Rechtsprechung
LG Heidelberg, 04.04.2007 - 5 T 13/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- MIR - Medien Internet und Recht
Streitwert bei Telefonwerbung - Im Fall unerwünschter Telefonwerbung beiAnrufen am späten Abend auf dem Privatanschluss des Betroffenen ist der Streitwertin der Hauptsache mit 6000 EUR und im Verfügungsverfahren mit der Hälfte(3000 EUR) zu bemessen.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
§ 66 GKG
- kanzlei.biz
Streitwerte bei belästigender Telefonwerbung sind hoch anzusetzen
- richterrecht.com
- datenschutz.eu
- richter-heidelberg.de
- adresshandel-und-recht.de
Einwilligungserklärung; Beweispflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- internetrecht-infos.de (Kurzinformation)
Streitwert für Einstweiliges Verfügungsverfahren aufgrund von Werbeanrufen liegt bei 3.000,- EUR, sofern diese spät abends erfolgen
- internetrecht-infos.de (Kurzinformation)
Streitwert für Einstweiliges Verfügungsverfahren aufgrund von Werbeanrufen liegt bei 3.000,- EUR, sofern diese spät abends erfolgen
- beck.de (Leitsatz)
Streitwert bei werbenden Telefonanrufen
Verfahrensgang
- AG Heidelberg, 04.01.2007 - 61 C 2/07
- LG Heidelberg, 04.04.2007 - 5 T 13/07
Papierfundstellen
- MMR 2007, 805
- MIR 2007, Dok. 323
- K&R 2007, 538
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Celle, 27.12.2001 - 13 W 112/01
Einstweilige Verfügung; Streitwertfestsetzung; E-Mail ; Unerwünschte Werbung; …
Auszug aus LG Heidelberg, 04.04.2007 - 5 T 13/07
Für diese Fälle wurden in der Rechtsprechung in der Hauptsache Streitwerte von 1.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR festgesetzt (OLG Celle, Urteil vom 27.12.2001 - 13 W 112/01 - LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006 - 5 O 315/05 -) festgesetzt, wobei bei den höheren Streitwerten eine besonders erhebliche Beeinträchtigung vorlag. - LG Lübeck, 06.03.2006 - 5 O 315/05
Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte E-Mail-Werbung: Beseitigung der …
Auszug aus LG Heidelberg, 04.04.2007 - 5 T 13/07
Für diese Fälle wurden in der Rechtsprechung in der Hauptsache Streitwerte von 1.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR festgesetzt (OLG Celle, Urteil vom 27.12.2001 - 13 W 112/01 - LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006 - 5 O 315/05 -) festgesetzt, wobei bei den höheren Streitwerten eine besonders erhebliche Beeinträchtigung vorlag. - BGH, 01.06.2006 - I ZR 167/03
Telefax-Werbung II
Auszug aus LG Heidelberg, 04.04.2007 - 5 T 13/07
Das von dem Antragstellervertreter zitierte Urteil des BGH vom 01.06.2006 - I ZR 167/03 - (veröffentlicht in NJW 2006, 3781) betraf Werbung mittels unerwünschter Telefaxe und verhält sich zum Streitwert gerade nicht. - LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2010 - L 6 U 45/06
Auszug aus LG Heidelberg, 04.04.2007 - 5 T 13/07
Der von dem Antragstellervertreter zitierte Beschluss des OLG Karlsruhe vom 31.05.2006 - 6 U 45/06 - ist bei Juris nicht auffindbar und war dem Schriftsatz vom 09.02.2007 auch nicht beigefügt.
- LG Kiel, 21.10.2008 - 2 O 233/08
Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren bei bereits im …
Das Interesse des Antragstellers an der Unterlassung im Sinne des § 3 ZPO ist nach dem Grad seiner objektiven Beeinträchtigung zu bemessen (LG Münster, Urteil vom 13.07.2007, Az. 15 O 281/07; KG Berlin, Beschluss vom 12.09.2006, Az. 9 U 167/06; LG Heidelberg, Beschluss vom 04.04.2007, Az. 5 T 13/07).