüsse vom 25. August 1992 in den Sachen 5 StR 349/92 - BGHR StGB § 57 a Schuldschwere 2 - sowie 5 StR 385/92 - NStZ 1993, 36 - Beschlüsse vom 29. September 1992 - 5 StR 475/92 - und vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92 -).
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