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   VGH Hessen, 09.11.2004 - 5 TG 2864/04   

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https://dejure.org/2004,6005
VGH Hessen, 09.11.2004 - 5 TG 2864/04 (https://dejure.org/2004,6005)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.11.2004 - 5 TG 2864/04 (https://dejure.org/2004,6005)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. November 2004 - 5 TG 2864/04 (https://dejure.org/2004,6005)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Straßenausbaubeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorteil; kein Zugang zur Straße

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Straßenbeitragssatzung; Hinterliegergrundstück; Bedeutung und Geltungsbereich der Eckgrundstücksvergünstigung im Beitragsrecht

  • Judicialis

    HessKAG § 11; ; StrBS der Stadt Bad Hersfeld vom 25.02.2002

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbaubeiträge - Anlieger, Ausbau, Eckgrundstücksermäßigung, Eigentümeridentität, einheitliche Nutzung, Hinterliegergrundstück, Inanspruchnahmemöglichkeit, Straßenbeitrag, vollständige Überbauung, Vorteil, Zugang

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Straßenausbaubeiträge der Anlieger einer Gemeindestraße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 354
  • DÖV 2005, 1011 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 13.06.2000 - 9 M 1349/00

    Ausbaubeitrag; Eigentümeridentität; einheitliche Nutzung; Hinterlieger;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.11.2004 - 5 TG 2864/04
    Der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück aus ist dann regelmäßig schon aufgrund der Eigentümeridentität unabhängig vom Vorhandensein einer einheitlichen Nutzung gegeben (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 1996 - 5 UE 656/94 -, ZKF 1996, 253 = GemHH 1998, 69; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Juni 2000 - 9 M 1349/00 -, NdsVBl. 2001, 18).
  • VGH Hessen, 18.04.1996 - 5 UE 656/94

    Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks

    Auszug aus VGH Hessen, 09.11.2004 - 5 TG 2864/04
    Der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück aus ist dann regelmäßig schon aufgrund der Eigentümeridentität unabhängig vom Vorhandensein einer einheitlichen Nutzung gegeben (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 1996 - 5 UE 656/94 -, ZKF 1996, 253 = GemHH 1998, 69; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Juni 2000 - 9 M 1349/00 -, NdsVBl. 2001, 18).
  • VGH Hessen, 18.02.2020 - 5 A 1646/18

    Straßenausbaubeitragspflicht eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks

    Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (§ 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - 5 TG 2850/04 -, Juris Rn. 5 und - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ).

    Auch bei bestehender Eigentümeridentität kann es für das (nicht gefangene) Hinterliegergrundstück bereits an einer Zugangsmöglichkeit zur ausgebauten Straße über das Anliegergrundstück fehlen, wenn es wegen einer weitgehenden Überbauung des Anliegergrundstücks bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, sich vom Hinterliegergrundstück einen Zugang zur Straße zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ).

    Ein Sondervorteil im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG ergibt sich daher auch bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück im Regelfall dann, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - 5 TG 2850/04 , Juris Rn. 5 und - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ; Senatsurteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, Juris Rn. 22 ; für eine Beitragspflicht wohl auch: Schleswig-Holsteinisches OVG , Urteile vom 24. Oktober 1996 - 2 L 108/96 - und vom 5. Dezember 2012 - 9 A 94/10 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 6 A 10568/07 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 5. November 2014 - 2 L 220/13 - und - 1 L 81/13 - Sächsisches OVG, Urteil vom 14. März 2018 - 5 A 184/15 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 9 LA 37/18 -, jeweils zitiert nach Juris).

    So geht auch der Senat davon aus, dass eine Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks nicht gegeben ist, wenn es bereits an einer Zugangsmöglichkeit zur ausgebauten Straße über das Anliegergrundstück fehlt und es wegen einer weitgehenden Überbauung des Anliegergrundstücks bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint, sich vom Hinterliegergrundstück einen Zugang zur Straße zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ).

  • VG Meiningen, 05.12.2007 - 1 E 428/05

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeitragspflicht des (Mit-) Eigentümers eines

    Diese Möglichkeit ist auch - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat - in den Fällen der Eigentümeridentität am Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Grundsatz immer gegeben, weil der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück - anders als bei Eigentümerverschiedenheit - regelmäßig gewährleistet ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 35 Rdnr. 19 ff.; ThürOVG, B. v. 15.01.2007 - 4 ZKO 1215/05; OVG Niedersachsen, B. v. 13.06.2000 - 9 M 1349/00 -, zitiert nach Juris; BayVGH, U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1271 -, zitiert nach Juris; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 29.10.2003 - 2 L 31/02 -, zitiert nach Juris; HessVGH, B. v. 09.11.2004 - 5 TG 2864/04 -, KStZ 2005, 53).

    Ob die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße bei Eigentümeridentität darüber hinaus eine tatsächlich vorhandene Zufahrt über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück, die eine einheitliche Nutzung dokumentieren soll, erfordert oder nicht (keine Zufahrt für erforderlich halten: ThürOVG, B. v. 15.01.2007, a. a. O.; so auch OVG Niedersachsen, B. v. 13.06.2000 - 9 M 1349/00 -, zitiert nach Juris; HessVGH, B. v. 09.11.2004 - 5 TG 2864/04 - a. a. O.), kann vorliegend dahinstehen.

  • VG Meiningen, 06.06.2011 - 1 K 477/09

    Ungeteilte Erbengemeinschaft; Veranlagung eines Hinterliegergrundstückes;

    weil der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück - anders als bei Eigentümerverschiedenheit - regelmäßig gewährleistet ist (ThürOVG, B. v. 15.01.2007 - 4 ZKO 1215/05 - OVG Niedersachsen, B. v. 13.06.2000 - 9 M 1349/00 -, Juris; BayVGH, U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1271 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 29.10.2003 - 2 L 31/02 -, Juris; HessVGH, B. v. 09.11.2004 - 5 TG 2864/04 -, KStZ 2005, 53; vgl. auch Driehaus, a. a. O., § 35 Rdnr. 19 ff.).
  • VG Kassel, 20.02.2020 - 6 K 1413/17

    Straßenbeitrag bei nicht gefangenem Hinterliegergrundstück

    Indes kommt es im Straßenbeitragsrecht nicht auf eine Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch an, um eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit einer Verkehrsanlage zu begründen; es genügt jede rechtmäßige Grundstücksnutzung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. August 2001 - 5 TG 3723/00 -, juris, Rn. 4 ; Beschluss vom 9. November 2004 - 5 TG 2864/04 -, juris, Rn. 4 ; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 35 Rn. 28).
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