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   LAG Köln, 19.04.2004 - 5 Ta 63/04   

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https://dejure.org/2004,3002
LAG Köln, 19.04.2004 - 5 Ta 63/04 (https://dejure.org/2004,3002)
LAG Köln, Entscheidung vom 19.04.2004 - 5 Ta 63/04 (https://dejure.org/2004,3002)
LAG Köln, Entscheidung vom 19. April 2004 - 5 Ta 63/04 (https://dejure.org/2004,3002)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versäumung einer Klagefrist; Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage; Versprechen der Rücknahme einer Kündigung durch den Arbeitgeber

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Kündigungsschutzklage - Nachträgliche Zulassung - Verschulden des Arbeitnehmers

  • Judicialis

    KSchG § 5

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 5
    Keine Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage bei Zuwarten des Arbeitnehmers aufgrund Vertröstungen des Betriebsleiters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Frist für Kündigungsschutzklage läuft auch bei Vergleichsverhandlungen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 403
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Köln, 26.11.1999 - 11 Ta 348/99

    Nachträgliche Zulassung

    Auszug aus LAG Köln, 19.04.2004 - 5 Ta 63/04
    Nach der Rechtsprechung des LAG Köln rechtfertigt es darüber hinaus keine nachträgliche Zulassung, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, er "behalte sich vor", die Kündigung bei einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten zurückzunehmen (Beschluss vom 26.11.1999 - 11 Ta 348/99 - LAGE § 5 KSchG Nr. 97).
  • BAG, 19.02.2009 - 2 AZR 286/07

    Mutterschutz und Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Eine Kündigungsschutzklage kann ggf. nachträglich zugelassen werden, wenn der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin arglistig von einer Klageerhebung abhält (vgl. insbes. ErfK/Kiel 9. Aufl. § 5 KSchG Rn. 3; APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 5 KSchG Rn. 16; KR/Friedrich 8. Aufl. § 5 KSchG Rn. 40) bzw. wenn die Arbeitnehmerin unter Hinweis auf eine Rücknahme der Kündigung veranlasst wird, von einer Klageerhebung, mit der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erstrebt wird, abzusehen (vgl. insgesamt LAG Hamm 29. Oktober 1987 - 8 Ta 106/87 - LAGE KSchG § 5 Nr. 33; LAG Köln 26. November 1999 - 11 Ta 348/99 - LAGE KSchG § 5 Nr. 97; 19. April 2004 - 5 Ta 63/04 - LAGE KSchG § 5 Nr. 108a).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2018 - 2 Sa 44/18

    Keine nachträgliche Zulassung der verspätet eingereichten Kündigungsschutzklage

    Schwebende Vergleichsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind generell kein Entschuldigungsgrund für eine nicht rechtzeitige Klageerhebung (wie BAG 19. Februar 2009 - 2 AZR 286/07 - AP Nr. 38 zu § 9 MuSchG 1968 = NZA 2009, 980; vgl. auch LAG Köln 19. April 2004 - 5 Ta 63/04 - LAGE KSchG § 5 Nr. 108 = MDR 2005, 403).

    Schwebende Vergleichsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind generell kein Entschuldigungsgrund für eine nicht rechtzeitige Klageerhebung (BAG 19. Februar 2009 - 2 AZR 286/07 - AP Nr. 38 zu § 9 MuSchG 1968 = NZA 2009, 980; vgl. auch LAG Köln 19. April 2004 - 5 Ta 63/04 - LAGE KSchG § 5 Nr. 108 = MDR 2005, 403: gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung die Rücknahme der Kündigung vorbehalten hat).

  • LAG Köln, 01.12.2006 - 9 Ta 415/06

    Nachträgliche Klagezulassung; Kündigungsrücknahme; Unmittelbarkeit der

    Den Arbeitnehmer trifft keine Schuld an der Versäumung der Klagefrist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arglistig veranlasst, von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage abzusehen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 19. April 2004 - 5 Ta 63/04 - HWK-Pods, Arbeitsrechtskommentar, § 5 KSchG Rdn. 24).
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.04.2005 - 2 Ta 94/05

    Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Kündigungsschutzklage, Nachträgliche

    Stellt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Aussicht, die Kündigung evtl. rückgängig zu machen, entschuldigt dies noch nicht die Versäumung der Klagefrist (LAG Köln Beschl. v. 19.04.2004 - 5 Ta 63/04 -).
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