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   BGH, 30.03.1993 - 5 StR 77/93   

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https://dejure.org/1993,3021
BGH, 30.03.1993 - 5 StR 77/93 (https://dejure.org/1993,3021)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1993 - 5 StR 77/93 (https://dejure.org/1993,3021)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1993 - 5 StR 77/93 (https://dejure.org/1993,3021)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision - Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses auf Grund einer vorläufigen Tatbewertung - Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung - Einreichen einer unrichtigen Rechnung im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung zum Zwecke eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.05.1983 - 3 StR 82/83

    Rücktritt vom Versuch der Steuerhinterziehung oder strafbefreiende Wirkung gemäß

    Auszug aus BGH, 30.03.1993 - 5 StR 77/93
    Die Entdeckung im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO erfordert nicht die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung; es reicht vielmehr die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses aufgrund einer vorläufigen Tatbewertung (BGH wistra 1983, 197; 1985, 74; 1988, 308).
  • BGH, 19.03.1991 - 5 StR 516/90

    Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete

    Auszug aus BGH, 30.03.1993 - 5 StR 77/93
    Auch für einen Rücktritt des Angeklagten vom beendeten Versuch nach § 24 StGB (vgl. BGHSt 37, 340, 345) [BGH 27.02.1991 - 5 StR 516/90] ist kein Raum.
  • BGH, 05.04.2000 - 5 StR 226/99

    BGH hebt Urteil gegen Mannheimer Konzertveranstalter teilweise auf

    Der Tatverdacht muß sich soweit konkretisiert haben, daß bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist (vgl. BGHR AO § 371 - Selbstanzeige 5 BGH wistra 1983, 197; 1985, 74, 75; 1988, 308; 1993, 227; Kohlmann aaO Rdn. 203 m.w.N.; Franzen/Gast/Joecks aaO Rdn. 186).
  • BFH, 26.11.2008 - X R 20/07

    Änderung von Steuerbescheiden nach Eingang einer nicht wirksamen strafbefreienden

    Zu § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ist anerkannt, dass eine Tatentdeckung dann gegeben ist, wenn der Finanzbehörde tatsächliche Erkenntnisse in einem solchen Ausmaß vorliegen, dass bei vorläufiger Tatbewertung die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung angenommen werden können und deshalb eine strafrechtliche Verurteilung des Betroffenen wahrscheinlich ist (ständige BGH-Rechtsprechung; BGH-Urteil vom 27. April 1988 3 StR 55/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 319; BGH-Beschlüsse vom 6. Juni 1990 3 StR 183/90, HFR 1991, 367, und vom 30. März 1993 5 StR 77/93, HFR 1994, 165, sowie in BFH/NV 2001, Beilage 1, 70).
  • BayObLG, 09.01.2002 - 4St RR 132/01

    Umsatzsteuerhinterziehung bei Berichtigung einer Rechnung - Rücktritt vom Versuch

    Ebenso hat die durchgeführte Berichtigung nur dann die Wirkung des auch bei Steuerstraftaten möglichen (vgl. etwa BGHSt 37, 340) Rücktritts vom Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB, wenn die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind, wie auch eine solche Berichtigung nur dann als Selbstanzeige gemäß § 371 AO wirken kann, wenn sie vor Entdeckung der Tat (vgl. dazu etwa BGH wistra 1993, 227) erfolgt.
  • BGH, 21.02.1995 - 5 StR 759/94

    Symptomzusammenhang - Hang - Gefährlichkeit - Unterbringung - Entziehungsanstalt

    Die Wahl des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB hält sich noch innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Spielraums (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - 1 StR 796/91 - BGH wistra 1993, 227; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 - 5 StR 683/93 -).
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