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   LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13   

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https://dejure.org/2013,34214
LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13 (https://dejure.org/2013,34214)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.11.2013 - 5 Ta 126/13 (https://dejure.org/2013,34214)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. November 2013 - 5 Ta 126/13 (https://dejure.org/2013,34214)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Streitwert; Zwischenzeugnis und Beendigungszeugnis im Rahmen eines Bestandsschutzverfahrens; Vergleichsmehrwert (Freistellung)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert für Beendigungsvergleich bei Aufeinandertreffen eines Antrags auf Zwischenzeugnis und eines im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestellten Beendigungszeugnisantrags; Vergleichsmehrwert bei Streitbeilegung durch Freistellungsvereinbarung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 42 Abs 3 S 1 GKG 2004, § 109 GewO, § 39 Abs 1 GKG 2004, § 45 Abs 1 S 2 GKG 2004, § 45 Abs 4 GKG 2004
    Streitwert - Zwischenzeugnis und Beendigungszeugnis im Rahmen eines Bestandsschutzverfahrens - Vergleichsmehrwert (Freistellung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert für Beendigungsvergleich bei Aufeinandertreffen eines Antrags auf Zwischenzeugnis und eines im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestellten Beendigungszeugnisantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und hilfsweiser Antrag auf Beendigungszeugnis können nebeneinander bestehen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • LAG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 5 Ta 30/09

    Streitwertfestsetzung - Antrag auf Erteilung eines Zwischen- bzw. eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13
    aa) Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Bemessung des für die Gerichtsgebühren relevanten Wertes für einen Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist nicht etwa der zur Erfüllung des Anspruchs erforderliche Aufwand oder das Abwehrinteresse des Antragsgegners oder, wie das Arbeitsgericht meint, ob der Anspruch streitig oder unstreitig war, sondern - im Hinblick auf das vermögensrechtlich zu begreifende Arbeitsverhältnis - welche wirtschaftliche Bedeutung ein Zwischenzeugnis für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Klagerhebung (§ 40 GKG) hat (allgemeine Auffassung und ständige Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer, vgl. 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog").

    Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung, die dem Zwischenzeugnis aufgrund der oben unter II. A. 3 b aa genannten Umstände zukommt, sowie des Verdienstes der Klägerin, ihrem Lebensalter, der Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigung und der Bedeutung des Zeugnisses für künftige Arbeitsverhältnisse, erscheint es angemessen, den auf dessen Erteilung gerichteten Antrag mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin (3.248,25 EUR) zu bemessen (zur Zulässigkeit der Anknüpfung an den Monatsverdienst als Bemessungsgröße vgl. LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog").

    Nicht maßgeblich ist, welche Leistungspflicht im Vergleich festgelegt wird, also der Inhalt des Vergleichs (LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 -).

  • LAG Baden-Württemberg, 10.02.2010 - 5 Ta 22/10

    Streitwert - Vergleichsmehrwert: Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13
    Ein solcher hätte einen Streit oder eine Ungewissheit über diese Gegenstände oder die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs gemäß § 779 Abs. 1 und 2 BGB auch außerhalb des anhängigen Rechtsstreits vorausgesetzt (10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 -).

    c) Ergeben sich aus den Akten (z.B. durch schriftsätzliches Vorbringen oder vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel) und/oder aus der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eines dieser drei Tatbestandsmerkmale des § 779 Abs. 1 und 2 BGB, so bedarf es konkreten Vorbringens hierzu (10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 -), entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts jedoch keines förmlichen Antrags.

  • LAG Baden-Württemberg, 04.02.2004 - 3 Ta 7/04

    Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Werts bei hilfsweise

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13
    cc) Nach diesem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal "desselben Gegenstandes" 2 Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind (LAG Baden-Württemberg 4. Februar 2004 - 3 Ta 7/04 - juris zu [§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.]; LAG Brandenburg 1. September 2000 - 6 Ta 70/00 - JurBüro 2001, 95; Hartmann Kostengesetze 43. Auflage, § 45 GKG Rn. 10 mwN.).
  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02

    Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13
    bb) Dass der Begriff des Gegenstands nichts mit dem Streitgegenstand in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu tun hat, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des BGH (27. Februar 2003 - III ZR 115/02 - NJW-RR 2003, 713 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.11.2009 - 5 Ta 123/09

    Streitwertfestsetzung - Antrag auf vertragsgemäße Beschäftigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13
    Letzteres ist nach ständiger Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer (9. November 2009 - 5 Ta 123/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog") regelmäßig mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung ausreichend abgebildet.
  • LAG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 5 Ta 42/09

    Streitwertfestsetzung - Zeugniserteilung - Ermessensspielraum

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13
    In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen unter II. A. 3 b bb betreffend den Antrag auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist auch derjenige bezüglich des Endzeugnisses mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin (3.248,25 EUR) zu bemessen (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg 4. August 2009 - 5 Ta 42/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog").
  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10

    Zeugnis - Geheimcode - Zeugnisklarheit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13
    Denn die formelle Ordnungsgemäßheit und inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit gehören zum Erfüllungsanspruch auf ein Zeugnis gemäß § 109 GewO (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 - juris; ErfK/Müller-Glöge, aaO, § 109 GewO Rn 85).
  • LAG Brandenburg, 01.09.2000 - 6 Ta 70/00

    Streitwert: Eingruppierungsfeststellungsklage - Haupt- und Hilfsantrag

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13
    cc) Nach diesem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal "desselben Gegenstandes" 2 Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind (LAG Baden-Württemberg 4. Februar 2004 - 3 Ta 7/04 - juris zu [§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.]; LAG Brandenburg 1. September 2000 - 6 Ta 70/00 - JurBüro 2001, 95; Hartmann Kostengesetze 43. Auflage, § 45 GKG Rn. 10 mwN.).
  • LAG Hamm, 17.04.2007 - 6 Ta 145/07

    Gegenstandswert für Bestandsschutzverfahren und Prozessvergleich -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13
    Wegen der Einheitlichkeit der im Rahmen des Gerichtskostengesetzes zu beachtenden Regelungen ist für diese Frage auf die Gebührentatbestände zurückzugreifen, die in den anderen dort geregelten Gerichtsverfahren anzuwenden sind (ständige Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg 18. Februar 2010 - 5 Ta 14/10 - so auch LAG Hamm 17. April 2007 - 6 Ta 145/07 - Juris).
  • LAG Hamm, 13.02.2007 - 19 Sa 1589/06

    Verhältnis Zwischenzeugnis, Endzeugnis im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13
    (2) Auch das LAG Hamm (13. Februar 2007 - 19 Sa 1589/06 - zitiert nach juris) geht von einer Subsidiarität des Zwischenzeugnisses gegenüber dem Endzeugnis aus, billigt dem Arbeitnehmer jedoch im gekündigten Arbeitsverhältnis ein Wahlrecht zu, während des Streits über die Wirksamkeit der Kündigung ein Zwischen- oder ein Endzeugnis zu verlangen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2004 - 5 Ta 169/04

    Gegenstandswert: Vorliegen einer Bestandsstreitigkeit; mehrere Ansprüche

  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

  • BAG, 26.07.2012 - 6 AZR 221/11

    Anspruch auf Durchführung eines Tarifvertrags - Auslegung und Bestimmtheit des

  • LAG Hessen, 28.03.2003 - 12 SaGa 1744/02

    Zwischenzeugnis

  • LAG Baden-Württemberg, 23.10.2009 - 5 Ta 108/09

    Streitwert bei mehreren Kündigungen

  • BAG, 27.02.1987 - 5 AZR 710/85

    Zeugnis - Zeitpunkt der Erteilung - Zwischenzeugnis

  • BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 210/99

    Widerspruch des Geschäftsführers einer GmbH gegen einen Mahnbescheid

  • LAG Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 5 Ta 214/10

    Weiterbeschäftigungsanspruch als uneigentlicher Hilfsantrag; Erledigung eines

  • LAG Baden-Württemberg, 22.06.2009 - 5 Ta 13/09

    Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses - Streitwert - wirtschaftliches

  • LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15

    Streitwert - Weiterbeschäftigung - Kündigungsschutzverfahren

    a) Ein Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und ein im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestellter Antrag auf Erteilung eines Beendigungszeugnisses (hier der Antrag zu 5) können nur nebeneinander bestehen, wenn über den Zwischenzeugnisantrag ausnahmsweise bereits vorab entschieden wird oder zum Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleichsabschlusses die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten ist (ausführlich dazu erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 30-33).

    Bei Fehlen von Anhaltspunkten für das Gegenteil erscheint es deshalb im wohlverstandenen Interesse einer kostenbewusst handelnden Klagepartei sachgerecht, beim Aufeinandertreffen eines Zwischen- und eines im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestelltem Beendigungszeugnisantrags davon auszugehen, dass der Zwischenzeugnisantrag unter der (doppelten) innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag und des zum Zeitpunkt des Ergehens einer Entscheidung oder des Vergleichsabschlusses noch vorhandenen Regelungssubstrats (im Sinne eines gegenüber dem Beendigungszeugnis früheren Beurteilungszeitpunkts bezüglich des Zwischenzeugnisses und möglicher nachträglich eintretender Umstände für die Beurteilung) gestellt wird (ausführlich dazu erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 25-29 sowie 34).

    Er ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers (1.644,27 EUR) angemessen bewertet (erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 41 ).

  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.2020 - 5 Ta 12/20

    Streitwert für ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis - Begriff des Gegenstands

    Die Werte der Anträge auf ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis sind nicht zu addieren, weil sie kostenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (Aufgabe von 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - und Anschluss an die Empfehlung I.29.3 des Streitwertkatalogs 2018).

    Mit der Beschwerde begehrt die Beklagte unter Berufung auf die Empfehlung I.29.3 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: "Streitwertkatalog 2018" ) die Herabsetzung des Streitwerts auf insgesamt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers, was das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der erkennenden Kammer (5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris) abgelehnt hat.

    Es ist damit der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Streitwertkammer gefolgt (vgl. 4. August 2009 - 5 Ta 42/09 - juris Rn 15 sowie zuletzt 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 42 ff.).

    cc) Auch können das gesetzlich in § 109 GewO geregelte Beendigungszeugnis und das nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes als vertragliche Nebenpflicht konstruierte Zwischenzeugnis (ausführlich dazu ErfK/Müller-Glöge a.a.O. § 109 GewO Rn 50) im Regelfall nicht nebeneinander bestehen (ausführlich dazu erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 25 ff.).

    Soweit die erkennende Kammer dieser Auffassung entgegengetreten ist (4. August 2009 - 5 Ta 42/09 - juris Rn 15 und 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 49) wird dies hiermit aufgegeben.

  • LAG Baden-Württemberg, 04.09.2017 - 5 Ta 79/17

    Streitwert - Vergleichsmehrwert

    Deshalb begründet eine vergleichsweise vereinbarte Freistellung nur dann einen Mehrwert, wenn sich zuvor eine Partei eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat und die Gegenpartei diesem Begehren entgegengetreten ist (erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - sowie 14. November 2013 - 5 Ta 135/13 - jeweils juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2014 - 5 Ta 168/14

    Mehrere Kündigungen in einer Rechtssache - Streitwert

    Der vom Arbeitsgericht übergangene Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses wird vom Beschwerdegericht gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO in Ausübung eigenen Ermessens unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des begehrten Zwischenzeugnisses, des Verdienstes des Klägers, seinem Lebensalter, der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Bedeutung des Zeugnisses für künftige Arbeitsverhältnisse mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers (2.400,00 EUR) veranschlagt (vgl. hierzu erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter Streitwertkatalog II "Zwischenzeugnis" ).
  • ArbG München, 12.10.2023 - 20 Ca 7706/23

    Vergleichsmehrwert, Weiterbeschäftigungsantrag, Weiterbeschäftigungsanspruch,

    Die konkrete inhaltliche Ausformulierung füllt lediglich den bereits rechtshängig gewordenen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses aus, ohne einen zusätzlichen Wert in das Verfahren einzuführen, denn die formelle Ordnungsgemäßheit und inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit gehören zum Erfüllungsanspruch auf ein Zeugnis gemäß § 109 GewO (LAG Baden-Württemberg vom 05.11.2013 - 5 Ta 126/13, BeckRS 2013, 74726, beck-online).
  • LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 82/15

    Streitwertbestimmung - Weiterbeschäftigung

    Den Antrag zu 4 auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat das Arbeitsgericht zutreffend mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers in Höhe von 1.935,00 EUR bemessen (erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris ).
  • LAG Baden-Württemberg, 08.01.2014 - 5 Ta 184/13

    Streitwertberechnung bei Bestandsschutzantrag

    Den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses (Antrag zu 3) hat das Arbeitsgericht in nicht zu beanstandender Ausübung seines Ermessens gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin bewertet (vgl. hierzu erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog").
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