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   LG Flensburg, 24.01.2005 - 5 T 396/04   

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LG Flensburg, 24.01.2005 - 5 T 396/04 (https://dejure.org/2005,67482)
LG Flensburg, Entscheidung vom 24.01.2005 - 5 T 396/04 (https://dejure.org/2005,67482)
LG Flensburg, Entscheidung vom 24. Januar 2005 - 5 T 396/04 (https://dejure.org/2005,67482)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmungsrecht der Eltern ist bzgl. der Namensgebung eingeschränkt bei Abweichung des Geburtsnamens des Sohnes von dem der erstgeborenen Tochter; Einschränkung des Bestimmungsrechts der Eltern bei unterschiedlicher Namensgebung des Geburtsnamens der Kinder; Eintritt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96

    Gesetzliche Festlegung des Geburtsnamens eines Kindes gem § 1616 Abs 2 S 3 BGB

    Auszug aus LG Flensburg, 24.01.2005 - 5 T 396/04
    Der Gesetzgeber durfte an die Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG , der das Prinzip der Einheit der Familie gewährleitstet anknüpfen, und entsprechend der Funktion des Familiennamens die familiäre Zusammengehörigkeit von Geschwisterkindern durch einen einheitlichen Familiennamen darstellen (so BVerfG, NJW 2002, 2861 zu § 1616 II 3 BGB a.F = § 1617 I3 BGB n.F.).

    Die Eltern sind durch die Beschränkung der Namenswahl nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil ihnen ihr Recht, ihren Kindern einen Namen zu geben, grundrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG im Interesse der Kinder eingeräumt worden ist (BVerfG, NJW 2002, 1956 [1259]; 2002, 2861).

  • BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97

    Namensrecht und Vertrauensschutz

    Auszug aus LG Flensburg, 24.01.2005 - 5 T 396/04
    Dagegen muss das öffentliche Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden abgewogen werden ( BVerfG, Beschluss vom 11.04.2001, Aktenzeichen: 1 BvR 1646/97 , NJWE-FER 2001, 193 [194] = StAZ 2001, 207 unter Hinweis auf BayObLG StAZ 2000, 148, 151; LG Essen, StAZ 1992, 309, 310, AG Tübingen, StAZ 1995, 297, 298).
  • OLG Oldenburg, 24.10.1994 - 5 W 145/94

    Eltern eines ehelichen Kindes; Ehenamen; Geburtsnamen des Kindes; Name der

    Auszug aus LG Flensburg, 24.01.2005 - 5 T 396/04
    Der Grundsatz der Namenseinheit wird auch verschiedentlich durchbrochen, so z.B. kann es zu einer Namensverschiedenheit kommen, wenn ein Kind von seinem Selbstbestimmungsrecht nach § 1617c Abs. 1 BGB Gebrauch macht und sich der Änderung des Ehenamens der Eltern nicht anschließt (vgl. OLG Oldenburg, NJW 1995, 537 [OLG Oldenburg 24.10.1994 - 5 W 145/94] zu § 1616a BGB a.F.; krit. auch Coester, in: Staudinger, BGB, 2000, § 1617 Rdnr. 36; v. Sachsen Gessaphe, in: Münch.Komm., BGB, 4. Aufl., § 1617 Rdnr. 22).
  • BayObLG, 07.02.2000 - 1Z BR 9/99

    Berichtigung des Familienbuchs

    Auszug aus LG Flensburg, 24.01.2005 - 5 T 396/04
    Dagegen muss das öffentliche Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden abgewogen werden ( BVerfG, Beschluss vom 11.04.2001, Aktenzeichen: 1 BvR 1646/97 , NJWE-FER 2001, 193 [194] = StAZ 2001, 207 unter Hinweis auf BayObLG StAZ 2000, 148, 151; LG Essen, StAZ 1992, 309, 310, AG Tübingen, StAZ 1995, 297, 298).
  • BayObLG, 09.01.2001 - 1Z BR 137/00

    Verbindlichkeit des Familiennamens des ersten Kindes nicht verheirateter Eltern

    Auszug aus LG Flensburg, 24.01.2005 - 5 T 396/04
    Lassen sie die 3-Monatsfrist zur Neubestimmung des Kindesnamens ungenutzt verstreichen, so liegt darin zugleich eine Willensentscheidung, dass das Kind seinen bisherigen Familiennamen weiterführt (BayObLG, Beschluss vom 09.01.2001 - 1 ZBR 137/00, NJWE - FER 2001, 255; 2000, 56).
  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 211/95

    Möglichkeit der Neubestimmung eines Geburtsnamens für ein minderjähriges Kind im

    Auszug aus LG Flensburg, 24.01.2005 - 5 T 396/04
    In der Nichtausübung dieser Option, die das Gesetz den Eltern einräumt, liegt eine Willensentscheidung, dass das Kind seinen bisherigen Familiennamen weiterführt (BayObLG FamRZ 1997, 232, 233 ).
  • OLG Frankfurt, 06.05.2004 - 20 W 96/04
    Auszug aus LG Flensburg, 24.01.2005 - 5 T 396/04
    Dies gilt auch dann, wenn die Eltern durch die Urkundsperson nicht über die Dreimonatsfrist aufgeklärt worden sind ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2004, Aktenzeichen: 20 W 96/04 , StAZ 2004, 272; Bamberger/Roth, BGB , 2003, § 1617 b, Rdnr. 4).
  • OLG Düsseldorf, 08.10.2003 - 3 Wx 242/03

    Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 1617 b Abs. 1 BGB bei

    Auszug aus LG Flensburg, 24.01.2005 - 5 T 396/04
    Ausnahmsweise kann der Beginn der gesetzlichen Ausschlussfrist gehemmt sein, solange die Eltern von der Stellung des Antrages auf Neubestimmung des Geburtsnamens durch eine unrichtige Auskunft abgehalten worden sind (OLG Düsseldorf, FamRZ 2004, 1134 ).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus LG Flensburg, 24.01.2005 - 5 T 396/04
    Zur Persönlichkeitsentfaltung des Kindes und für seine Identitätsfindung ist es zunächst nur von Bedeutung, dass das Kind einen Namen, nicht aber welchen konkreten Namen es erhält ( BVerfG, Urteil vom 30.01.2002, Aktenzeichen: 1 BvL 23/96 , NJW 2002, 1256 [1259]).
  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17

    Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für

    Hat das erstgeborene Kind seinen Namen - wie hier - zunächst kraft Gesetzes erhalten und üben die Eltern nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge ihr Neubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht oder nicht fristgerecht aus, wird von der fast einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Unterlassen der Neubestimmung eine gestaltende Willensentscheidung gesehen, welche den gesetzlichen Erwerb überlagert und in Bezug auf den (fortgeführten) Namen dieses Kindes Bindungswirkung für dessen nachgeborene Geschwister erzeugt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 856 f. und FamRZ 1997, 232, 233 [zum Übergangsrecht]; OLG Frankfurt StAZ 2004, 272, 274; OLG Hamm FamRZ 2005, 1009, 1010; LG Flensburg Beschluss vom 24. Januar 2005 - 5 T 396/04 - juris Rn. 15; Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [2015] § 1617 Rn. 49; Staudinger/Rauscher BGB [2016] Art. 224 § 3 EGBGB Rn. 8; MünchKommBGB/von Sachsen Gessaphe 7. Aufl. § 1617 Rn. 26 und § 1617 b Rn. 13; BeckOGK/Kienemund [Stand: 1. August 2019] BGB § 1617 b Rn. 20; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. August 2019] § 1617 b Rn. 8 und 8.1; Palandt/Götz BGB 78. Aufl. § 1617 b Rn. 5; Soergel/Zecca-Jobst 13. Aufl. § 1617 b Rn. 7; Homeyer [Fachausschuss Nr. 3697] StAZ 2004, 179; offen OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 441, 442; aA Weber in Scholz/Kleffmann/Doering-Striening Praxishandbuch Familienrecht Teil U [Stand: Februar 2016] Rn. 130).

    Trägt das nachgeborene Kind - wie hier - einen abweichenden Namen, ändert sich sein Geburtsname im Moment der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach fast einhelliger und zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kraft Gesetzes in den Namen des erstgeborenen Geschwisterkindes (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 856; OLG Hamm FamRZ 2005, 1009, 1010; LG Flensburg Beschluss vom 24. Januar 2005 - 5 T 396/04 - juris Rn. 14; Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [2015] § 1617 b Rn. 12; MünchKommBGB/von Sachsen Gessaphe 7. Aufl. § 1617 b Rn. 13; BeckOGK/Kienemund [Stand: 1. August 2019] BGB § 1617 b Rn. 19; Soergel/Zecca-Jobst 13. Aufl. § 1617 b Rn. 4; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. IV-250 f.; Pauling/Tanto in Schulz/Hauß Familienrecht 3. Aufl. § 1617 Rn. 4; Homeyer [Fachausschuss Nr. 3697] StAZ 2004, 179; Wachsmann [Fachausschuss Nr. 3659] StAZ 2003, 305, 306).

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