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   LAG Hamburg, 23.04.1987 - 5 Ta 7/87   

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https://dejure.org/1987,2674
LAG Hamburg, 23.04.1987 - 5 Ta 7/87 (https://dejure.org/1987,2674)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.1987 - 5 Ta 7/87 (https://dejure.org/1987,2674)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 23. April 1987 - 5 Ta 7/87 (https://dejure.org/1987,2674)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einheitlicher Kündigungsvorgang; Wirtschaftliche Betrachtung; Wiederholte Kündigung; Sozialwidrigkeit; Kündigungsschutzprozess; Gegenstandswert; Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ArbGG § 12 Abs. 7; BRAGO § 10 Abs. 3
    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Hamm, 24.05.1984 - 8 Ta 130/84

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.04.1987 - 5 Ta 7/87
    Wiederum andere Landesarbeitsgerichte setzen ebenfalls für die nachfolgenden Kündigungen einen gesonderten Streitwert an, der aber unter Gebrauch des nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG eingeräumten freien Ermessens nicht auf den Höchststreitwert von drei Monatsbezügen festgesetzt wird (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 6. Mai 1982 - Ta 93/82 -, EzA § 12 Streitwert Nr. 15; Beschl. vom 24. Mai 1984 - Ta 130/84 -, AnwBl. 1985, S. 98).

    Nach dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. November 1983 (- 1 Ta 12/83 - AnwBl. 1984, S. 316 und diesem Beschluß folgend LAG Hamburg, Beschl. vom 30. Mai 1984 - 7 Ta 6/84 -, AnwBl. 1985, S. 98 und LAG Kiel, Beschl. vom 23. August 1984 - 4 Ta 89/84 -, AnwBl. 1985, S. 99) sind in jedem Fall bei mehreren Kündigungen, die im Wege der Klaghäufung in einer Klage angegriffen werden, die Gegenstandswerte zusammenzurechnen, wobei offengelassen wird, ob dies auch gilt, wenn die Kündigungen in zeitlich und sachlich engem Zusammenhang stehen, namentlich wenn bei einer fristlosen Kündigung gleichzeitig eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen wird.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.1982 - 15 S 810/82

    Gegenstandswert im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.04.1987 - 5 Ta 7/87
    Dies wird überwiegend bejaht (OVG Bremen, Beschl. v. 10. Dezember 1981 - OVGPV B 9/81 - KostRsp. BRAGO § 10 Nr. 10; OVG Berlin, Beschl. v. 25. März 1981 - OVGPV Bln. 3.81 - KostRsp BRAGO § 10 Nr. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27. Mai 1982 - 15 S 810/82 - KostRsp. BRAGO § 10 Nr. 16; Lappe, Anmerkung zu OVG Hamburg, KostRsp BRAGO § 10 Nr. 9; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl. 1983, § 10 BRAGO Nnm. 3 C).
  • LAG Hamburg, 30.05.1984 - 7 Ta 6/84

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.04.1987 - 5 Ta 7/87
    Nach dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. November 1983 (- 1 Ta 12/83 - AnwBl. 1984, S. 316 und diesem Beschluß folgend LAG Hamburg, Beschl. vom 30. Mai 1984 - 7 Ta 6/84 -, AnwBl. 1985, S. 98 und LAG Kiel, Beschl. vom 23. August 1984 - 4 Ta 89/84 -, AnwBl. 1985, S. 99) sind in jedem Fall bei mehreren Kündigungen, die im Wege der Klaghäufung in einer Klage angegriffen werden, die Gegenstandswerte zusammenzurechnen, wobei offengelassen wird, ob dies auch gilt, wenn die Kündigungen in zeitlich und sachlich engem Zusammenhang stehen, namentlich wenn bei einer fristlosen Kündigung gleichzeitig eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen wird.
  • LAG Schleswig-Holstein, 23.08.1984 - 4 Ta 89/84

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.04.1987 - 5 Ta 7/87
    Nach dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. November 1983 (- 1 Ta 12/83 - AnwBl. 1984, S. 316 und diesem Beschluß folgend LAG Hamburg, Beschl. vom 30. Mai 1984 - 7 Ta 6/84 -, AnwBl. 1985, S. 98 und LAG Kiel, Beschl. vom 23. August 1984 - 4 Ta 89/84 -, AnwBl. 1985, S. 99) sind in jedem Fall bei mehreren Kündigungen, die im Wege der Klaghäufung in einer Klage angegriffen werden, die Gegenstandswerte zusammenzurechnen, wobei offengelassen wird, ob dies auch gilt, wenn die Kündigungen in zeitlich und sachlich engem Zusammenhang stehen, namentlich wenn bei einer fristlosen Kündigung gleichzeitig eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen wird.
  • BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77

    Feststellungsklage - Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung -

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.04.1987 - 5 Ta 7/87
    Zwar handelt es sich bei den hier streitigen Kündigungen nach der Theorie vom punktuellen Streitgegenstand um mehrere Streitgegenstände (BAG, Urteil vom 31. Mai 1979 - 2 AzR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO, zu II 1 a der Gründe, KR - Friedrich, 2. Aufl. 1984, § 4 KSchG Rz 225 mit weiteren Nachweisen).
  • LAG München, 15.09.1983 - 7 Ta 41/83

    Kündigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.04.1987 - 5 Ta 7/87
    Das LAG München (Beschluß vom 15. September 1983 - 7 Ta 41/83 -, EzA § 12 Streitwert Nr. 24) lehnt ebenfalls eine Addition der Streitwerte bei sachlichem Zusammenhang der Kündigungen ab; sieht diesen sachlichen Zusammenhang aber bereits schon dann als gegeben an, wenn die Wirksamkeit der vorangegangenen Kündigung noch im Streit ist, weil die nachfolgenden Kündigungen dann logischer Weise nur vorsorglichen Charakter haben können.
  • BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 754/79

    Streitwert: Kündigung - allgemeiner Feststellungsantrag

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.04.1987 - 5 Ta 7/87
    Das Bundesarbeitsgericht lehnt eine Addition der Streitwerte nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG soweit erkennbar für den Fall ab, daß die Kündigungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (BAG, Beschl. v. 20. Januar 1967 - 2 AZR 232/65 -, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953 zu 2 d. Gr. ... im Falle einer fristlosen und vorsorglich weiteren fristlosen Kündigung; Beschl. v. 6. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79/B -, EzA § 12 Streitwert Nr. 34 im Falle des Streits um die Wirksamkeit einer Befristung und einer vorsorglich ausgesprochenen fristgerechten Kündigung).
  • BAG, 20.01.1967 - 2 AZR 232/65

    Streitwert: Kündigung - Vergleich - Dreimonatsvergütung - Höchstgrenze

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.04.1987 - 5 Ta 7/87
    Das Bundesarbeitsgericht lehnt eine Addition der Streitwerte nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG soweit erkennbar für den Fall ab, daß die Kündigungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (BAG, Beschl. v. 20. Januar 1967 - 2 AZR 232/65 -, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953 zu 2 d. Gr. ... im Falle einer fristlosen und vorsorglich weiteren fristlosen Kündigung; Beschl. v. 6. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79/B -, EzA § 12 Streitwert Nr. 34 im Falle des Streits um die Wirksamkeit einer Befristung und einer vorsorglich ausgesprochenen fristgerechten Kündigung).
  • LAG Hamburg, 02.12.2004 - 4 Ta 26/04

    Gegenstandswert des Arbeitgeberantrags auf Zustimmungsersetzung

    Die Kostenentscheidung betrifft dabei nur die Gerichtskosten, weil eine Kostenerstattung zwischen den am Verfahren nach § 10 Abs. 2 BRAGO Beteiligten nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu im einzelnen bereits LAG Hamburg Beschl. vom 23.04.1987 - 5 Ta 7/87 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 64).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.12.2005 - 10 Ta 286/05

    Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzklagen

    Es ist daher, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der ersten beiden Kündigungsschutzverfahren mit jeweils einem Vierteljahresverdienst, angemessen, im vorliegenden (dritten) Kündigungsschutzprozess der Parteien einen Wert in Höhe eines Monatsverdienstes in Ansatz zu bringen (so im Ergebnis auch LAG Hamburg, Beschluss vom 23.04.1987, AZ: 5 Ta 7/87).
  • LAG Hamburg, 01.09.1995 - 7 Ta 13/95

    Anspruch auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung in

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  • LAG Nürnberg, 21.07.1988 - 1 Ta 6/88

    Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

    Der Grundsatz der wirtschaftlichen Identität, den das Landesarbeitsgericht Nürnberg in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 22.08.1984 - 3 Ta 18/84 - vom 10.02.1987 - 7 Ta 2/87 - vom 16.02.1987 - 4 Ta 231/87 - vom 30.04.1987 - 5 Ta 7/87 - vom 08.07.1987 - 6 Ta 12/87 - und vom 12.02.1988 - 6 Ta 22/87 -) entsprechend der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze (BAG, AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1979) und in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. Grunsky, aaO., Rdn. 5 a zu § 12 ; KR-Friedrich, aaO., Rdn. 279 zu § 4 KSchG ; KR-Wolf, aaO., Grundsätze Rdn. 621; Rohlfing/Rewolle/Bader, ArbGG , Stand Juni 1987, § 12 VI "Streitwert" a, S. 116 b; Stein/Jonas/Schumann, aaO., Rdn. 125 zu § 2; weitere Nachweise - auch zur Gegenmeinung - bei Vossen, DB 1986, 326, 328 ff. und Philippsen-Dörner, NZA 1987, 113, 116) vertritt, führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Werte von Feststellungsantrag (Ziffer 1 der Klage) und Antrag auf künftige Lohnzahlungen (Ziffer 2 der Klage) entgegen § 5 Halbsatz 1 ZPO nicht zusammengerechnet werden.
  • LAG Hamburg, 17.12.1996 - 3 Ta 27/96

    Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung einer Gruppe von Arbeitnehmern zu

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  • LAG Hamburg, 29.08.1988 - 2 Ta 18/88

    Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

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  • LAG Nürnberg, 12.02.1988 - 6 Ta 22/87

    Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

    Dies entspricht sowohl der ständigen Rechtsprechung der er kennenden Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 08.07.1987 - 6 Ta 12/87 -), an der sie festhält, wie auch - soweit feststellbar - der übrigen Kammern des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (vgl. die Beschlüsse vom 22.08.1984 - 3 Ta 18/84 -, vom 16.02.1987 - 4 Ta 23/85 - vom 30.04.1987 - 5 Ta 7/87 - und vom 10.02.1987 - 7 Ta 2/87 -).
  • LAG Hamburg, 06.01.1999 - 4 Ta 9/98

    Gegenstandswert bei Unterlassungsverfügung; Regelwert; Anhaltspunkte für

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