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   LG Heidelberg, 04.04.2007 - 5 T 13/07   

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https://dejure.org/2007,9963
LG Heidelberg, 04.04.2007 - 5 T 13/07 (https://dejure.org/2007,9963)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 04.04.2007 - 5 T 13/07 (https://dejure.org/2007,9963)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 04. April 2007 - 5 T 13/07 (https://dejure.org/2007,9963)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Streitwert bei Telefonwerbung - Im Fall unerwünschter Telefonwerbung beiAnrufen am späten Abend auf dem Privatanschluss des Betroffenen ist der Streitwertin der Hauptsache mit 6000 EUR und im Verfügungsverfahren mit der Hälfte(3000 EUR) zu bemessen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 66 GKG

Kurzfassungen/Presse (3)

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation)

    Streitwert für Einstweiliges Verfügungsverfahren aufgrund von Werbeanrufen liegt bei 3.000,- EUR, sofern diese spät abends erfolgen

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation)

    Streitwert für Einstweiliges Verfügungsverfahren aufgrund von Werbeanrufen liegt bei 3.000,- EUR, sofern diese spät abends erfolgen

  • beck.de (Leitsatz)

    Streitwert bei werbenden Telefonanrufen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2007, 805
  • MIR 2007, Dok. 323
  • K&R 2007, 538
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 27.12.2001 - 13 W 112/01

    Einstweilige Verfügung; Streitwertfestsetzung; E-Mail ; Unerwünschte Werbung;

    Auszug aus LG Heidelberg, 04.04.2007 - 5 T 13/07
    Für diese Fälle wurden in der Rechtsprechung in der Hauptsache Streitwerte von 1.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR festgesetzt (OLG Celle, Urteil vom 27.12.2001 - 13 W 112/01 - LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006 - 5 O 315/05 -) festgesetzt, wobei bei den höheren Streitwerten eine besonders erhebliche Beeinträchtigung vorlag.
  • LG Lübeck, 06.03.2006 - 5 O 315/05

    Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte E-Mail-Werbung: Beseitigung der

    Auszug aus LG Heidelberg, 04.04.2007 - 5 T 13/07
    Für diese Fälle wurden in der Rechtsprechung in der Hauptsache Streitwerte von 1.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR festgesetzt (OLG Celle, Urteil vom 27.12.2001 - 13 W 112/01 - LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006 - 5 O 315/05 -) festgesetzt, wobei bei den höheren Streitwerten eine besonders erhebliche Beeinträchtigung vorlag.
  • BGH, 01.06.2006 - I ZR 167/03

    Telefax-Werbung II

    Auszug aus LG Heidelberg, 04.04.2007 - 5 T 13/07
    Das von dem Antragstellervertreter zitierte Urteil des BGH vom 01.06.2006 - I ZR 167/03 - (veröffentlicht in NJW 2006, 3781) betraf Werbung mittels unerwünschter Telefaxe und verhält sich zum Streitwert gerade nicht.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2010 - L 6 U 45/06
    Auszug aus LG Heidelberg, 04.04.2007 - 5 T 13/07
    Der von dem Antragstellervertreter zitierte Beschluss des OLG Karlsruhe vom 31.05.2006 - 6 U 45/06 - ist bei Juris nicht auffindbar und war dem Schriftsatz vom 09.02.2007 auch nicht beigefügt.
  • LG Kiel, 21.10.2008 - 2 O 233/08

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren bei bereits im

    Das Interesse des Antragstellers an der Unterlassung im Sinne des § 3 ZPO ist nach dem Grad seiner objektiven Beeinträchtigung zu bemessen (LG Münster, Urteil vom 13.07.2007, Az. 15 O 281/07; KG Berlin, Beschluss vom 12.09.2006, Az. 9 U 167/06; LG Heidelberg, Beschluss vom 04.04.2007, Az. 5 T 13/07).
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