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   VGH Hessen, 06.11.1986 - 5 TH 725/84   

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VGH Hessen, 06.11.1986 - 5 TH 725/84 (https://dejure.org/1986,20312)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.11.1986 - 5 TH 725/84 (https://dejure.org/1986,20312)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. November 1986 - 5 TH 725/84 (https://dejure.org/1986,20312)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Hessen, 27.10.1994 - 5 UE 327/90

    Erfolgreiche Klage gegen die Beitragsheranziehung wegen eines Feldwegeausbaus;

    Daß auch dann, wenn man das Gesamtwegenetz als eine Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG ansieht, die für leitungsgebundene Einrichtungen geltenden Grundsätze nicht ohne weiteres übertragen werden können, räumt das Verwaltungsgericht ein, wenn es z.B. auch die abschnittsweise Erneuerung des jeweiligen Wegesystems in den einzelnen Gemarkungen - hier insgesamt "nur" 19 km der Wege in allen Gemarkungen zusammen - als beitragspflichtige Maßnahme im Sinne des § 11 KAG in Verbindung mit § 1 FBS ansieht und die vom Senat für leitungsgebundene Einrichtungen aufgestellten Anforderungen an den Umfang einer Erneuerung (mindestens 50%, vgl. Hess. VGH, 2.12.1993 - 5 UE 2405/87 -, 6.11.1986 - 5 TH 725/84 -, HSGZ 1987, 76), um die Beitragspflicht auslösen zu können, nach Sinn und Zweck der öffentlichen Einrichtung "Gemarkungswegenetz" für nicht anwendbar erklärt (Seite 7/8).
  • VGH Hessen, 02.11.1995 - 5 UE 758/93

    Beitragsfähigkeit einer verändernden Erneuerung

    Die vom erkennenden Senat entwickelte Rechtsprechung, daß eine beitragsfähige Erneuerung des Leitungsnetzes dessen Ersetzung zu mehr als 50 % erfordert (vgl. Beschluß vom 6.11.1986 - 5 TH 725/84 - HSGZ 1987, 76, sowie Urteile vom 21.1.1987 - 5 UE 999/86 - HSGZ 1988, 367, und vom 28.9.1988 - 5 UE 1228/84 - KstZ 1989, 216 = GemHH 1989, 237 = HSGZ 1989, 303), betrifft den Fall eines Leitungsaustausches, der  i s o l i e r t - also ohne Einbindung in ein auch zentrale Einrichtungsteile umfassendes Bauprogramm - durchgeführt wird.
  • VGH Hessen, 27.10.1994 - 5 UE 328/90

    Erfolgreiche Klage gegen die Beitragsheranziehung wegen eines Feldwegeausbaus;

    Daß auch dann, wenn man das Gesamtwegenetz als eine Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG ansieht, die für leitungsgebundene Einrichtungen geltenden Grundsätze nicht ohne weiteres übertragen werden können, räumt das Verwaltungsgericht ein, wenn es z.B. auch die abschnittsweise Erneuerung des jeweiligen Wegesystems in den einzelnen Gemarkungen - hier insgesamt "nur" 19 km der Wege in allen Gemarkungen zusammen - als beitragspflichtige Maßnahme im Sinne des § 11 KAG in Verbindung mit § 1 FBS ansieht und die vom Senat für leitungsgebundene Einrichtungen aufgestellten Anforderungen an den Umfang einer Erneuerung (mindestens 50%, vgl. Hess. VGH, 2.12.1993 - 5 UE 2405/87 -, 6.11.1986 - 5 TH 725/84 -, HSGZ 1987, 76), um die Beitragspflicht auslösen zu können, nach Sinn und Zweck der öffentlichen Einrichtung "Gemarkungswegenetz" für nicht anwendbar erklärt (Seite 7/8).
  • VGH Hessen, 31.07.1987 - 5 TH 1938/86

    Abwasserbeitragsrecht: Abrechnungsfähigkeit der Erneuerung eines Ortsteilnetzes

    So hat es beispielsweise der Senat noch als Gesamterneuerung behandelt, wenn lediglich das Leitungsnetz einer leitungsgebundenen Einrichtung und auch dieses nur zu etwa 60 % des Gesamtbestandes erneuert wird (vgl. Beschluß vom 6. November 1986 - 5 TH 725/84 - , HSGZ 1987 S. 76 f.).
  • VG Schleswig, 26.05.2003 - 9 B 8/03

    Ausbaubeitrag, Einrichtungsbegriff, Beitragsfähige Erneuerung, Beitragsfähige

    Da bei einer Baumaßnahme, die jedenfalls 50 % - also die Hälfte - der gesamten Straße umfasst und damit für alle Anliegergrundstücke einen Vorteil begründet, nicht mehr von einem dem restlichen Teilbereich gegenüber untergeordneten Teilbereich gesprochen werden kann, hält die Kammer es nicht wie das VG Frankfurt (Urteil vom 24. März 1988 - I/2 E 2682/84 -, KStZ 1988, S. 149) anknüpfend an eine früheren Entscheidung des VG Kassel (Beschluss vom 06. November 1986 - 5 TH 725/84 - HSGZ 1987, S. 76) für erforderlich, dass die Beitragsfähigkeit einer Straßenbaumaßnahme voraussetzt, dass mehr als die Hälfte der insoweit maßgeblichen Strecke ausgebaut wird (vgl. hierzu auch Driehaus, KAG-Kommentar, Stand: März 2003, § 8 Rndnr. 289 d m.w.N., u.a. auf OVG Münster, Urteil vom 08. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 - NWVBl 1996, S. 144, wonach eine Beitragsfähigkeit (schon) zu bejahen ist, wenn die von der Ausbaumaßnahme erfasste Teilstrecke in Relation zur Gesamtlänge der Anlage "erheblich" ist).
  • VGH Hessen, 31.07.1987 - 5 TH 1939/86

    Kanalisationsbeitrag für die Erneuerung eines Ortsteilnetzes

    So hat es beispielsweise der Senat noch als Gesamterneuerung behandelt, wenn lediglich das Leitungsnetz einer leitungsgebundenen Einrichtung und auch dieses nur zu etwa 60 % des Gesamtbestandes erneuert wird (vgl. Beschluß vom 6. November 1986 - 5 TH 725/84 - , HSGZ 1987 S. 76 f.).
  • VGH Hessen, 21.01.1987 - 5 UE 999/85

    Wasserbeitragsrecht: Gesamterneuerung; Teilfertigstellung; vorgezogene

    Für die Gesamterneuerung eines Wasserversorgungsnetzes reicht es in der Regel aus, daß die Gesamtlänge der nach der Erneuerungsplanung auszuwechselnden Leitungen die Länge der nicht auszuwechselnden Leitungen übersteigt (Senatsbeschluß vom 06.11.19.86 - 5 TH 725/84 -, S. 5 des amtlichen Abdrucks).
  • VG Schleswig, 18.01.2006 - 9 B 21/05
    Da bei einer Baumaßnahme, die jedenfalls 50 % - also die Hälfte - der gesamten Straße umfasst und damit für alle Anliegergrundstücke einen Vorteil begründet, nicht mehr von einem dem restlichen Teilbereich gegenüber untergeordneten Teilbereich gesprochen werden kann, hält die Kammer es nicht wie das VG Frankfurt (Urteil vom 24. März 1988 - I/2 E 2682/84 -, KStZ 1988, S. 149) anknüpfend an eine früheren Entscheidung des VG Kassel (Beschluss vom 06. November 1986 - 5 TH 725/84 - HSGZ 1987, S. 76) für erforderlich, dass die Beitragsfähigkeit einer Straßenbaumaßnahme voraussetzt, dass mehr als die Hälfte der insoweit maßgeblichen Strecke ausgebaut wird (vgl. hierzu auch Driehaus, KAG-Kommentar, Stand: März 2003, § 8 Rn. 289 d m.w.N., u.a. auf OVG Münster, Urteil vom 08. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 - NWVBl 1996, S. 144, wonach eine Beitragsfähigkeit (schon) zu bejahen ist, wenn die von der Ausbaumaßnahme erfasste Teilstrecke in Relation zur Gesamtlänge der Anlage erheblich ist) .
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