Rechtsprechung
LAG Köln, 27.04.2011 - 5 Ta 438/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Verfahrensart bei Abmahnung eines Mitglieds der Personalvertretung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG
Verfahrensart bei Abmahnung eines Mitglieds der Personalvertretung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren ist die richtige Verfahrensart für Abmahnung eines Mitglieds der Personalvertretung mit Bezugspunkt in der kollektivrechtlichen Aufgabenerfüllung; Rechtsweg gegen eine die kollektivrechtliche Aufgabenerfüllung betreffende Abmahnung
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 03.12.2010 - 5 BV 151/10
- LAG Köln, 27.04.2011 - 5 Ta 438/10
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Niedersachsen, 26.01.2016 - 2 Ta 1/16
Abgrenzung; Abmahnung; Beschlussverfahren; Betriebsratsmitglied; …
Der erforderliche Bezug zu Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann sich daraus ergeben, dass durch den Ausspruch der Abmahnung in seiner Mandatsausübung gestört oder behindert wird i.S.v. § 78 BetrVG (LAG Köln vom 27. April 2011 - 5 Ta 438/10 - Rn. 19, das auch noch eine entsprechende Absicht fordert, m.w.N.) behindert werden soll oder daraus, dass der der Abmahnung zugrunde liegende Sachverhalt in Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz wurzelt, insbesondere mit der Mandatsausübung in Zusammenhang steht.bb) Bezieht sich die Abmahnung auf (ggf.: behauptetes) Fehlverhalten, das keinen spezifischen Bezug zur Betriebsratstätigkeit hat, so ist eine Zuständigkeit im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nicht gegeben (LAG Köln vom 27. April 2011 - 5 Ta 438/10 - Rn. 19).
- LAG Bremen, 02.07.2013 - 1 TaBV 35/12 Geht es hingegen um Fehlverhalten, das unabhängig von Betriebs- oder Personalvertretungstätigkeit gerügt werden soll, oder solches, das keinen spezifischen Bezug zur Betriebsrats- oder Personalvertretungstätigkeit aufweist, ist das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart (LAG Hamm Beschl. v. 25.11.2002 - 10 TaBV 121/02; LAG Köln Beschl. v. 27.04.2011 - 5 Ta 438/10 - AE 2012, 1114, 114; Hessisches LAG Beschl. v. 09.07.2009 - 9/10 Ta 25/09).