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   VGH Hessen, 23.11.2004 - 5 TJ 3282/04   

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https://dejure.org/2004,7859
VGH Hessen, 23.11.2004 - 5 TJ 3282/04 (https://dejure.org/2004,7859)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.11.2004 - 5 TJ 3282/04 (https://dejure.org/2004,7859)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. November 2004 - 5 TJ 3282/04 (https://dejure.org/2004,7859)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 162 Abs 2 S 2 VwGO, § 146 Abs 3 VwGO
    Beschwerdeausschluss gegen Beschluss über Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im kommunalabgabenrechtlichen Vorverfahren, wenn er im Klageverfahren gegen den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ergeht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten; Beschwerdeausschluss für das Vorverfahren; Zuziehung eines Bevollmächtigten für das kommunalabgabenrechtliche Vorverfahren; Klageverfahren gegen den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid

  • Judicialis

    HessVwVfG § 2 Abs. 2 Nr. 1; ; HessVwVfG § 80 Abs. 2; ; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunale Steuern; Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - Beschwerdeausschluss, Beschwerdewert, Entscheidung im gerichtlichen Verfahren, Klageverfahren, Kostenfestsetzung, Kostenstreit, Rechtsgrundlage, Zuziehung eines Bevollmächtigten, abgabenrechtliches ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 581
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 08.09.1995 - 14 TE 788/95

    Isolierte Kostenentscheidung: Umfang des Beschwerdeausschlusses nach VwGO § 158

    Auszug aus VGH Hessen, 23.11.2004 - 5 TJ 3282/04
    Bei der Entscheidung nach § 162 Abs. 2 VwGO handelt es sich vielmehr um eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung über den Umfang der Kostenerstattungspflicht, die vom Rechtsmittelausschluss des § 158 VwGO nicht erfasst wird (Hess. VGH, Beschluss vom 8. September 1995 - 14 TE 788/95 -, NVwZ-RR 1996, 616 , vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 30. April 2002 - 2 O 42/00 -, NVwZ 2002, 1129 mit umfangreichen Nachweisen über Rechtsprechung und Literatur).
  • OVG Thüringen, 19.10.2000 - 4 VO 117/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht, Kosten; Zuziehung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 23.11.2004 - 5 TJ 3282/04
    Im vorliegenden Fall, in dem das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. August 2004 den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben hat, bestimmt sich der Umfang der Erstattungspflicht - ohne Rückgriff auf die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts - allein nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und damit danach, ob das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat (zum insoweit inhaltsgleichen thüringischen Landesrecht OVG Weimar, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 4 VO 117/00 -, NVwZ-RR 2001, 487f. ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.04.2002 - 2 O 42/00

    Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.11.2004 - 5 TJ 3282/04
    Bei der Entscheidung nach § 162 Abs. 2 VwGO handelt es sich vielmehr um eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung über den Umfang der Kostenerstattungspflicht, die vom Rechtsmittelausschluss des § 158 VwGO nicht erfasst wird (Hess. VGH, Beschluss vom 8. September 1995 - 14 TE 788/95 -, NVwZ-RR 1996, 616 , vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 30. April 2002 - 2 O 42/00 -, NVwZ 2002, 1129 mit umfangreichen Nachweisen über Rechtsprechung und Literatur).
  • VGH Hessen, 09.12.1988 - 8 TH 4345/88

    Keine Wertbeschränkung bei Beschwerde im Verwaltungskostenstreit - Veranlasser

    Auszug aus VGH Hessen, 23.11.2004 - 5 TJ 3282/04
    Diese Kostenfestsetzungsentscheidung ist - unabhängig von der Frage, ob sie im Urteil in der Hauptsache oder nachträglich durch Beschluss ergeht - eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 146 Abs. 3 VwGO, denn sie ist eine kostenrechtliche Nebenentscheidung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 1988 - 8 TH 4345/88 -, NVwZ-RR 1990, 113).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2013 - DB 13 S 2055/12

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im behördlichen

    Bei dem Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO handelt es sich nicht um einen Teil der Kostenentscheidung, die von dem Rechtsmittelausschluss des § 158 VwGO umfasst ist, sondern um eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung über den Umfang der Kostenerstattungspflicht, die selbständig anfechtbar ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.08.1988 - 8 S 2479/88 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 23.11.2004 - 5 TJ 3282/04 -, NVwZ-RR 581, 582 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2007 - 3 O 97/06

    Rundfunkgebührenbefreiung / Kosten des Vorverfahrens

    Aus im Wesentlichen denselben rechtlichen Erwägungen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch in kommunalabgabenrechtlichen Verfahren, in denen nach dem Ladesverwaltungsverfahrensgesetz die Abgabenordnung zur Anwendung gelangt und ein Kostenerstattungsanspruch im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen ist, sich im gerichtlichen Verfahren der Umfang der Erstattungspflicht - ohne Rückgriff auf die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts - allein nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und damit danach bestimmt, ob das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (vgl. insoweit zum thüringischen Landesrecht: Thür OVG, Beschl. v. 19.10.2000 - 4 VOP 117/00 - NVwZ-RR 2001, 487 f. und zum inhaltsgleichen hessischen Landesrecht: HessVGH, Beschl. v. 23.11.2004 - 5 TJ 3282/04 - NVwZ-RR 2005, 581 f. - Juris; vgl. auch Kopp, VwVfG, 9. Aufl. § 80 Rdnr. 3 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2017 - 4 O 32/17

    Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das

    Die Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), betrifft eine Streitigkeit über Kosten, Gebühren und Auslagen im Sinne von § 146 Abs. 3 VwGO (VGH Mannheim, Beschluss vom 18. April 1996 - 2 S 928/96 -, juris Rn. 1; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - Bs II 33/97 -, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 23 C 02.53 -, juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 23. November 2004 - 5 TJ 3282/04 -, juris Rn. 2; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 1 O 125/11 -, juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 12.09.2013 - 4 C 13.1369

    Beschwerde gegen Kostenerinnerung; Einwand der Rechtskraft; Versäumung der

    Auch soweit in der angegriffenen Kostenentscheidung über die Erstattung der dem Kläger im vorgerichtlichen Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten entschieden wurde, galt daher der gesetzliche Beschwerdeausschluss nach § 146 Abs. 3 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2002 - 12 C 02.215 - BayVBl 2003, 92/93; B.v. 22.1.2002 - 23 C 02.53 - juris Rn. 4; HessVGH, B.v. 9.12.1988 - 8 TH 4345/88 - NVwZ-RR 1990, 113; B.v. 23.11.2004 - 5 TJ 3282/04 - NVwZ-RR 2005, 581).
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