Rechtsprechung
LG Paderborn, 14.03.2000 - 5 T 4/00 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Köln, 14.06.2000 - 2 W 85/00
Erforderliche vollständige Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung; …
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4. April 2000 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - wird zugelassen.Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4. April 2000 wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - aufgehoben.
Durch Beschluß vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - hat das Landgericht Paderborn die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
- OLG Köln, 14.07.2000 - 2 W 85/00
Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Eröffnungsbeschluß; Weitere Beschwerde; …
2 W 85/00 5 T 4/2000 Landgericht Paderborn 2 IN 109/99 Amtsgericht Paderborn.Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4. April 2000 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - wird zugelassen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4. April 2000 wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - aufgehoben.
Durch Beschluß vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - hat das Landgericht Paderborn die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
- OLG Hamm, 20.07.2004 - 27 U 45/03 Durch Beschluss vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - wies das Landgericht Paderborn die sofortige Beschwerde zurück.
- OLG Hamm, 20.07.2004 - 27 U 172/03 Durch Beschluss vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - wies das Landgericht Paderborn die sofortige Beschwerde zurück.
- OLG Köln, 14.06.2000 - 2 W 86/00 Gegen diesen Eröffnungsbeschluß hat der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde erhoben, die vom Landgericht Paderborn durch Beschluß vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - zurückgewiesen worden.
- OLG Köln, 13.06.2000 - 2 W 86/00
Insolvenzrecht; Rechtsmittel gegen Postsperre
Gegen diesen Eröffnungsbeschluß hat der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde erhoben, die vom Landgericht Paderborn durch Beschluß vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - zurückgewiesen worden.