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   VGH Hessen, 01.11.1991 - 5 TH 1431/89   

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https://dejure.org/1991,8001
VGH Hessen, 01.11.1991 - 5 TH 1431/89 (https://dejure.org/1991,8001)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.11.1991 - 5 TH 1431/89 (https://dejure.org/1991,8001)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. November 1991 - 5 TH 1431/89 (https://dejure.org/1991,8001)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Rechtswidrigkeit der Heranziehung von sogenannten Übernachtungspassanten zum Kurbeitrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.09.1990 - 14 M 60/90

    Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde i.S. des § 125 Abs. 2 BbauG;

    Auszug aus VGH Hessen, 01.11.1991 - 5 TH 1431/89
    Denn eine entsprechende Pflichtverletzung führt allenfalls zu einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 KurTS, nicht aber -- quasi als "Strafe" -- zu einer zusätzlichen beitragsrechtlichen Haftung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 28. September 1990 -- 14 M 60/90).

    Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers zu Recht angeordnet, denn die Haftungsbescheide sind aus den dargelegten Gründen fehlerhaft -- diese Mängel ergreifen auch die Leistungsgebote, die vom Bestand der Haftungsbescheide abhängen (vgl. dazu § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG in Verbindung mit § 218 Abs. 1 AO 1977) --, ohne daß noch darauf eingegangen werden muß, ob die Bescheide auf weiteren Fehlern (z.B. bezüglich der in § 18 Abs. 1 KurTS angeordneten rückwirkenden Haftung und der Ausübung des Auswahlermessens, vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluß vom 28. September 1990 -- 14 M 60/90) beruhen.

  • BVerwG, 16.08.1985 - 8 C 120.83
    Auszug aus VGH Hessen, 01.11.1991 - 5 TH 1431/89
    -- Der Senat ist schließlich auch nicht berechtigt, anstelle der Antragsgegnerin eine eigene Schätzung der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen und die rechtswidrigen Haftungsbescheide zumindest teilweise zu heilen, weil ihm hierzu die Befugnis fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1985 -- DVBl. 1986, 345 (346 ff) und Urteil vom 15. November 1985 -- NVwZ 1986, 299 (302), wonach § 287 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist, wenn der Behörde eine entsprechende Schätzungsbefugnis zusteht; im übrigen fehlt für den Verwaltungsprozeß eine auf § 162 AO 1977 verweisende Regelung wie in § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).
  • VGH Hessen, 22.02.1995 - 5 N 2973/88

    Kurabgabeeinziehung durch Campingplatz-Betreiber

    Auszug aus VGH Hessen, 01.11.1991 - 5 TH 1431/89
    Letztlich kann hier aber offenbleiben, ob § 4 Abs. 5 KurTS mit § 13 Abs. 2 KAG vereinbar ist -- die Frage wird im Normenkontrollverfahren 5 N 2973/88 endgültig zu klären sein --, denn auch im Falle der Gültigkeit der Satzungsbestimmung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide.
  • VGH Hessen, 22.02.1995 - 5 N 2973/88

    Rechtswidrigkeit der Heranziehung von sog Übernachtungspassanten zum Kurbeitrag;

    In einem anhängig gewesenen Eilverfahren des Inhabers eines anderen Beherbergungsunternehmens in, in dem dieser sich gegen die sofortige Vollziehung von Heranziehungsbescheiden betreffend die Entrichtung von Kurbeiträgen auf der Grundlage der vorliegend streitigen Kurtaxensatzung gewandt hatte, hat der Senat mit Beschluß vom 1. November 1991 die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 28. März 1989 zurückgewiesen (Az.: 5 TH 1431/89).

    Damit werden sie aber auch von der Bestimmung des Kreises der Abgabepflichtigen (§ 4 Abs. 1, 5 KurTS) unmittelbar betroffen, denn die Antragsgegnerin erstreckt die haftungsmäßige Inanspruchnahme der Inhaber von Beherbergungsbetrieben - wie das anhängig gewesene Eilverfahren eines Konkurrenten der Antragsteller (5 TH 1431/89) beispielhaft zeigt - auf alle Abgabesachverhalte, in denen sich ein nach ihrer Auffassung Abgabepflichtiger - aus welchen Gründen auch immer - weigert, den Kurbeitrag zu entrichten.

    Mit der in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 KurTS vorgenommenen Ausweitung des Kreises der Beitragspflichtigen über die Vorgaben des § 13 Abs. 2 KAG hinaus hat die Antragsgegnerin allerdings die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung in unzulässiger Weise überschritten, wenn sie als beitragspflichtig auch Personen ansieht, die sich lediglich beruflich veranlaßt wegen der Teilnahme an einer Tagung, einem Seminar, einem Lehrgang, gewerblichen Ausstellungen und Messen, Kongressen oder vergleichbaren Veranstaltungen im Erhebungsgebiet aufhalten (noch offen gelassen in Hess.VGH, 1.11.1991 - 5 TH 1431/89 -, KStZ 1992, 175 = GemHH 1993, 40).

    Mit dem Verwaltungsgericht in dem der Senatsentscheidung vom 1. November 1991 (- 5 TH 1431/89 -, a.a.O.) zugrundeliegenden Beschluß vom 28. März 1989 (I/2 H 262/89) und den Antragstellern geht der Senat davon aus, daß der Gesetzgeber mit der Formulierung der Vorschrift in § 13 Abs. 2 KAG nicht lediglich diejenigen Ortsfremden von der Beitragspflicht befreien wollte, die sich in der Gemeinde aufhalten und dabei ihren Beruf im Gemeindegebiet selbst ausüben.

    Da es sich dabei um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt (vgl. Ermel, a.a.O., § 13 Anm. 19; Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rdnr. 60; Faiß, a.a.O., § 11 Rdnr. 13), muß sich die Antragsgegnerin nicht auf die vorrangige Inanspruchnahme der beitragspflichtigen Kurgäste verweisen lassen; im übrigen wäre dies nicht eine Frage der Wirksamkeit der Satzungsbestimmung, sondern der Anwendung im konkreten Einzelfall (vgl. hierzu Hess. VGH, 1.11.1991 - 5 TH 1431/89 -, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2018 - 9 LC 217/16

    Haftungsbescheid über Kurbeitrag bei Hotel; Befugnis zur Schätzung

    Der in der Rechtsprechung zur Haftung von Unterkunftgebern für Kurbeiträge - wie auch vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil - vertretenen Auffassung, wonach in einer Vielzahl von Abgabefällen, für die ein Haftungstatbestand eingetreten sein könne, nicht eine durchschnittliche Anzahl von Abgabefällen und ein durchschnittlicher Abgabensatz geschätzt werden dürfe, sondern die Voraussetzungen für die Heranziehung individuell ermittelt werden müssten und die Gemeinde daher die Übernachtungsfälle feststellen müsse (OVG MV, Urteil vom 30.11.2000 - 1 L 125/00 - juris Rn. 50; VG Bayreuth, Urteile vom 5.4.2006 - B 4 K 05.1089 - juris Rn. 39 und - B 4 K 05.774 - juris Rn. 42; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 1.11.1991 - 5 TH 1431/89 - KStZ 1992, 175), vermag der Senat hingegen jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht zu folgen.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 2 S 2283/01

    Rückwirkung einer Satzung; Ausnahme von Kurtaxepflicht für Tagungsteilnehmer

    Daher liegt es von vornherein näher, diesen im Wortlaut weiter als in Baden-Württemberg gefassten Ausnahmetatbestand so zu verstehen, dass er auch Tagungsteilnehmer erfasst (in diesem Sinne bereits Beschluss des Senats vom 6.2.1996 - 2 S 1328/93; vgl. zur Rechtslage in Hessen: VGH Hessen, Urteil vom 22.2.1995 - 5 N 2973/88 - NVwZ 1996, 1136 und Beschluss vom 1.11.1991 - 5 TH 1431/89 - KStZ 1992, 175).
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2018 - 9 LC 220/16

    Schätzung der Kurbeiträge durch die erhebende Kommune bei Betrieb eines

    Der in der Rechtsprechung zur Haftung von Unterkunftsgebern für Kurbeiträge - wie auch vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil - vertretenen Auffassung, wonach in einer Vielzahl von Abgabefällen, für die ein Haftungstatbestand eingetreten sein könne, nicht eine durchschnittliche Anzahl von Abgabefällen und ein durchschnittlicher Abgabensatz geschätzt werden dürfe, sondern die Voraussetzungen für die Heranziehung individuell ermittelt werden müssten und die Gemeinde daher die Übernachtungsfälle feststellen müsse (OVG MV, Urteil vom 30.11.2000 - 1 L 125/00 - juris Rn. 50; VG Bayreuth, Urteile vom 5.4.2006 - B 4 K 05.1089 - juris Rn. 39 und - B 4 K 05.774 - juris Rn. 42; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 1.11.1991 - 5 TH 1431/89 - KStZ 1992, 175), vermag der Senat hingegen jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht zu folgen.
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