Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.06.2019

Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19   

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BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19 (https://dejure.org/2019,12215)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2019 - 5 StR 87/19 (https://dejure.org/2019,12215)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2019 - 5 StR 87/19 (https://dejure.org/2019,12215)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 338 StPO; § 344 Abs. 2 S. 2 StPO; § 29 BtMG; § 52 StGB; § 53 StGB
    Rüge der Abwesenheit eines beisitzenden Richters an einem Hautverhandlungstag (Revisionsvortrag; wörtliches Zitat aus dem Sitzungsprotokoll; Abgrenzung zur Protokollrüge); Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Herstellen; Tateinheit; Tatmehrheit; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 274 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 338 StPO, § 338 Nr. 1 StPO, § 338 Nr. 5 StPO, § 357 StPO, § 53 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 52 StGB, § 27 StGB, § 55 StGB, § 473 Abs. 4 StPO, § 52 Abs. 1 1. Alt. StGB, § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Führen der Abwesenheit eines (beisitzenden) Richters oder eines Schöffen während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung zum absoluten Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung; Weiterverarbeitung der aufgezogenen Cannabispflanzen zum gewinnbringenden ...

  • rewis.io

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben sowie Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung bei Abwesenheit eines Richters in der Hauptverhandlung; Konkurrenzverhältnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 338 Nr. 1 und Nr. 5
    Führen der Abwesenheit eines (beisitzenden) Richters oder eines Schöffen während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung zum absoluten Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung; Weiterverarbeitung der aufgezogenen Cannabispflanzen zum gewinnbringenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wenn der Beisitzer in der HV abwesend ist/war

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 218
  • StV 2019, 737 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 22.01.2019 - 2 StR 212/18

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Denn im Unterschied zu den übrigen Taten, bei denen jeweils der gesonderte Verkauf der abgeernteten Pflanzen eines Anbauvorgangs durch den Angeklagten L. unter Ausschluss einer Vermischung mit Ernten aus weiteren Räumen der Plantage mit der Folge der rechtsfehlerfreien Annahme von Tatmehrheit (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2; Beschlüsse vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17 und vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18) festgestellt ist, kann ein gemeinsamer Verkauf des aus den Ernten der in den Räumen Nr. 6 und Nr. 10 gewonnenen Marihuanas angesichts der festgestellten, im engen zeitlichen Kontext liegenden Erntezeitpunkte und der Feststellungen zum Verkaufsgeschehen nicht ausgeschlossen werden.

    Jedenfalls die Vermischung der Ernten und deren anschließender gemeinsamer Verkauf führt zur Annahme einer Tat (Bewertungseinheit) des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des Angeklagten L. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10 und vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18; Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14).

    Die Annahme von Tatmehrheit zwischen bandenmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Entziehung elektrischer Energie begegnet auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 StR 192/05, NStZ 2006, 578, 579; Beschluss vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18).

  • BGH, 19.02.2015 - 3 StR 546/14

    Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (einheitliche Tat bei

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Denn im Unterschied zu den übrigen Taten, bei denen jeweils der gesonderte Verkauf der abgeernteten Pflanzen eines Anbauvorgangs durch den Angeklagten L. unter Ausschluss einer Vermischung mit Ernten aus weiteren Räumen der Plantage mit der Folge der rechtsfehlerfreien Annahme von Tatmehrheit (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2; Beschlüsse vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17 und vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18) festgestellt ist, kann ein gemeinsamer Verkauf des aus den Ernten der in den Räumen Nr. 6 und Nr. 10 gewonnenen Marihuanas angesichts der festgestellten, im engen zeitlichen Kontext liegenden Erntezeitpunkte und der Feststellungen zum Verkaufsgeschehen nicht ausgeschlossen werden.

    Jedenfalls die Vermischung der Ernten und deren anschließender gemeinsamer Verkauf führt zur Annahme einer Tat (Bewertungseinheit) des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des Angeklagten L. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10 und vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18; Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14).

  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Die Abwesenheit eines (beisitzenden) Richters oder eines Schöffen während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung führt nach der bisherigen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur zum absoluten Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO (BGH, Urteile vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, und vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 365; Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 5 StR 564/81, NStZ 1982, 41; SSWStPO/Momsen, 3. Aufl., § 338 Rn. 43; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 338 Rn. 71; Löwe/Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 80).

    Ob Fallkonstellationen der psychischen oder physischen Abwesenheit von Richtern stattdessen unter § 338 Nr. 5 StPO zu subsumieren sind (hierfür Löwe/Rosenberg/Becker, aaO, § 226 Rn. 27 mwN; mit ausdrücklich formulierter Neigung zur Anwendung von § 338 Nr. 5 StPO, im Ergebnis aber offenlassend BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 84/16, NStZ 2017, 372, 373) bedarf hier keiner Entscheidung, da eine Rügepräklusion auch bei Anwendung des § 338 Nr. 1 StPO vorliegend ausscheidet (vgl. BGH, aaO; Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 364).

  • BGH, 07.08.2018 - 3 StR 301/18

    Konkurrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht (Verhältnis von Handeltreiben und

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    d) Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Teilaufhebung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten W. und S. zu erstrecken, auch wenn sich dieses Ergebnis nicht auf die Gesamtstrafen auswirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 - 3 StR 301/18, NStZ-RR 2018, 352, 353; 9. März 2005 - 2 StR 544/04, NStZ-RR 2005, 199, 200; vom 14. Mai 1996 - 1 StR 245/96, NStZ 1996, 507, 508).
  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 373/18

    Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts in Bezug auf eine vom

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Denn der die Entziehung elektrischer Energie betreffende Anspruch gründet in einer Straftat, auf die sich die Aufhebung bezieht, womit die Grundlage des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 373/18).
  • BGH, 15.03.2017 - 4 StR 22/17

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes (gemeinschaftliche Begehung auch, wenn

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Dies genügt aber in der Regel nicht, wenn es um zahlreiche Tatvorwürfe gegen mehrere Angeklagte geht (BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17, NStZ-RR 2017, 142).
  • BGH, 28.03.2018 - 2 StR 176/17

    Tateinheit (Abgrenzung zur Tatmehrheit bei einer Mehrzahl von Einzeltaten und

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Denn im Unterschied zu den übrigen Taten, bei denen jeweils der gesonderte Verkauf der abgeernteten Pflanzen eines Anbauvorgangs durch den Angeklagten L. unter Ausschluss einer Vermischung mit Ernten aus weiteren Räumen der Plantage mit der Folge der rechtsfehlerfreien Annahme von Tatmehrheit (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2; Beschlüsse vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17 und vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18) festgestellt ist, kann ein gemeinsamer Verkauf des aus den Ernten der in den Räumen Nr. 6 und Nr. 10 gewonnenen Marihuanas angesichts der festgestellten, im engen zeitlichen Kontext liegenden Erntezeitpunkte und der Feststellungen zum Verkaufsgeschehen nicht ausgeschlossen werden.
  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16

    Grenzen der Zulässigkeit einer Videovernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Ob Fallkonstellationen der psychischen oder physischen Abwesenheit von Richtern stattdessen unter § 338 Nr. 5 StPO zu subsumieren sind (hierfür Löwe/Rosenberg/Becker, aaO, § 226 Rn. 27 mwN; mit ausdrücklich formulierter Neigung zur Anwendung von § 338 Nr. 5 StPO, im Ergebnis aber offenlassend BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 84/16, NStZ 2017, 372, 373) bedarf hier keiner Entscheidung, da eine Rügepräklusion auch bei Anwendung des § 338 Nr. 1 StPO vorliegend ausscheidet (vgl. BGH, aaO; Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 364).
  • BGH, 08.12.2016 - 5 StR 461/16

    Teilweise Berichtigung des Schuldspruchs bei der Verurteilung wegen mehrerer

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Denn die von der Strafkammer in den Fällen 13 und 14 angenommenen Anbauvorgänge in den Räumen Nr. 6 und Nr. 10 der Plantage sind angesichts der einheitlichen Beschaffung von Stecklingen und der im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführten Pflanzung als eine einheitliche Tat des Anbaus zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 5 StR 461/16).
  • BGH, 11.11.2014 - 3 StR 497/14

    Erfolgreiche Rüge der fehlenden Belehrung über mögliche Abweichungen des Gerichts

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Die in diesem Zusammenhang an ein wörtliches Zitat aus dem Sitzungsprotokoll anknüpfende Formulierung in der Revisionsbegründungsschrift, wonach der beisitzende Richter "danach' - nach dem zitierten Protokollinhalt - nicht anwesend war, dient allein der Beweisführung hinsichtlich des behaupteten Verfahrensfehlers (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 497/14) und beanstandet nicht lediglich eine unzureichende Protokollierung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13, BGHSt 59, 130, 132 f.).
  • BGH, 22.10.2013 - 4 StR 368/13

    Adhäsionsverfahren (Zeitpunkt der Stellung des Adhäsionsantrags; Begründung des

  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 210/13

    "Protokollrüge" (fehlende Protokollierung der Belehrung im Rahmen einer

  • BGH, 08.06.2011 - 4 StR 111/11

    Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung (Darlegungsvoraussetzungen an die

  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 485/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Tateinheit; Tatmehrheit;

  • BGH, 20.10.1981 - 5 StR 564/81

    Rechtliche Wirkungen des Schlafens eines Schöffen während einer Zeugenvernehmung

  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 245/96

    Fahrt nach Amsterdam - Erwerb von Betäubungsmitteln - Bloße Vorbereitungshandlung

  • BGH, 20.04.2006 - 4 StR 604/05

    Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen: vollständige Mitteilung eines

  • BGH, 29.05.2008 - 3 StR 94/08

    Verfall von Wertersatz; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (einheitliche

  • BGH, 09.03.2005 - 2 StR 544/04

    Schuldumfang (Tateinheit; Tatmehrheit; Konkurrenzen); Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 27.07.2005 - 2 StR 192/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Aufzucht von Cannabis);

  • BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00

    Hinzuziehen eines Ergänzungsrichters (Ergänzungsschöffe) erst nach Beginn der

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 616/19

    Weil Schöffe schlief, braucht Prozess Neuauflage

    Danach liegt, weil es sich bei der Verlesung des Anklagesatzes um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelt und der Schöffe dieser während einer erheblichen Zeitspanne schlafbedingt nicht gefolgt ist, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19 Rn. 9; vom 19. Juni 2018 - 5 StR 643/17 Rn. 3 und vom 20. Oktober 1981 - 5 StR 564/81 Rn. 1).
  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 345/19

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Verwerfung durch Beschluss

    Der Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechtsfehlerfrei (zu den Konkurrenzen bei mehreren Anbauvorgängen siehe BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2 mwN; vom 28. März 2018 ? 2 StR 176/17, juris, Rn. 10; Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19, NStZ-RR 2019, 218, 219).
  • BGH, 12.10.2021 - 5 StR 173/21

    Tateinheit zwischen Betrug und Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Enthält eine nach § 55 StGB beachtliche Vorverurteilung ... eine Einziehung des Wertes von Taterträgen und liegen auch bei dem neu abzuurteilenden Sachverhalt die Voraussetzungen für eine solche Einziehung vor, so muss im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung eine einheitliche Entscheidung hierüber ergehen, die in die Urteilsformel aufzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19 ...).
  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff des

    Dem vom Angeklagten täterschaftlich begangenen bandenmäßigen Anbau kommt deshalb hinsichtlich des auf B. entfallenden Ernteertrags ein eigener Unrechtsgehalt zu, so dass beide Delikte in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19, NStZ-RR 2019, 218).
  • BGH, 06.09.2023 - 6 StR 107/23

    Bandenmäßiger Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied

    b) Im Verhältnis zur Beihilfe des Angeklagten zum bandenmäßigen Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt dem bandenmäßigen Anbau ein eigener Unrechtsgehalt zu, so dass beide Delikte in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 4 StR 411/20, Rn. 4; vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19, NStZ-RR 2019, 218, 220).
  • BGH, 03.03.2021 - 5 StR 521/20

    Einheitliche Einziehungsentscheidung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

    Enthält eine nach § 55 StGB beachtliche Vorverurteilung, wie vorliegend, eine Einziehung des Wertes von Taterträgen und liegen auch bei dem neu abzuurteilenden Sachverhalt die Voraussetzungen für eine solche Einziehung vor, so muss im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung eine einheitliche Entscheidung hierüber ergehen, die in die Urteilsformel aufzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19 -‚ Rdnr. 25, juris; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08NStZ-RR 2008, 275, 276; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rdnr. 1262).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.06.2019 - 5 StR 87/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,18798
BGH, 19.06.2019 - 5 StR 87/19 (https://dejure.org/2019,18798)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2019 - 5 StR 87/19 (https://dejure.org/2019,18798)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - 5 StR 87/19 (https://dejure.org/2019,18798)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.10.2010 - 5 StR 179/10

    Prozesskostenhilfe für den Adhäsionskläger (Bewilligung jeweils nur für eine

    Auszug aus BGH, 19.06.2019 - 5 StR 87/19
    Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung ist hier möglich, weil der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hatte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1).
  • BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01

    Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Nebenkläger erstreckt sich nicht auf die

    Auszug aus BGH, 19.06.2019 - 5 StR 87/19
    2 Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253).
  • BGH, 27.05.2009 - 2 StR 103/09

    Beiordnung im Adhäsionsverfahren (fortwirkende Beistandsbestellung) und

    Auszug aus BGH, 19.06.2019 - 5 StR 87/19
    2 Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253).
  • BGH, 09.06.2021 - 5 StR 406/17

    Lediglich ausnahmsweise Zulässigkeit der rückwirkenden Bewilligung von

    Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 - 5 StR 87/19 mwN).
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