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   BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94   

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https://dejure.org/1994,747
BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94 (https://dejure.org/1994,747)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1994 - 5 StR 91/94 (https://dejure.org/1994,747)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1994 - 5 StR 91/94 (https://dejure.org/1994,747)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 263 StGB
    Abgrenzung von Betrug und Steuerhinterziehung (Vortäuschung der Existenz eines Unternehmens und Anmeldung fingierter Umsätze; Begehren von Vorsteuererstattungen)

  • Wolters Kluwer

    Vortäuschung der Existenz eines Unternehmens bei Anmeldung fingierter Umsätze und Begehren vonVorsteuererstattungen - Abgrenzung zwischen Betrug und Steuerhinterziehung - Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 263

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 109
  • NJW 1994, 2302
  • MDR 1994, 606
  • NStZ 1994, 397
  • NStZ 1995, 431
  • StV 1994, 375 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 179/88

    Schutzzweck des § 370 Abgabenordnung - Konkurrenzverhältnis zwischen dem

    Auszug aus BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94
    Fälle, in denen die Existenz eines Unternehmens nur vorgetäuscht wird, für das sodann Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden, sind nicht als Betrug, sondern als Steuerhinterziehung zu beurteilen (Fortführung von BGHSt 36, 100).

    a) Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 36, 100 bereits im einzelnen dargelegt hat, liegt ein Fall der Steuerhinterziehung jedenfalls dann vor, wenn ein tatsächlich existierender Unternehmer gegenüber der Finanzbehörde steuerlich erhebliche Tatsachen vortäuscht, die zu einer Vorsteuererstattung führen sollen, obwohl der Unternehmer keine Umsätze getätigt hat und der steuerliche Vorgang insgesamt erfunden ist (vgl. ebenso für das Ertragsteuerrecht BGHR AO § 370 I Konkurrenzen 7 = BGH wistra 1990, 58).

    Für die Abgrenzung zwischen Betrug und Steuerhinterziehung käme es bei der vorgenommenen Einschränkung darauf an, ob das Unternehmen zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit Umsätze bewirkt hat, selbst wenn zwischen dem letzten tatsächlichen Umsatz und dem späteren vorgetäuschten Umsatz ein längerer Zeitraum liegt (vgl. BGHSt 36, 100).

    b) Die dabei bislang offen gebliebene Frage, ob Fälle der hier vorliegenden Art, in denen die Existenz eines Unternehmens nur vorgetäuscht wird, für das sodann ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden, wie bisher als Betrug nach § 263 StGB (BGH NJW 1972, 1287; BGH wistra 1986, 172; vgl. auch BGHR AO § 370 I Konkurrenzen 2) oder als Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu beurteilen sind, ist in Fortführung von BGHSt 36, 100 zugunsten der Anwendung des § 370 AO zu beantworten.

    Nach ständiger Rechtsprechung schützt § 370 AO den Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder einzelnen Steuer (BGHSt 36, 100, 102 m. w. N.).

    cc) Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereits in der Entscheidung BGHSt 36, 100 darauf hingewiesen, daß angesichts der Verankerung dieser Gesamtvorgänge im Steuerrecht es für die strafrechtliche Zuordnung einzelner Vorgänge nicht entscheidend sein kann, ob der gesamte oder - bis auf einen geringen Teil - nahezu der gesamte Steuervorgang erfunden wird (aaO S. 103), zumal die wirtschaftlich zugrunde liegenden Sachverhalte häufig durch Zufall oder aus Gründen der besseren Täuschung auch Elemente tatsächlich durchgeführter geschäftlicher Vorgänge enthalten, ohne daß diese den Finanzbehörden bekannt werden müssen.

  • BGH, 28.01.1986 - 1 StR 611/85

    Änderung eines Schuldspruchs in einem Steuerstrafverfahren - Bestand eines

    Auszug aus BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94
    b) Die dabei bislang offen gebliebene Frage, ob Fälle der hier vorliegenden Art, in denen die Existenz eines Unternehmens nur vorgetäuscht wird, für das sodann ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden, wie bisher als Betrug nach § 263 StGB (BGH NJW 1972, 1287; BGH wistra 1986, 172; vgl. auch BGHR AO § 370 I Konkurrenzen 2) oder als Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu beurteilen sind, ist in Fortführung von BGHSt 36, 100 zugunsten der Anwendung des § 370 AO zu beantworten.

    Die bisherige Rechtsprechung verneinte die Anwendung des § 370 AO, weil bei fingierten Vorgängen das Vermögen des Staates, nicht jedoch der Steueranspruch verletzt oder gefährdet werde; es fehle an einem wirklichen Steuervorgang (vgl. BGH wistra 1986, 172 m. w. N.).

    Es kann daher für die Frage, ob eine Täuschung der Finanzbehörden den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, nach dem Gesamtzusammenhang, in dem § 370 AO zu sehen ist, nur entscheidend darauf ankommen, ob der vom Täter erstrebte Vorteil ausschließlich auf steuerrechtlichen Regelungen beruht, unabhängig davon in welchem Umfang dem Vorteil erfundene Vorgänge zugrunde liegen (ebenso: Samson in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 1985 § 370 Rdn. 61 f.; Würthwein wistra 1986, 258; Müller NJW 1977, 746.).

  • BGH, 03.11.1989 - 3 StR 245/89

    Täuschung - Finanzbehörde - Steuerpflicht - Ertragssteuer - Steuer

    Auszug aus BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94
    a) Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 36, 100 bereits im einzelnen dargelegt hat, liegt ein Fall der Steuerhinterziehung jedenfalls dann vor, wenn ein tatsächlich existierender Unternehmer gegenüber der Finanzbehörde steuerlich erhebliche Tatsachen vortäuscht, die zu einer Vorsteuererstattung führen sollen, obwohl der Unternehmer keine Umsätze getätigt hat und der steuerliche Vorgang insgesamt erfunden ist (vgl. ebenso für das Ertragsteuerrecht BGHR AO § 370 I Konkurrenzen 7 = BGH wistra 1990, 58).
  • BGH, 11.04.1972 - 1 StR 45/72

    Anwendungsbereich von § 392 Abgabenordnung (AbgO) - Zum Zwecke der Täuschung

    Auszug aus BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94
    b) Die dabei bislang offen gebliebene Frage, ob Fälle der hier vorliegenden Art, in denen die Existenz eines Unternehmens nur vorgetäuscht wird, für das sodann ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden, wie bisher als Betrug nach § 263 StGB (BGH NJW 1972, 1287; BGH wistra 1986, 172; vgl. auch BGHR AO § 370 I Konkurrenzen 2) oder als Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu beurteilen sind, ist in Fortführung von BGHSt 36, 100 zugunsten der Anwendung des § 370 AO zu beantworten.
  • BGH, 14.01.1987 - 3 StR 473/86

    Unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen in Umsatzsteueranmeldungen -

    Auszug aus BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94
    b) Die dabei bislang offen gebliebene Frage, ob Fälle der hier vorliegenden Art, in denen die Existenz eines Unternehmens nur vorgetäuscht wird, für das sodann ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden, wie bisher als Betrug nach § 263 StGB (BGH NJW 1972, 1287; BGH wistra 1986, 172; vgl. auch BGHR AO § 370 I Konkurrenzen 2) oder als Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu beurteilen sind, ist in Fortführung von BGHSt 36, 100 zugunsten der Anwendung des § 370 AO zu beantworten.
  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    c) Infolge der unrichtigen Angaben erlangten hier sowohl die Einziehungsbeteiligte als auch die Investmentfonds in allen abgeurteilten Fällen die Anrechnung bzw. Erstattung eines tatsächlich nicht bestehenden Steuerguthabens und damit nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 4 Satz 2 AO (vgl. zur Auszahlung von nicht bestehenden Vorsteuerguthaben: BGH, Beschluss vom 23. März 1994 - 5 StR 91/94, BGHSt 40, 109, 111 f.).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109, 111; 41, 1, 5; 46, 107, 120).
  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Wird in derartigen Fällen nicht zu einer Strafe verurteilt, so könnte in der Bevölkerung der Eindruck entstehen, daß dem durch § 370 AO geschützten Rechtsgut der Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d. h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5; Kohlmann aaO § 370 AO Rdn. 9.6 m.w.N.), nur geringe Bedeutung zukomme, was zu einer ernstlichen Beeinträchtigung der Rechtstreue der Bevölkerung im Bereich der Steuerehrlichkeit führen könnte.
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