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   LAG Düsseldorf, 06.07.2016 - 5 Ta 364/16   

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https://dejure.org/2016,28295
LAG Düsseldorf, 06.07.2016 - 5 Ta 364/16 (https://dejure.org/2016,28295)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2016 - 5 Ta 364/16 (https://dejure.org/2016,28295)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - 5 Ta 364/16 (https://dejure.org/2016,28295)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Baden-Württemberg, 10.06.2015 - 4 Ta 8/15

    PKH - Aufhebung der Bewilligung bei verspäteter Mitteilung der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.07.2016 - 5 Ta 364/16
    Dass die Klägerpartei zumindest ihren Anwalt von der Adressänderungen unterrichtet hätte, hat weder dieser noch sie selbst vorgebracht (LAG Schleswig-Holstein vom 02.09.2015 - 5 Ta 147/15; dagegen LAG Köln Beschluss vom 09.10.2015 - 2 Ta 319/15; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15; LAG Berlin vom 20.07.2015 - 21 Ta 975/15).
  • LAG Schleswig-Holstein, 02.09.2015 - 5 Ta 147/15

    Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, Aufhebung der Bewilligung der PKH,

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.07.2016 - 5 Ta 364/16
    Dass die Klägerpartei zumindest ihren Anwalt von der Adressänderungen unterrichtet hätte, hat weder dieser noch sie selbst vorgebracht (LAG Schleswig-Holstein vom 02.09.2015 - 5 Ta 147/15; dagegen LAG Köln Beschluss vom 09.10.2015 - 2 Ta 319/15; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15; LAG Berlin vom 20.07.2015 - 21 Ta 975/15).
  • LAG Düsseldorf, 03.02.2016 - 5 Ta 38/16

    PKH; Nachprüfungsverfahren; Aufhebung; Adressänderung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.07.2016 - 5 Ta 364/16
    Nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen der oben genannten Verpflichtung, wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat, wobei streitig ist, ob sich das subjektive Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit oder groben Nachlässigkeit allein auf eine unrichtige Mitteilung oder auch auf eine nicht unverzügliche Mitteilung bezieht (zu letzterem verneinend: LAG München - 10 Ta 51/15 - Beschluss v. 25.02.2015; LAG Düsseldorf - 2 Ta 520/15 -, Beschluss v. 30.10.2015; LAG Düsseldorf Beschluss vom 03.02.2016 - 5 Ta 38/16 -Beschwerde eingelegt unter 8 AZB 12/16; Musielak, ZPO 12. Aufl., § 124 ZPO Rnr. 8 a).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.07.2015 - 21 Ta 975/15

    PKH-Aufhebung wegen nicht unverzüglicher Mitteilung der geänderten Anschrift

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.07.2016 - 5 Ta 364/16
    Dass die Klägerpartei zumindest ihren Anwalt von der Adressänderungen unterrichtet hätte, hat weder dieser noch sie selbst vorgebracht (LAG Schleswig-Holstein vom 02.09.2015 - 5 Ta 147/15; dagegen LAG Köln Beschluss vom 09.10.2015 - 2 Ta 319/15; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15; LAG Berlin vom 20.07.2015 - 21 Ta 975/15).
  • LAG München, 25.02.2015 - 10 Ta 51/15

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung von

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.07.2016 - 5 Ta 364/16
    Nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen der oben genannten Verpflichtung, wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat, wobei streitig ist, ob sich das subjektive Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit oder groben Nachlässigkeit allein auf eine unrichtige Mitteilung oder auch auf eine nicht unverzügliche Mitteilung bezieht (zu letzterem verneinend: LAG München - 10 Ta 51/15 - Beschluss v. 25.02.2015; LAG Düsseldorf - 2 Ta 520/15 -, Beschluss v. 30.10.2015; LAG Düsseldorf Beschluss vom 03.02.2016 - 5 Ta 38/16 -Beschwerde eingelegt unter 8 AZB 12/16; Musielak, ZPO 12. Aufl., § 124 ZPO Rnr. 8 a).
  • LAG Sachsen, 20.06.2017 - 4 Ta 65/17

    Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei schlichter

    Während in der bisherigen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Düsseldorf vom 06.07.2016 - 5 Ta 364/16 -, vom 03.02.2016 - 5 Ta 38/16 - und LAG Schleswig-Holstein vom 04.01.2016 - 1 Ta 177/15 -, sämtl. zitiert in Juris) eine grobe Nachlässigkeit bereits dann bejaht wurde, wenn ein Arbeitnehmer die Adressenänderung - wie vorliegend - dem Gericht nicht zu irgendeinem Zeitpunkt mitteilt, so dass die neue Anschrift der Partei erst durch ein behördliches Auskunftsersuchen ermittelt werden muss und in der Folge i. a. R. davon auszugehen ist, dass die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt hat und auch das Sächsische Landesarbeitsgericht in seinen bisherigen entschiedenen Fällen (vgl. Beschlüsse vom 05.09.2016 - 4 Ta 277/15 - und vom 26.07.2016 - 4 Ta 764/15 -) das Vorliegen eines atypischen Falles verneinte, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 - § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n. F. dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung auch im Falle einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat, wobei es schon dann nicht grob nachlässig ist, wenn die Partei ihre Mitteilungspflichten nach § 120 a Abs. 2 ZPO n. F. schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nachkommt.
  • OLG Brandenburg, 30.11.2016 - 15 WF 195/16

    Widerruf der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Anzeige

    Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass sich die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Absicht und der groben Nachlässigkeit allein auf die Unrichtigkeit, nicht jedoch auch auf das Unterlassen der unverzüglichen Mitteilung beziehen (so LAG München, Beschluss v. 25.02.2015 - 10 Ta 51/15; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 30.10.2015 - 2 Ta 520/15; LAG Düsseldorf Beschluss vom 06.07.2016 - 5 Ta 364/16; Musielak/Fischer, ZPO , 13. Aufl., § 124 ZPO Rn. 8 a), da mit der Pflicht zur "unverzüglichen" Anzeige ein eigenständiger Verschuldensmaßstab ("ohne schuldhaftes Zögern" i.S.v. 121 BGB ) verbunden sei, folgt der Senat dem nicht.
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