Rechtsprechung
LG Mönchengladbach, 26.10.2006 - 5 T 337/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Notwendigkeit der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Betreuungsverfahren; Vorliegen eines schwerwiegenden Eingriffs in die Rechte der Lebensstellung einer Partei im Betreuungsverfahren; Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen eines Volljährigen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Beiordnung eines Rechtsanwalts für Betreuungsverfahren
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 1084
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 18.08.1999 - 3Z BRH 1/99
Auszug aus LG Mönchengladbach, 26.10.2006 - 5 T 337/06
Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten ist im Betreuungsverfahren anzunehmen, wenn schwerwiegende Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung des Betreuten drohen und dieser wegen der rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, sich ohne fachkundige Hilfe sachgerecht im Betreuungsverfahren einzulassen (Beschluss der Kammer vom 18.10.2006, 5 T 363/06; LG Berlin, BtPrx 2002, 175, BayObLG Beschluss vom 18.8.1999, 3 ZBRH 1/99; Landgericht Karlsruhe FamRZ 1999, 1091). - LG Karlsruhe, 14.12.1998 - 11 T 557/98
Auszug aus LG Mönchengladbach, 26.10.2006 - 5 T 337/06
Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten ist im Betreuungsverfahren anzunehmen, wenn schwerwiegende Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung des Betreuten drohen und dieser wegen der rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, sich ohne fachkundige Hilfe sachgerecht im Betreuungsverfahren einzulassen (Beschluss der Kammer vom 18.10.2006, 5 T 363/06; LG Berlin, BtPrx 2002, 175, BayObLG Beschluss vom 18.8.1999, 3 ZBRH 1/99; Landgericht Karlsruhe FamRZ 1999, 1091).