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BGH, 14.02.1984 - 5 StR 895/83 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beweiswürdigung - Fehlerhaftigkeit - Urteil - Motiv - Auskunftsverweigerung - Zeuge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1984, 233
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 26.05.1992 - 5 StR 122/92
Nachteilige Schlüsse gegen den Angeklagten, wenn dieser in einem anderen …
Insbesondere ist nach der Rechtsprechung und der h.M. im Schrifttum die Tatsache, daß ein Zeuge unter Berufung auf § 55 StPO die Auskunft verweigert, der freien Beweiswürdigung zugänglich, so daß aus seiner Auskunftsverweigerung unter Umständen Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen werden können (BGH StV 1984, 233; BGH Urteil vom 29. Oktober 1957 - 5 StR 494/57 - BGH Urteil vom 3. Februar 1959 - 1 StR 544/58 - vgl. auch BGH Urteil vom 15. August 1990 - 2 StR 202/90 - ebenso OLG Hamm HESt 3, 44;… Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 55 Rdn. 17;… Gollwitzer ebenda § 261 Rdn. 88;… Pelchen in KK 2. Aufl. § 55 Rdn. 16;… Hürxthal ebenda § 261 Rdn. 43;… Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 261 Rdn. 20;… G. Schäfer Die Praxis des Strafverfahrens 4. Aufl. § 65 V 3;… a.A. Paulus in KMR Stand Juli 1991 § 55 Rdn. 26 m.w.N;… vgl. auch Rogall a.a.O. S. 235). - BGH, 13.01.2022 - 3 StR 341/21
Beweiswürdigung bei Nichtgewährung des Konfrontationsrechts bzgl. eines …
Ob eine derartige Erörterung geboten ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern ist von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (vgl. zur Pflicht einer kritischen Würdigung der Berufung eines Belastungszeugen auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO und zu deren Darlegung in den Urteilsgründen BGH…, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 596/19, NStZ 2021, 183 Rn. 11 f.; Urteil vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 223 f.; Beschluss vom 14. Februar 1984 - 5 StR 895/83, StV 1984, 233). - OLG Karlsruhe, 05.02.2001 - 3 Ss 178/00
Erwerb von Betäubungsmitteln ; Haschisch ; Paketübergabe; Beweiswürdigung; …
Welche Beweggründe die Zeugen zur Verweigerung ihrer Aussage und zum Aufsichnehmen einer Beugehaft von jeweils sechs Monaten bewogen haben könnten, kann den Feststellungen indes nicht entnommen werden (vgl. BGH StV 1984, 233).