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   BGH, 26.02.1954 - 5 StR 720/53   

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BGH, 26.02.1954 - 5 StR 720/53 (https://dejure.org/1954,552)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1954 - 5 StR 720/53 (https://dejure.org/1954,552)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1954 - 5 StR 720/53 (https://dejure.org/1954,552)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 352
  • NJW 1954, 685
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 17.10.1961 - 1 StR 130/61

    Verfassungsgemäßheit von § 401 Abgabenordnung (AbgO) a.F. - Möglichkeit

    Sie sei außerdem in - sich widersprüchlich - und deswegen verfassungswidrig (BVerfGE 1, 14, 45) [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51] -, weil Einziehung und Wertersatz, allein nach dem Wert der einzuziehenden Ware festbestimmt, es nicht zuließen, die Schwere der Tat und das Maß der Schuld zu berücksichtigen, dies aber umgekehrt für die nachgiebige Geldsumme, die bei nicht zu ermittelndem Wert an die Stelle des Wertersatzes tritt, gerade vorgeschrieben sei (BGHSt 5, 352).

    - Ebenfalls kann hier - her z.B. die Rechtsprechung gezählt werden, daß die Einziehung sich nicht allein gegen den Täter oder Teilnehmer richte, dem die Sache gehört, sondern als Strafe auch alle anderen an der Tat etwa Beteiligten treffen solle; und daß diese dann, wenn abgabepflichtige Ware bei ihrem Eigentümer nicht mehr einziehbar ist, gesamtschuldnerisch mit dem Eigentümer den Wert - als Strafe - zu ersetzen haben, aber wenn einer von ihnen den Wertersatz leistet, wie von einer bürgerlichrechtlichen Schuld befreit werden und untereinander sollen Geldausgleich suchen dürfen (§ 422 Abs. 1 Satz 1, § 426 BGB), sonst jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe, und zwar jeder ganz, zu verbüßen haben (BGSt 62, 49, 51; 65, 283, 284; 68, 37; 72, 239, 240; BGHSt 5, 352, 354 [BGH 26.02.1954 - 5 StR 720/53]; 6, 4) [BGH 04.03.1954 - 3 StR 281/53].

    Bei dieser Sachlage wäre eine Wertersatzstrafe gegen den Angeklagten nach § 401 Abs. 2 AbgO ohne weiteres gerechtfertigt gewesen; denn diese trat stets ein, wenn die Einziehung, sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen unausführbar war (BGHSt 4, 62, 64 [BGH 20.02.1953 - 2 StR 655/52]; 5, 352, 354, 8, 98, 99) [BGH 26.02.1954 - 5 StR 720/53].

  • BGH, 27.01.1959 - 5 StR 428/57

    Rechtsmittel

    Diese Vergünstigung kommt nur dem an der Steuerstraftat (Zollstraftat) schuldlosen Eigentümer selbst, nicht aber - mittelbar - auch dem an dieser Tat beteiligten Täter zu (vgl. BGHSt 3, 163 [164]; BGH NJW 1954, 685).

    Die Vorschrift setzt allerdings voraus, daß der Tatrichter den Wert genau ermittelt, daß er, wenn auch auf Grund einer Schätzung, die volle Überzeugung von dem von ihm ermittelten Wert gewinnt (vgl. BGHSt 5, 352 = NJW l954, 685).

    Die verhängte Geldstrafe darf nur nicht in auffälligem Mißverhä1tnis zu dem Tatgeschehen stehen oder gegen die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung verstoßen (vgl. BGHSt 5, 352 = NJW 1954, 685).

  • BGH, 28.03.1979 - 2 StR 700/78

    Verfall und Wertersatzeinziehung bei Verstoß gegen das BtMG - Rechtliche

    Dies wäre mit dem Sinn der Maßnahme des Verfalls nicht vereinbar (vgl. BGHSt 5, 155, 162 f; 5, 352, 354).
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