Rechtsprechung
   BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,244
BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93 (https://dejure.org/1993,244)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1993 - 5 StR 76/93 (https://dejure.org/1993,244)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1993 - 5 StR 76/93 (https://dejure.org/1993,244)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,244) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 336 StGB a.F.; § 339 StGB; 244 StGB-DDR; Art. 103 Abs. 2 GG
    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter (einschränkende Auslegung des Rechtsbeugungstatbestands); Rückwirkungsverbot

  • lexetius.com

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 3, § ... 336; StGBEG Art. 315 Abs. 1; StGB-DDR § 244; Verf-DDR Art. 96 Abs. 1; GVG-DDR § 3, § 20 Abs. 2; ZPO-DDR § 28 Abs. 2; AGB-DDR § 54 Abs. 2 S. 1 Buchst. b; EinigVtr Art. 8, Art. 9

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeugung - DDR-Richter - Arbeitsrichter

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsbeugungsprozesse gegen ehemalige DDR-Richter und Staatsanwälte vor dem Bundesgerichtshof (Ulrike Homann; KJ 1996, 494-504)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 30
  • NJW 1994, 529
  • MDR 1994, 395
  • NStZ 1994, 240
  • NStZ 1994, 439 (Ls.)
  • NJ 1994, 130
  • StV 1995, 183
  • JR 1994, 246
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93
    Dieser Regelung lag, wie der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (BGHSt 39, 1, 24), anders als im nationalsozialistischen Führerstaat, nicht die Doktrin zugrunde, daß der bloße Wille der Inhaber tatsächlicher Macht Recht schaffen könne.

    Orientierungsmaßstab wird die offensichtliche Verletzung von Menschenrechten sein, wie sie in der DDR durch den Beitritt zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (für die DDR in Kraft getreten am 23. März 1976 - GBl. DDR II S. 108 -) anerkannt waren (vgl. BGHSt 39, 1, 16 ff).

    Dafür ist die Erwägung maßgeblich, daß das Recht der DDR auch mit den Auslegungsmethoden, die ihm eigentümlich waren, so ausgelegt werden konnte, daß Willkürakte im Sinne offensichtlicher, schwerer Menschenrechtsverletzungen vermieden wurden (vgl. BGHSt 39, 1, 23).

  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84

    Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93
    a) Im Hinblick auf Handlungen, die in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sind, hat der Bundesgerichtshof betont, daß § 336 StGB nicht schlechthin jede unrichtige Rechtsanwendung, sondern nur die Beugung des Rechts treffe (BGHSt 34, 146, 149; vgl. auch BGHSt 32, 357, 364).
  • BGH, 29.07.1986 - 1 StR 330/86

    Rechtsbeugung - Amtsträger

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93
    a) Im Hinblick auf Handlungen, die in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sind, hat der Bundesgerichtshof betont, daß § 336 StGB nicht schlechthin jede unrichtige Rechtsanwendung, sondern nur die Beugung des Rechts treffe (BGHSt 34, 146, 149; vgl. auch BGHSt 32, 357, 364).
  • BGH, 11.06.1991 - 5 StR 180/91

    Strafbarkeit der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die DDR auch noch nach der

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93
    a) Der Strafbarkeit steht nicht der Umstand entgegen, daß sich § 244 StGB-DDR einerseits und § 336 StGB andererseits vor dem Wirksamwerden des Beitritts auf Tathandlungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten bezogen haben (vgl. BGHSt 38, 1, 2), und daß § 336 StGB nur den Schutz der Rechtspflege der Bundesrepublik Deutschland erfaßt (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
  • BGH, 10.07.1975 - GSSt 1/75
    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93
    b) Dennoch käme eine Strafbarkeit der beiden Angeklagten nach § 244 StGB-DDR nicht in Betracht, wenn das Verhalten von Richtern der DDR-Justiz mit Rücksicht auf die Art des tatbestandlich umschriebenen Unrechts überhaupt nicht den Tatbestand des § 336 StGB erfüllen könnte (vgl. BGHSt 26, 167, 172 f; kritisch zu dieser Entscheidung: Sommer, Das mildeste Gesetz des im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, 1979, S. 145 ff; Dannecker, Das Intertemporale Strafrecht, 1993, S. 503 ff).
  • BGH, 26.11.1992 - 3 StR 319/92

    Strafbarkeit von Fälschungen der Kommunalwahl vom 7. Mai 1989 in der DDR nach der

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93
    Es ist vielmehr zu prüfen, ob, wenn das StGB schon zur Tatzeit in der ehemaligen DDR gegolten hätte, das nach dem StGB-DDR strafbare Verhalten auch nach einer der DDR-Norm entsprechenden Vorschrift des StGB strafbar gewesen wäre (BGHSt 39, 54, 66; BVerfG-Kammer NStZ 1993, 432).
  • BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91

    Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93
    Es ist aber allgemeinkundig, daß nach der Rechtslage und insbesondere nach den tatsächlichen Verhältnissen tiefgreifende Unterschiede zwischen der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland bestanden, die für die Stellung des Richters und seine Tätigkeit von großer Bedeutung waren (vgl. BVerfGE 87, 68, 86 f).
  • BVerfG, 31.03.1993 - 2 BvR 292/93

    Strafbarkeit der Fälschung von Kommunalwahlen in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93
    Es ist vielmehr zu prüfen, ob, wenn das StGB schon zur Tatzeit in der ehemaligen DDR gegolten hätte, das nach dem StGB-DDR strafbare Verhalten auch nach einer der DDR-Norm entsprechenden Vorschrift des StGB strafbar gewesen wäre (BGHSt 39, 54, 66; BVerfG-Kammer NStZ 1993, 432).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Zur Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen Strafrechts" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Dezember 1993, 5 StR 76/93, BGHSt 40, 30, BGH, Urteil vom 9. Mai 1994, 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994, 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272 und BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, 3 StR 605/94, BGHSt 41, 157).

    Richter oder Staatsanwälte der DDR können in der Bundesrepublik Deutschland wegen Rechtsbeugung verfolgt werden (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Diese im Begriff der Rechtsbeugung angelegte Einschränkung des Tatbestandes hat sich auch bei der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten der DDR-Justiz ausgewirkt (vgl. BGHSt 40, 30, 40; 40, 169, 178).

    b) Das Fehlschlagen der Verfolgung nationalsozialistischen Justizunrechts (vgl. BGHSt 40, 30, 40) darf auf der anderen Seite nicht dazu führen, daß Justizangehörige der DDR ohne Rücksicht auf ihre individuelle Schuld und unter Hintanstellung rechtsstaatlicher Gebote für ihre dienstliche Tätigkeit zur Rechenschaft gezogen werden.

    a) In seinem Urteil vom 13. Dezember 1993 (BGHSt 40, 30) hat der Senat - anhand eines Arbeitsrechtsfalles - die für die Behandlung von DDR-Justizunrecht geltenden Grundsätze erstmals entwickelt.

    Zum Prüfungsmaßstab muß gelten, daß schon bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes der Rechtsbeugung, im übrigen im Hinblick auf die innere Tatseite, zu berücksichtigen ist, daß es um die Beurteilung von Handlungen geht, die in einem anderen Rechtssystem vorgenommen worden sind; die besonderen Züge dieses Rechtssystems müssen bei der Prüfung der Frage, ob die Handlung "gesetzwidrig" im Sinne des § 244 StGB-DDR gewesen ist, beachtet werden (BGHSt 40, 30, 40 f.).

    Eine Bestrafung von Richtern der DDR wegen Rechtsbeugung ist danach, abgesehen von Einzelexzessen, auf Fälle zu beschränken, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (BGHSt 40, 30, 41).

    Namentlich drei Fallgruppen hat der Senat im Urteil vom 13. Dezember 1993 (BGHSt 40, 30) - damals nicht tragend - als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt: Fälle, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist; ferner Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts (Art. 4, Art. 5 Satz 3, § 61 Abs. 1 und 2 StGB-DDR), als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß; des weiteren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren, namentlich Strafverfahren, in denen die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit (Art. 86 der DDR-Verfassung), sondern der Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe gedient haben (BGHSt 40, 30, 42 f.).

    Rechtsstaatlichen Anforderungen genügte diese Justiz in keiner Weise, wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. BGHSt 40, 30, 35 ff.; 40, 169, 174 f. m.N.).

    a) An einer gesetzwidrigen Entscheidung bei der Auslegung von Strafvorschriften hat es grundsätzlich gefehlt, wenn die Handlung des Richters oder Staatsanwalts vom Wortlaut des Rechts der DDR gedeckt war; das muß auch gelten, soweit der Wortlaut des Gesetzes wegen seiner Unschärfe mehrdeutig war (BGHSt 40, 30, 41).

    b) Der Senat hat ferner darauf hingewiesen, daß es bei der Auslegung von DDR-Gesetzen auf die Auslegungsmethoden der DDR, nicht auf die der Bundesrepublik Deutschland ankommt (BGHSt 40, 30, 41; 40, 169, 179).

    Vor diesem Hintergrund erlangen die für den Rechtsanwender in der DDR verbindlichen Beschlüsse und Richtlinien des Obersten Gerichts (§ 20 Abs. 2 GVG-DDR), aber auch sonstige Verlautbarungen, namentlich unter Beteiligung des Obersten Gerichts herausgegebene "Standpunkte" und "Orientierungen" (vgl. BGHSt 40, 30, 37 f., 41; vgl. dazu im einzelnen Rottleuthner, Steuerung der Justiz in der DDR 1994, S. 33 f.; Behlert ebenda S. 287, 323 ff.; ferner - auch zur "Anleitungstätigkeit" des Ministeriums der Justiz - BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -) besondere Bedeutung.

    Anders als im nationalsozialistischen Führerstaat gab es in der DDR keine Doktrin, wonach der bloße Wille der Inhaber staatlicher Macht Recht schaffen konnte (BGHSt 39, 1, 24; 40, 30, 35; 40, 113, 116).

    Für diejenigen Fälle, in denen die Auslegung einer Strafnorm zum Nachteil des Beschuldigten offensichtlich die äußersten Grenzen hinnehmbarer Rechtsanwendung berührt, wird bei gleichzeitiger Verhängung einer im vorgesehenen Strafrahmen besonders schwerwiegenden Rechtsfolge - bzw. beim Hinwirken des Staatsanwalts hierauf - jedenfalls die Annahme eines (vom entscheidenden Richter oder Staatsanwalt erkannten) unerträglichen Mißverhältnisses der Strafe zu der abgeurteilten Handlung in Betracht kommen (vgl. bereits BGHSt 40, 30, 43).

  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Richter der DDR wegen Rechtsbeugung (§ 336 StGB, § 244 StGB-DDR) und damit tateinheitlich zusammentreffender Delikte verfolgt werden (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 125; 40, 169; 40, 272; BGH NJW 1995, 2734; Senatsurteile vom 15. September 1995 - 5 StR 642 und 713/94 sowie 23, 68 und 168/95 -).

    (BGHSt 40, 30, 32 ff.; vgl. auch BGHSt 14, 147 sowie LG Leipzig NJ 1994, 111 und die darauf ergangene Revisionsentscheidung BGH, Beschluß vom 10. August 1994 - 3 StR 252/94 -, s. NJ 1994, 456).

    Anders als im nationalsozialistischen Führerstaat gab es in der DDR keine Doktrin, wonach der bloße Wille der Inhaber staatlicher Macht Recht schaffen konnte (vgl. BGHSt 39, 1, 24; 40, 30, 35, 40, 113, 116).

  • BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98

    BGH hebt Freisprüche im Havemann-Prozeß auf

    Für Richter und Staatsanwälte der DDR hat der Bundesgerichtshof in inzwischen gefestigter Rechtsprechung drei Fallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt (vgl. BGHSt 40, 30, 42 f.; 41, 247, 254; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25):.

    Rechtsbeugung im Sinne von Willkür durch schwere Menschenrechtsverletzungen kann auch durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren begangen werden, namentlich wenn die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit (Art. 86 der DDR-Verfassung), sondern der Ausschaltung des politischen Gegners gedient hat (BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254; 41, 317, 347; 42, 332, 341; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25).

    Solche Maßnahmen erfüllen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich noch nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung (vgl. BGHSt 40, 30, 40 f.; BGH NStZ-RR 1998, 361; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 669/97 -, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 1; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 599/97 -, vgl. zu dieser Entscheidung NJ 1998, 602).

    Dieses System der justizinternen Abstimmung hat das Landgericht im Urteil (UA S. 17 ff.) detailliert beschrieben; das steht im Einklang mit den inzwischen allgemeinkundigen Erkenntnissen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40, 30; BGH NStZ-RR 1998, 361; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 669/97 -, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 1; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 599/97 -, vgl. zu dieser Entscheidung NJ 1998, 602).

  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

    Diese Rechtsauffassung ist in den bisher zur Frage der Rechtsbeugung durch DDR-Richter und DDR-Staatsanwälte ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs einhellig vertreten worden (BGHSt 40, 30, 34 ff; 40, 169, 176; BGH, Urt. v. 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94 - zum Abdruck in BGHSt 40, 272 bestimmt, = NJW 1995, 64, 65).

    Das war die Rechtsordnung der DDR in der jeweils zeitlich maßgebenden Gestalt (vgl. BGHSt 40, 30, 32; Schreiber ZStW 107 S. 157, 172).

    Diese "Leitungsfunktion" führte dazu, daß auch andere Meinungsäußerungen dieses Gerichts zu bestimmten Rechtsfragen, wie sie in unveröffentlichten Entscheidungen, in teilweise mit anderen Justiz- und Sicherheitsorganen abgestimmten "Rechtsstandpunkten" und "Orientierungen" sowie in sonstigen Hinweisen und Verlautbarungen zur Rechtsanwendung zum Ausdruck kamen und intern als Informationsmaterial - zum Teil sogar nur mündlich auf Fachrichtertagungen - weitergegeben wurden, als verbindlich für die nachgeordneten Gerichte angesehen wurden (vgl. BGHSt 40, 30, 37 f; Arnold in Lampe (Hrsg.) Deutsche Wiedervereinigung, Bd. II, 1993, S. 85, 94; Schroeder ROW 1987, 291, 293 f; OG NJ 1961, 104).

    Nicht außer Betracht bei der Beurteilung der Wirklichkeit der Rechtsanwendung in der DDR dürfen auch die Einflußnahmen des Ministeriums der Justiz bleiben, des weiteren "zentralen Leitungsorgans" innerhalb der Rechtspflege der DDR (vgl. BGHSt 40, 30, 37; Schroeder ROW 1987, 291, 292).

    Das hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der besonderen Ausprägung dieser Grundsätze im Gebot sog. menschenrechtsfreundlicher Auslegung des DDR-Rechts in seiner Rechtsprechung zur Strafbarkeit von Tötungen durch DDR-Grenzsoldaten an der innerdeutschen Grenze eingehend dargelegt (vgl. BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; BGH, Beschl. v. 7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 = NJW 1995, 1437; Urt. v. 20. März 1995 - 5 StR 378/94 - jeweils zum Abdruck in BGHSt vorgesehen) und auch bei seinen Entscheidungen zur Rechtsbeugung durch DDR- Richter und DDR-Staatsanwälte berücksichtigt (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169).

  • BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98

    Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR

    Die DDR-Strafnorm für "ungesetzlichen Grenzübertritt" wird nicht als schlechthin unbeachtlich angesehen (BGHSt 40, 125, 134 ff.; 41, 247, 254 f., 258 f., 265; BGH NStZ 1995, 288); nicht hinnehmbar sind lediglich daran geknüpfte grob unverhältnismäßige Rechtsfolgen (BGHSt 40, 30, 43; BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2).

    Arbeitsrechtliche Einschränkungen für ausreisewillige DDR-Bürger sind ebenso als beachtlich anzusehen (BGHSt 40, 30, 43; 41, 157, 164 f.) wie die Pönalisierung einer Mißachtung der Grenzregelung der DDR (BGHSt 40, 272, 278 ff., 285 f.; 41, 247, 259, 266 ff.).

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Zwar können Richter und Staatsanwälte der ehemaligen DDR in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich wegen Rechtsbeugung und damit tateinheitlich verwirklichter Delikte verfolgt werden (vgl. BGHSt 40, 30; BGH NStZ 1994, 437).

    Deren Ausgestaltung in der DDR und der Bundesrepublik Deutschland wies entsprechend der jeweiligen Struktur beider Staaten gerade in dem hier in Frage stehenden Bereich politischer Strafjustiz tiefgreifende Unterschiede auf (vgl. dazu eingehend BGHSt 40, 30, 34 ff.).

    Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt indes eine Beugung des Rechts dar (vgl. BGHSt 32, 357, 364; 34, 146, 149; BGH NStZ 1994, 240, 241; NStZ 1994, 437, jeweils m.w.N.).

  • KG, 28.07.1998 - 5 Ws 594/97
    Die Strafbarkeit von DDR-Richtern ist auf Fälle beschränkt, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen die Menschenrechte der Betroffenen derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (vgl. BGHSt 40, 30, 41; 41, 247, 254; BGH NJW 1998, 248, 249).

    Die Strafbarkeit von DDR-Richtern ist danach auf Fälle beschränkt, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen die Menschenrechte der Betroffenen derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (vgl. BGHSt 40, 30, 41; 41, 247, 254; BGH NJW 1998, 248, 249).

    a) Wie für den Bereich der Strafverfolgung (vgl. BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254; BGH NJW 1998, 248, 249) können auch im Hinblick auf arbeitgerichtliche Verfahren als gesonderte Fallgruppe diejenigen Fälle herausgehoben werden, in denen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren schwere Menschenrechtsverletzungen begangen wurden.

    Auch der Umstand, daß sowohl die Klageabweisungen als auch die Entscheidungen über die dagegen gerichteten Beschwerden ohne mündliche Verhandlung im Beschlußwege ergingen, vermag noch nicht den Vorwurf einer schweren Menschenrechtsverletzung durch willkürliche Verfahrensgestaltung zu begründen (vgl. BGHST 40, 30, 43; ferner LG Berlin NJ 1995, 270, 271 f.).

    Ob unter diesem Gesichtspunkt ein Rechtsbeugungsvorwurf begründet sein kann, mußte der Bundesgerichtshof bislang nicht grundsätzlich entscheiden (vgl. BGHSt 40, 30, 43).

    Die gekündigten Arbeitsverhältnisse setzten ein gewisses Maß an politischer Zuverlässigkeit voraus, weil Aufgaben in einer politisch exponierten Position (vgl. BGHSt 40, 30, 43) oder im erzieherischen Bereich (vgl. BGHSt 41, 157, 174 f.) zu erfüllen waren.

    Danach ist eine Bestrafung wegen Rechtsbeugung in Betracht zu ziehen, wenn "Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist" (BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 25, 1; BGH NJW 1998, 248, 249).

  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

    Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwälte (im Anschluss an BGH, 13. Dezember 1993, 5 StR 76/93).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1993 - 5 StR 76/93 - (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; abgedruckt in NJW 1994, 529) mit eingehender Begründung dargelegt, daß es sich bei der Rechtsbeugung durch Richter der DDR nicht um einen Sachverhalt handele, der mit Rücksicht auf die Art des tatbestandlich umschriebenen Unrechts überhaupt nicht den Tatbestand des § 336 StGB erfüllen könne.

    Nicht anders als in den Fällen der Rechtsbeugung muß auch bei der Begünstigung aus Sinn und Zweck der Übergangsregelung des Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 2 StGB entnommen werden, daß die Anwendbarkeit des § 2 StGB nicht daran scheitern soll, daß die Strafrechtsnormen der DDR und der Bundesrepublik vor der Herstellung der Einheit Deutschlands verschiedene Geltungsbereiche hatten (Senatsurteil vom 13. Dezember 1993 - 5 StR 76/93-).

  • BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93

    Politische Verdächtigung eines DDR-Bürgers durch einen DDR-Bürger (Anzeige einer

    Denn das DDR-StGB kannte den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 131), der bei offensichtlichen schweren Menschenrechtsverletzungen auch rechtsstaatswidrige Inhaftierungen erfaßte (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Urteil vom 13. Dezember 1993 - 5 StR 76/93 - S. 22 ff., MDR 1994, 395, 398), während dem DDR-StGB ein der politischen Verdächtigung vergleichbarer Straftatbestand fremd war.

    Ein Richter, der eine Freiheitsstrafe wegen Republikflucht verhängt hat, kann wegen Freiheitsberaubung an dem Verurteilten nur dann bestraft werden, wenn er durch seine Mitwirkung Rechtsbeugung begangen hat (Sperrwirkung der Rechtsbeugung, vgl. BGHSt 32, 357, 364; 10, 294, 298; zur Rechtsbeugung durch DDR-Richter vgl. das zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Urteil vom 13. Dezember 1993 - 5 StR 76/93 - S. 23, MDR 1994, 395).

  • BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94

    Mauerschützen III

    Dazu ist zu bemerken: Der Senat hat auf die Möglichkeit einer menschenrechtsfreundlichen Auslegung mit Mitteln des Rechtes der DDR Bezug genommen, weil er das geschriebene Recht der DDR nicht außer Betracht lassen durfte und weil die Möglichkeit der menschenrechtsfreundlichen Auslegung dieses Rechts auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten ist (BGHSt 39, 168; 40, 30, 42; vgl. auch nachstehend zu dd).
  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94

    Amtsenthebung einer Notarin

  • BGH, 11.10.1994 - VI ZR 234/93

    Haftung wegen Anzeige einer geplanten Republikflucht aus der ehemaligen DDR

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 18/97

    Amtsenthebung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR als Richterin tätigen Notarin

  • BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Bestrafung von Richtern und

  • LG München I, 20.09.2017 - 15 O 21372/16

    Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen rechtswidriger Abschiebungshaft

  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 777/94

    Verurteilung wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

  • BGH, 15.12.1998 - VI ZR 386/97

    Begründetheit von Schadensersatzansprüchen gegen die PDS als Rechtsnachfolgerin

  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95

    Anstiftung zur Freiheitsberaubung durch Weiterleitung von Flucht-Informationen an

  • BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99

    Mutmaßliche Beihilfe zur Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwalt; Vorsatz zur

  • BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93

    Verjährung hinsichtlich von Straftaten, die in der DDR bewusst nicht geahndet

  • BGH, 09.07.1998 - 4 StR 599/97

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall der sog. "Aktion Rose"

  • BGH, 04.02.1998 - 2 StR 296/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

  • BGH, 28.05.1998 - 4 StR 669/97

    Rechtsbeugung in der DDR-Justiz - Berücksichtigung anderer Rechtssysteme und

  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 213/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung von in der vormaligen DDR erfolgten Begnadigungen

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

  • OLG Dresden, 31.05.1995 - 1 Ws 58/94
  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94

    Politische Verdächtigung - Republikflucht - Freiheitsberaubung - Rechtsbeugung

  • BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96

    Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben

  • BVerfG, 11.01.1995 - 2 BvR 1865/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung von in der vormaligen DDR erfolgten Begnadigungen

  • BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96

    Ablehnung eines Zulassungsantrags zur Rechtsanwaltschaft - Untersagung der

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94

    Rechtsbeugung - DDR - Richter - Staatsanwalt - Zulässige Auslegung

  • BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 23/95

    DDR-Staatsanwalt - Rechtsbeugungsvorsatz

  • BGH, 28.05.1998 - 4 StR 604/97

    Tierquälerei innerhalb einer Schafzucht - Strafbarkeit der Rechtsbeugung

  • LG Berlin, 15.03.1996 - 502 KLs 22/95

    Wolfgang Schnur

  • OLG Brandenburg, 04.07.1994 - 2 Ws 69/94

    Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub; Aussetzung

  • OLG Jena, 23.11.1994 - 1 Ws 81/94

    Aussetzung einer Strafe zur Bewährung ; Anwendbarkeit von Strafvorschriften

  • LG Berlin, 08.11.1994 - 515 KLs 37/92

    Klageabweisung im Beschlußverfahren; Entscheidung eines Richters bei Durchführung

  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 631/97

    Verwerfung einer Revision - Freispruch eines früheren DDR-Richters vom Vorwurf

  • KG, 21.06.1996 - 1 Ss 189/95
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht