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   BayObLG, 09.04.1997 - 5St RR 18/97   

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https://dejure.org/1997,5450
BayObLG, 09.04.1997 - 5St RR 18/97 (https://dejure.org/1997,5450)
BayObLG, Entscheidung vom 09.04.1997 - 5St RR 18/97 (https://dejure.org/1997,5450)
BayObLG, Entscheidung vom 09. April 1997 - 5St RR 18/97 (https://dejure.org/1997,5450)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 158 Abs. 2
    Schriftlichkeit des Strafantrags bei Niederschrift von Tonaufzeichnung des Antragstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 453
  • JR 1997, 523
  • BayObLGSt 1997, 68
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BayObLG, 09.04.1997 - 5St RR 18/97
    Entscheidend für das Prozeßrecht ist nicht, welche Anforderungen das bürgerliche Recht (§ 126 BGB ) an diesen Begriff stellt, sondern allein, welcher Grad von Formenstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172, 174).
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BayObLG, 09.04.1997 - 5St RR 18/97
    Das gilt auch für das Strafverfahren, soweit dort - wie hier - Schriftform, aber nicht Unterzeichnung vorgeschrieben ist (BVerfGE 15, 288, 291 f. - NJW 1963, 755 ).
  • BGH, 24.03.1971 - 2 StR 63/71

    Bestimmung der Formvorschriften an einen Strafantrag

    Auszug aus BayObLG, 09.04.1997 - 5St RR 18/97
    Anders als beim bloßen polizeilichen Aktenvermerk, der den Inhalt der abzugebenden Erklärung nicht hinreichend zuverlässig wiedergeben mag (BayObLG NStZ 1994, 86 ; Senatsbeschluß vom 12.4.1996 - 5 St RR 35/96; anders OLG Düsseldorf NJW 1982, 2566 , allerdings zu Straftaten, deren Verfolgung entgegen § 158 Abs. 2 StPO nicht nur auf Antrag eintritt, z.B. Körperverletzung) und anders als beim fernmündlich gegenüber der Polizei gestellten Strafantrag, der die Person des Antragstellers nicht hinreichend zuverlässig erkennen läßt (BGH NJW 1971, 903), läßt der vom Antragsteller selbst in den Tonträger gesprochene Strafantrag gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten, der dann diesen Text wörtlich schriftlich wiedergibt, Zweifel über die Person und den Inhalt nicht aufkommen.
  • OLG Düsseldorf, 23.06.1982 - 2 Ws 414/82
    Auszug aus BayObLG, 09.04.1997 - 5St RR 18/97
    Anders als beim bloßen polizeilichen Aktenvermerk, der den Inhalt der abzugebenden Erklärung nicht hinreichend zuverlässig wiedergeben mag (BayObLG NStZ 1994, 86 ; Senatsbeschluß vom 12.4.1996 - 5 St RR 35/96; anders OLG Düsseldorf NJW 1982, 2566 , allerdings zu Straftaten, deren Verfolgung entgegen § 158 Abs. 2 StPO nicht nur auf Antrag eintritt, z.B. Körperverletzung) und anders als beim fernmündlich gegenüber der Polizei gestellten Strafantrag, der die Person des Antragstellers nicht hinreichend zuverlässig erkennen läßt (BGH NJW 1971, 903), läßt der vom Antragsteller selbst in den Tonträger gesprochene Strafantrag gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten, der dann diesen Text wörtlich schriftlich wiedergibt, Zweifel über die Person und den Inhalt nicht aufkommen.
  • OLG Hamm, 12.08.1985 - 2 Ws 118/85
    Auszug aus BayObLG, 09.04.1997 - 5St RR 18/97
    Der von der Polizei schriftlich niedergelegte, zuvor vor demselben Polizeibeamten vom Antragsteller selbst auf Tonträger wortgleich gesprochene Strafantrag entspricht deshalb dem Schriftlichkeitserfordernis des § 158 Abs. 2 StPO (OLG Hamm NJW 1986, 734 und MDR 1990, 847 ; Riegel NJW 1973, 495 f.; KK-Wache StPO 3. Aufl. § 158 Rn. 45; LR/Meyer-Goßner StPO 23. Aufl. § 158 Rn. 30; LR/Rieß StPO 24. Aufl. § 158 Rn. 30; LK/Jähnke StGB 11. Aufl. § 77 Rn. 11; ebenso wohl auch KMR-Müller StPO 2. Erg.
  • BayObLG, 21.07.1993 - 2St RR 91/93
    Auszug aus BayObLG, 09.04.1997 - 5St RR 18/97
    Anders als beim bloßen polizeilichen Aktenvermerk, der den Inhalt der abzugebenden Erklärung nicht hinreichend zuverlässig wiedergeben mag (BayObLG NStZ 1994, 86 ; Senatsbeschluß vom 12.4.1996 - 5 St RR 35/96; anders OLG Düsseldorf NJW 1982, 2566 , allerdings zu Straftaten, deren Verfolgung entgegen § 158 Abs. 2 StPO nicht nur auf Antrag eintritt, z.B. Körperverletzung) und anders als beim fernmündlich gegenüber der Polizei gestellten Strafantrag, der die Person des Antragstellers nicht hinreichend zuverlässig erkennen läßt (BGH NJW 1971, 903), läßt der vom Antragsteller selbst in den Tonträger gesprochene Strafantrag gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten, der dann diesen Text wörtlich schriftlich wiedergibt, Zweifel über die Person und den Inhalt nicht aufkommen.
  • OLG Hamm, 08.02.1990 - 2 Ws 568/89
    Auszug aus BayObLG, 09.04.1997 - 5St RR 18/97
    Der von der Polizei schriftlich niedergelegte, zuvor vor demselben Polizeibeamten vom Antragsteller selbst auf Tonträger wortgleich gesprochene Strafantrag entspricht deshalb dem Schriftlichkeitserfordernis des § 158 Abs. 2 StPO (OLG Hamm NJW 1986, 734 und MDR 1990, 847 ; Riegel NJW 1973, 495 f.; KK-Wache StPO 3. Aufl. § 158 Rn. 45; LR/Meyer-Goßner StPO 23. Aufl. § 158 Rn. 30; LR/Rieß StPO 24. Aufl. § 158 Rn. 30; LK/Jähnke StGB 11. Aufl. § 77 Rn. 11; ebenso wohl auch KMR-Müller StPO 2. Erg.
  • BayObLG, 12.04.1996 - 5St RR 35/96
    Auszug aus BayObLG, 09.04.1997 - 5St RR 18/97
    Anders als beim bloßen polizeilichen Aktenvermerk, der den Inhalt der abzugebenden Erklärung nicht hinreichend zuverlässig wiedergeben mag (BayObLG NStZ 1994, 86 ; Senatsbeschluß vom 12.4.1996 - 5 St RR 35/96; anders OLG Düsseldorf NJW 1982, 2566 , allerdings zu Straftaten, deren Verfolgung entgegen § 158 Abs. 2 StPO nicht nur auf Antrag eintritt, z.B. Körperverletzung) und anders als beim fernmündlich gegenüber der Polizei gestellten Strafantrag, der die Person des Antragstellers nicht hinreichend zuverlässig erkennen läßt (BGH NJW 1971, 903), läßt der vom Antragsteller selbst in den Tonträger gesprochene Strafantrag gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten, der dann diesen Text wörtlich schriftlich wiedergibt, Zweifel über die Person und den Inhalt nicht aufkommen.
  • AG Auerbach, 26.01.2021 - 3 Cs 500 Js 24368/20

    Unwirksamkeit der Strafantragstellung bei Onlinewache der Polizei

    So wurde es als ausreichend angesehen, dass ein Antragsteller im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung selbst auf Tonband den Strafantrag aufspricht und dieser dann durch die Polizei in ein schriftliches Protokoll umgesetzt wird, vgl. Bayrisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.04.1997, 5 StRR 18/97.
  • AG Landau/Isar, 27.01.2021 - 6 Cs 320 Js 37922/19

    Strafantrag mittels Tonträgerabschrift

    Dem Schriftlichkeitserfordernis des § 158 Abs. 2 StPO ist genügt, da der von der Polizei schriftlich niedergelegte, zuvor vor demselben Polizeibeamten vom Antragssteller selbst auf Tonträger wortgleich gesprochene Strafantrag dem Schriftlichkeitserfordernis entspricht (BayObLG, Beschluss vom 09.04.1997, Az.: 5 St RR 18/97).
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