Rechtsprechung
   VGH Hessen, 17.05.2005 - 5 TG 589/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,85619
VGH Hessen, 17.05.2005 - 5 TG 589/05 (https://dejure.org/2005,85619)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.05.2005 - 5 TG 589/05 (https://dejure.org/2005,85619)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Mai 2005 - 5 TG 589/05 (https://dejure.org/2005,85619)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,85619) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • VG Gießen, 23.08.2006 - 3 E 2039/05

    Verfassungsmäßigkeit der Langzeitstudiengebühr in Hessen, insbesondere des § 6

    4. Die Übergangsfristen von teilweise weniger als 1 Semester gem. § 5 Abs. 1 StuGuG für die Erhebung von Langzeitstudiengebühren sind bei Gesamtbetrachtung der Bonus-, Härtefall- und Übergangsregelungen des StuGuG und der HImmaVO noch mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gem. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05).

    Umdruck; Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05 u.a., amtl.

    Diese sind nicht mehr gewahrt und auch die "unechte" Rückwirkung ist unzulässig, wenn bei der Abwägung des enttäuschten Vertrauens der Betroffenen einerseits und der Bedeutung der Neuregelung für das Allgemeinwohl andererseits den Interessen der Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50; HessVGH, Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05).

    58 (a) Entscheidend für die Vereinbarkeit der Übergangsfristen mit höherrangigem Recht ist eine Gesamtschau der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungen für bereits laufende Studien (HessVGH, Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05).

    Der HessVGH hat danach die Übergangsfristen für Langzeitstudierende insgesamt (noch) als verfassungsrechtlich ausreichend angesehen (HessVGH, Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05).

  • VG Gießen, 16.03.2006 - 3 E 5843/04

    Verfassungsmäßigkeit der Langzeitstudiengebühr in Hessen

    Umdruck; Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05 u.a., amtl.

    Diese sind nicht mehr gewahrt und auch die "unechte" Rückwirkung ist unzulässig, wenn bei der Abwägung des enttäuschten Vertrauens der Betroffenen einerseits und der Bedeutung der Neuregelung für das Allgemeinwohl andererseits den Interessen der Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50; HessVGH, Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05).

    (1) Dies gilt auch, soweit die Frist nach § 5 StuGuG, sich auf dien Gebührenpflicht einzustellen, in einzelnen Fällen - etwa beim Kläger - weniger als 1 Semester betrug (HessVGH, Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05).

  • VG Gießen, 23.05.2006 - 3 E 1396/05

    ERSTER BERUFSQUALIFIZIERENDER ABSCHLUSS; KONSEKUTIVER STUDIENGANG;

    Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit von Langzeitstudiengebühren ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1-34; Urt. v. 26.1.2005, 2 BvF 1/03, BVerfGE 112, 226-254; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50; Hessischer Staatsgerichtshof, Urt. v. 1.12.1976, P.St. 812, juris), der Rechtsprechung der Obergerichte (HessVGH, Urt. v. 18.4.1986, 6 UE 1265/85, juris; Beschl. v. 9.11.2004, 5 TG 2386/04, amtl. Umdruck; Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05 u.a., amtl. Umdruck; OVG Münster, Urt. v. 1.12.2004, 8 A 3358/04, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.4.2004, 2 LA 166/05, juris; VGH München, Urt. v. 28.3.2001, 7 B 00.1551, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 6.4.2000, 2 S 1860/99, juris), aller hessischen Verwaltungsgerichte (VG Darmstadt, Urt. v. 19.1.2006, 7 E 1156/04, Hessische Landesrechtsprechungsdatenbank - LaReDa; 7 E 2329/04; VG Kassel, Beschl. v. 17.6.2005, 6 G 626/05, LaReDa; VG Frankfurt/Main, Beschl. v. 21.7.2004, 12 G 2920/04, amtl. Umdruck; VG Wiesbaden, Beschl. v. 1.2.2005, 1 G 2187/04, amtl. Umdruck) und insbesondere des VG Gießen (Beschl. v. 22.6.2005, 3 G 914/05, amtl. Umdruck; Urt. v. 24.11.2005, 3 E 5824/04, amtl. Umdruck; Urt. v. 16.3.2006, 3 E 5843/04, amtl. Umdruck) vielfach ausgesprochen worden.

    (1) Entscheidend für die Vereinbarkeit der Übergangsfristen mit höherrangigem Recht ist eine Gesamtschau der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungen für bereits laufende Studien (HessVGH, Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05).

    Der HessVGH hat danach die Übergangsfristen für Langzeitstudierende als verfassungsrechtlich ausreichend angesehen (HessVGH, Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05).

  • VG Darmstadt, 19.01.2006 - 7 E 1156/04

    Heranziehung zur Zahlung von Studiengebühren für ein Zweitstudium für das

    Das Studienguthabengesetz sowie die Immatrikulationsordnung verstoßen auch nicht gegen weiteres höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG, und entspricht verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für die Erhebung von Abgaben entwickelt worden sind (VG Darmstadt, Urt. v. 19.01.2006 - 7 E 2329/04 [2] - und Beschl. v. 23.11.2005 - 7 G 1591/05 [3] - VG Frankfurt, Beschl. v. 21.07.2004 - 12 G 2920/04 [3] -, bestätigt durch Beschl. d. Hess. VGH v. 09.11.2004 - 5 TG 2386/04 - VG Wiesbaden, Beschl. v. 01.02.2005 - 1 G 2187/04 [1] -, bestätigt durch Beschl. d. Hess. VGH v. 17.05.2005 - 5 TG 589/05 - VG Kassel, Beschl. v. 17.06.2005 - 6 G 626/05 -), was im vorliegenden Fall auch nicht ausdrücklich bestritten wurde.
  • BVerfG, 26.07.2006 - 1 BvR 1324/05

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfahren der

    a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 2005 - 5 TG 589/05 u. 5 TP 602/05 -,.
  • VG Darmstadt, 19.01.2006 - 7 E 572/05

    Härtefallprüfung bei der Festsetzung von Studiengebühren für ein Zweitstudium.

    20 Das Studienguthabengesetz und die aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 6 StuGuG ergangene Hessische Immatrikulationsverordnung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Hessische Verfassung - HV - festgeschriebene Unterrichtsgeldfreiheit und sind - was hier nicht ausdrücklich gerügt wird - auch im Übrigen verfassungsgemäß (VG A-Stadt, Urteile v. 19.01.2006 - 7 E 1156/04 [3], 7 E 713/05 [1] und 7 E 2329/04 [2] - VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.07.2004 - 12 G 2920/04 [3]) -, bestätigt durch Beschl. des Hess. VGH v. 09.11.2004 - 5 TG 2386/04 - VG Wiesbaden; Beschl. v. 01.02.2005 - 1 G 2187/04 [1] -, bestätigt durch Beschl. d. Hess. VGH v. 17.05.2005 - 5 TG 589/05 - VG Kassel, Beschl. v. 17.06.2005 - 6 G 626/05-).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht