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   BGH, 25.03.2003 - 5 StR 90/03 (1)   

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.07.1990 - 1 StR 273/90

    Unrechtmäßige Gesamtstrafenbildung - Verkündung des letzten tatrichterlichen

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - 5 StR 90/03
    Durch die Einbeziehung sämtlicher der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 4. September 1998 zugrundeliegenden Einzelstrafen ist der Angeklagte H auch beschwert, weil er damit den Vorteil der bezüglich jener Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochenen Strafaussetzung zur Bewährung verloren hat, die für die neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ihrer Höhe wegen ausschied (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Juli 1990 - 1 StR 273/90; ferner BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9).

    Die danach allein aus den hier verhängten Einzelfreiheitsstrafen neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe darf nach dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO die Differenz zwischen der bisher verhängten (zwei Jahre und vier Monate) und der weiteren, nunmehr bestehenbleibenden Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr und zwei Monate) nicht übersteigen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1 = StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; BGH, Beschl. v. 5. Juli 1990 - 1 StR 273/90; Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 19).

  • BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90

    Gesamtstrafenbildung bei Straftat zwischen rechtskräftigen Vorverurteilungen

    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - 5 StR 90/03
    Da die hier abgeurteilten Taten erst nach diesem Zäsurzeitpunkt, in den Jahren 1997 und 1998, begangen wurden, kommt eine nachträgliche Gesamtstrafbildung mit den Strafen aus beiden Vorverurteilungen nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 12).

    Die danach allein aus den hier verhängten Einzelfreiheitsstrafen neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe darf nach dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO die Differenz zwischen der bisher verhängten (zwei Jahre und vier Monate) und der weiteren, nunmehr bestehenbleibenden Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr und zwei Monate) nicht übersteigen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1 = StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; BGH, Beschl. v. 5. Juli 1990 - 1 StR 273/90; Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 19).

  • BGH, 16.04.1991 - 5 StR 156/91
    Auszug aus BGH, 25.03.2003 - 5 StR 90/03
    Durch die Einbeziehung sämtlicher der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 4. September 1998 zugrundeliegenden Einzelstrafen ist der Angeklagte H auch beschwert, weil er damit den Vorteil der bezüglich jener Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochenen Strafaussetzung zur Bewährung verloren hat, die für die neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ihrer Höhe wegen ausschied (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Juli 1990 - 1 StR 273/90; ferner BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9).
  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 627/15

    Europarechtliches Doppelbestrafungsverbot (unionsrechtlich autonome Auslegung);

    Das Verschlechterungsverbot erfordert aber bei einer allein zu Gunsten des Angeklagten eingelegten Revision, ihm einen solchen Vorteil zu belassen (vgl. dazu dem Rechtsgedanken nach BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 4 StR 111/13, wistra 2013, 354 f.; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 7. April 2016 - 5 StR 88/16 Rn. 3 f., vom 28. Januar 2003 - 5 StR 589/02 Rn. 4 und vom 25. März 2003 - 5 StR 90/03).
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