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   BGH, 19.02.1985 - 5 StR 780/84, 5 StR 796/84   

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https://dejure.org/1985,1900
BGH, 19.02.1985 - 5 StR 780/84, 5 StR 796/84 (https://dejure.org/1985,1900)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1985 - 5 StR 780/84, 5 StR 796/84 (https://dejure.org/1985,1900)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1985 - 5 StR 780/84, 5 StR 796/84 (https://dejure.org/1985,1900)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlust der Kriegswaffeneigenschaft - Behinderung der Funktionsfähigkeit - Ausfuhrgenehmigung - Gebrauch der Ware - Bestimmungsmäßiger Gebrauch

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlust der Kriegswaffeneigenschaft - Behinderung der Funktionsfähigkeit - Ausfuhrgenehmigung - Gebrauch der Ware - Bestimmungsmäßiger Gebrauch

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlust der Kriegswaffeneigenschaft; Behinderung der Funktionsfähigkeit; Ausfuhrgenehmigung; Gebrauch der Ware; Bestimmungsmäßiger Gebrauch

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlust der Kriegswaffeneigenschaft; Behinderung der Funktionsfähigkeit; Ausfuhrgenehmigung; Gebrauch der Ware; Bestimmungsmäßiger Gebrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2096 (Ls.)
  • NStZ 1985, 367
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 23.11.1995 - 1 StR 296/95

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines bayerischen

    Zweck des Kriegswaffenkontrollgesetzes ist es, den Verkehr und Handel mit allen zur Kriegsführung geeigneten und deshalb in die Liste aufgenommenen Waffen oder Waffenteile staatlicher Kontrolle zu unterwerfen (BGH NStZ 1985, 367).

    Der Bundesgerichtshof hat aus den gleichen Erwägungen bereits entschieden, daß eine Kriegswaffe nicht schon deshalb ihre Kriegswaffeneigenschaft verliert, weil sie eine einfach zu entfernende Vorrichtung enthält, die ihre Einsatztauglichkeit vorübergehend behindert (BGH NStZ 1985, 367).

  • BGH, 23.07.2019 - 1 StR 433/18

    Verbotsirrtum (Begriff der Unvermeidbarkeit); unerlaubte Ausfuhr und Beförderung

    Gegenstände, die gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fallen und deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden kann, der sich über die Möglichkeit dazu informiert, sind Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffG (BGH, Urteil vom 19. Februar 1985 - 5 StR 780/84 und 796/84 Rn. 5; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 2 BvR 2142/01 Rn. 6).
  • BVerfG, 09.01.2002 - 2 BvR 2142/01

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Schutzbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes wegen ihrer Gefährlichkeit auch für solche Gegenstände zu eröffnen, die gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fallen und deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr ohne Weiteres wieder behoben werden kann (vgl. Pottmeyer, KWKG, § 1 Rn. 38 ff.; Rn. 47 ff.; 54; BGH, NStZ 1985, S. 367; NJW 1992, S. 1053 f.; OLG Stuttgart, NStZ 1982, S. 33 ).
  • OLG Hamm, 26.11.2001 - 2 Ss OWi 985/01

    lückenhafte Feststellungen, Bezugnahme auf Schriftstücke, Bezugnahme auf

    Eine an Sinn und Zweck des Waffenrechts orientierte Auslegung kann nur zu dem Ergebnis führen, dass eine solche gewollte Aufspaltung in Teile dem Gesamten nicht die Waffeneigenschaft nehmen kann (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 367; OLG Düsseldorf NStZ 1987, 565; vgl. insbesondere BVerwG NVwZ-RR 1999, 117; Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl. 1999, § 1 KWKG Rdnr. 1a).
  • OLG München, 28.09.1992 - 1 Ws 534/92

    Kriegswaffe; Leicht zusammensetzbare Bausätze; Herstellung; Ausfuhr; Fehlende

    So hat auch der Bundesgerichtshof eine halbautomatische Maschinenpistole mit einem eingebauten Sicherungsbügel zur Verhinderung von Dauerfeuer als vollautomatische Maschinenpistole, die in der Kriegswaffenliste aufgeführt ist, angesehen, weil die eingebaute Sicherung nur mit einer Feile abgeflacht zu werden brauchte, um die Abgabe von Dauerfeuer zu ermöglichen (NStZ 85, 367).
  • OLG Koblenz, 03.12.2003 - 2 Ss 322/03

    Selbstladewaffe, halbautomatische, Mangel, behebbarer

    Denn eine halbautomatische Waffe liegt trotz ihrer die Halbautomatikfunktion beeinträchtigenden oder aufhebenden Mängel so lange vor, als diese jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug behoben werden können und die Waffe alsdann ihrer Bauart entsprechend wieder als halbautomatische eingesetzt werden kann (vgl. Steindorf, a.a.O., Rdn 23 und 32; BayObLG in NStE 1989, Nr. 2 zu § 28 WaffG; BGH in NStZ 1985, 367; so jetzt auch Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2.2.3 zu § 1 Abs. 4 WaffG n.F.).
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