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   LAG Köln, 13.02.2015 - 5 Ta 36/15   

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LAG Köln, 13.02.2015 - 5 Ta 36/15 (https://dejure.org/2015,6821)
LAG Köln, Entscheidung vom 13.02.2015 - 5 Ta 36/15 (https://dejure.org/2015,6821)
LAG Köln, Entscheidung vom 13. Februar 2015 - 5 Ta 36/15 (https://dejure.org/2015,6821)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streitwert für Regelungen in einem Vergleich zur Beillegung eines Kündigungsrechtsstreits

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    § 42 GKG
    Streitwert eines Vergleichs im Kündigungsrechtsstreit

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Köln, 03.03.2009 - 4 Ta 467/08

    Streitwert, Mehrwert eines Vergleichs im Kündigungsrechtsstreit

    Auszug aus LAG Köln, 13.02.2015 - 5 Ta 36/15
    Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Es muss sich - was den Mehrwert anbelangt - um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits rechtshängige oder nichtrechtshängige Streitgegenstände bzw. "die Miterledigung anderer Streitpunkte handeln (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen (LAG Köln 3. März 2009- 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Das heißt, es bleibt bei dem Vierteljahreswert, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin - gegebenenfalls mit Abfindungszahlung - vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin - gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung (LAG Köln 3. März 2009- 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Solange all diese Regelungen nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht unabhängig von diesem bestehende "andere Streitpunkte" erledigen, können sie nicht zu einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstwertes führen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Schließlich kann es an der gesetzlichen Höchstbegrenzung des § 42 Abs. 2 GKG nichts ändern, wenn die Folgen der Beendigung des Gesamtarbeitsverhältnisses für die einzelnen aus ihm entspringenden Rechte und Pflichten in dem Vergleich deklaratorisch - d. h. ohne dass über die einzelnen Folgen unabhängig von dem Gesamtstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Streit bestanden hätte - aufgeführt werden (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014- 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

  • LAG Köln, 15.09.2014 - 5 Ta 284/14

    Streitwert für in einem Vergleich vereinbarte Freistellung

    Auszug aus LAG Köln, 13.02.2015 - 5 Ta 36/15
    Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Es muss sich - was den Mehrwert anbelangt - um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits rechtshängige oder nichtrechtshängige Streitgegenstände bzw. "die Miterledigung anderer Streitpunkte handeln (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen (LAG Köln 3. März 2009- 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Das heißt, es bleibt bei dem Vierteljahreswert, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin - gegebenenfalls mit Abfindungszahlung - vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin - gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung (LAG Köln 3. März 2009- 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Solange all diese Regelungen nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht unabhängig von diesem bestehende "andere Streitpunkte" erledigen, können sie nicht zu einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstwertes führen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Schließlich kann es an der gesetzlichen Höchstbegrenzung des § 42 Abs. 2 GKG nichts ändern, wenn die Folgen der Beendigung des Gesamtarbeitsverhältnisses für die einzelnen aus ihm entspringenden Rechte und Pflichten in dem Vergleich deklaratorisch - d. h. ohne dass über die einzelnen Folgen unabhängig von dem Gesamtstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Streit bestanden hätte - aufgeführt werden (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014- 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

  • LAG Köln, 22.01.2014 - 5 Ta 369/13

    Mehrwert eines Vergleiches

    Auszug aus LAG Köln, 13.02.2015 - 5 Ta 36/15
    Es muss sich - was den Mehrwert anbelangt - um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits rechtshängige oder nichtrechtshängige Streitgegenstände bzw. "die Miterledigung anderer Streitpunkte handeln (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen (LAG Köln 3. März 2009- 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Das heißt, es bleibt bei dem Vierteljahreswert, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin - gegebenenfalls mit Abfindungszahlung - vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin - gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung (LAG Köln 3. März 2009- 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Solange all diese Regelungen nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht unabhängig von diesem bestehende "andere Streitpunkte" erledigen, können sie nicht zu einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstwertes führen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Schließlich kann es an der gesetzlichen Höchstbegrenzung des § 42 Abs. 2 GKG nichts ändern, wenn die Folgen der Beendigung des Gesamtarbeitsverhältnisses für die einzelnen aus ihm entspringenden Rechte und Pflichten in dem Vergleich deklaratorisch - d. h. ohne dass über die einzelnen Folgen unabhängig von dem Gesamtstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Streit bestanden hätte - aufgeführt werden (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014- 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

  • ArbG Bonn, 29.12.2014 - 3 Ca 2720/14

    Streitwert (Vergleichsmehrwert) für eine vergleichsweise Regelung über eine

    Auszug aus LAG Köln, 13.02.2015 - 5 Ta 36/15
    Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.12.2014 - 3 Ca 2720/14 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Köln, 09.06.2016 - 4 Ta 122/16

    Streitwert; Mehrwert eines Vergleiches; Grundsätze zum Mehrwert eines

    Darauf wird Bezug genommen (vgl. aus jüngerer Zeit zur Rechtsprechung anderer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln: 10.11.2015 - 11 Ta 336/15 - 29.07.2015 - 7 Ta 150/15 - 13.02.2015 - 5 Ta 36/15 - sämtlich juris und m. w. N.).
  • LAG Köln, 06.05.2016 - 4 Ta 85/16

    Streitwert; Mehrwert eines Vergleiches; Arbeitszeugnis

    In dem vom Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Beschluss der 5. Kammer des LAG Köln vom 13.02.2015 (5 Ta 36/15, juris) dagegen ist nicht deutlich, ob die dortige Zeugnisklausel eine entsprechende inhaltliche Regelung des Zeugnisses enthielt.
  • LAG Schleswig-Holstein, 06.05.2020 - 1 Ta 35/20

    Streitwert, Wertfestsetzung, Gegenstandswert, Vergleich, Mehrwert, Freistellung

    Nach der zutreffenden Entscheidung des LAG Köln vom 13. Februar 2015 (5 Ta 36/15) könnten Regelungen in einem Vergleich zur Beilegung eines Kündigungsrechtstreits nur dann streitwerterhöhend berücksichtigt werden, wenn sie Streitpunkte beträfen, über den sich die Parteien unabhängig vom Streit über die Wirksamkeit der Kündigung auseinandergesetzt hätten.
  • LAG Köln, 24.06.2016 - 4 Ta 132/16

    Streitwert bei einer sog. "Sprinterklausel" in einem arbeitsgerichtlichen

    Darauf wird Bezug genommen (vgl. aus jüngerer Zeit zur Rechtsprechung anderer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln: 10.11.2015 - 11 Ta 336/15; 29.07.2015 - 7 Ta 150/15; 13.02.2015 - 5 Ta 36/15 - sämtlich juris und m. w. N.).
  • LAG Köln, 02.08.2016 - 4 Ta 135/16

    Mehrwert eines Vergleichs über Urlaubsabgeltungsansprüche, Freistellung,

    Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsstreitigkeit zu berücksichtigen (vgl. z. B. LAG Köln 10.11.2015 - 11 Ta 336/15; 13.02.2015 - 5 Ta 36/15 - auch zu einem Bonusanspruch; sowie wiederum den Beschluss der erkennenden Kammer vom 03.03.2009 - 4 Ta 467/08 und LAG Hamm a. a. O.).
  • LAG Köln, 06.10.2015 - 11 Ta 266/15

    Streitwert eines Kündigungsschutzantrages

    a) Regelungen in einem Vergleich zur Beilegung eines Kündigungsrechtsstreits können nur dann streitwerterhöhend berücksichtigt werden, wenn sie Streitpunkte betreffen, über den sich die Parteien unabhängig vom Streit über die Wirksamkeit der Kündigung auseinandergesetzt haben (LAG Köln, Beschl. v. 13.02.2015 - 5 Ta 36/15 - m.w.N.).
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