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LG Fulda, 27.10.2016 - 5 T 195/16 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
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- Justiz Hessen
§ 1835a Abs. 3 BGB, § 1908i Abs. 1 BGB, § 1836c Nr. 2 BGB
Eine Geldanlage, die zur Absicherung einer angemessenen Bestattung vorgesehen ist, stellt kein einzusetzendes Vermögen des Betreuten im Sinne von §§ 1908i Abs.1, 1836c Nr.2 BGB dar.Hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Bestattungskosten ist nicht auf einen ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Fulda, 15.08.2016 - 87 XVII 406/12
- LG Fulda, 27.10.2016 - 5 T 195/16
Papierfundstellen
- FamRZ 2017, 1343
Wird zitiert von ...
- VG Düsseldorf, 13.09.2018 - 21 K 8321/17 Nach diesen Maßgaben ist der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag nicht als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII einzustufen, vgl. dazu, dass der - wie hier - in einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag der e. Bestattungsvorsorge U. AG gebundene Betrag in angemessenen Rahmen nicht als Vermögen im Sinne des §§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII anzusehen ist: LG Fulda, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 5 T 195/16 -, in: juris (…Rn. 7).