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   LAG Baden-Württemberg, 25.07.2011 - 5 Ta 77/11   

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LAG Baden-Württemberg, 25.07.2011 - 5 Ta 77/11 (https://dejure.org/2011,20385)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.07.2011 - 5 Ta 77/11 (https://dejure.org/2011,20385)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juli 2011 - 5 Ta 77/11 (https://dejure.org/2011,20385)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwert - Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, in dem kein Vergleich zustande kommt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Festsetzung des Werts der Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten für die Verhandlung nicht rechtshängiger, nicht durch Vergleich erledigter Gegenstände in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach § 63 oder § 33 RVG; Festsetzung des Werts der Tätigkeit eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 63; RVG § 33
    Streitwertfestsetzung; Nichtberücksichtigung von Verhandlungen nicht rechtshängiger Gegenstände in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ohne Zustandekommen eines Vergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Hamm, 17.04.2007 - 6 Ta 145/07

    Gegenstandswert für Bestandsschutzverfahren und Prozessvergleich -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.07.2011 - 5 Ta 77/11
    Wegen der Einheitlichkeit der im Rahmen des Gerichtskostengesetzes zu beachtenden Regelungen ist für diese Frage auf die Gebührentatbestände zurückzugreifen, die in den anderen dort geregelten Gerichtsverfahren anzuwenden sind (ständige Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg 18. Februar 2010 - 5 Ta 14/10 - so auch LAG Hamm 17. April 2007 - 6 Ta 145/07 - Juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 5 Ta 93/15

    Wert der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten

    In einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren kommt neben der Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts gemäß § 63 Abs. 2 GKG auch die hiervon nicht erfasste Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande gekommen ist, in Betracht (Aufgabe von 25. Juli 2011 - 5 Ta 77/11- ).

    Denn auch in einem solchen Fall ist eine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG vorzunehmen (erkennende Kammer 25. Juli 2011 - 5 Ta 77/11 - juris Rn 27) und damit nach § 32 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bindend (vgl. Hartmann Kostengesetze 45. Aufl. § 32 RVG Rn. 3).

    aa) Die erkennende Kammer - und ihr folgend das Arbeitsgericht - hat bislang angenommen, eine Festsetzung gemäß § 33 RVG komme nur in Betracht, wenn der zu bewertende Gegenstand bei Gericht anhängig gewesen sei (25. Juli 2011 - 5 Ta 77/11 - juris Rn 36).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 26 Ta 6052/19

    Anwendbarkeit des § 33 RVG nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich

    Erledigt sich ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich, richtet sich die Wertfestsetzung nach § 33 RVG (ständ. Rspr. der Kostenkammern des LAG Berlin-Brandenburg, zB 10. Juli 2017 - 17 Ta (Kost) 6030/17, Rn. 5; so ua auch Hessisches LAG - 1 Ta 483/10; LAG Rheinland-Pfalz 4. Juni 2012 - 1 Ta 104/12, Rn. 7; LAG Sachsen-Anhalt 15. März 2004 - 11 Ta 35/04, Rn. 11; LAG Schleswig-Holstein 15. Dezember 2011 - 6 Ta 198/11, Rn. 18; LAG Hamburg 26. Januar 2016 - 6 Ta 29/15, Rn. 8; Schwab/Maatje NZA 2011, 769 ff., 771; aA heute zB noch LAG Düsseldorf 19. März 2018 - 4 Ta 466/17, Rn. 4; LAG Baden-Württemberg 13. Januar 2016 - 5 Ta 93/15, Rn. 9, allerdings unter Anwendung des § 33 RVG für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande gekommen ist unter Aufgabe seiner früheren Rspr., zB 25. Juli 2011 - 5 Ta 77/11).

    a) Erledigt sich ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich, richtet sich die Wertfestsetzung nach § 33 RVG (ständ. Rspr. der Kostenkammern des LAG Berlin-Brandenburg, zB 10. Juli 2017 - 17 Ta (Kost) 6030/17, Rn. 5; so ua auch Hessisches LAG - 1 Ta 483/10; LAG Rheinland-Pfalz 4. Juni 2012 - 1 Ta 104/12, Rn. 7; LAG Sachsen-Anhalt 15. März 2004 - 11 Ta 35/04, Rn. 11; LAG Schleswig-Holstein 15. Dezember 2011 - 6 Ta 198/11, Rn. 18; LAG Hamburg 26. Januar 2016 - 6 Ta 29/15, Rn. 8; Schwab/Maatje NZA 2011, 769 ff., 771; aA heute zB noch LAG Düsseldorf 19. März 2018 - 4 Ta 466/17, Rn. 4; LAG Baden-Württemberg 13. Januar 2016 - 5 Ta 93/15, Rn. 9, allerdings unter Anwendung des § 33 RVG für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande gekommen ist unter Aufgabe seiner früheren Rspr., zB 25. Juli 2011 - 5 Ta 77/11).

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2015 - 12 W 10/15

    Rechtsanwaltsgebühren: Gerichtliche Wertfestsetzung für außergerichtliche

    Der in anderen obergerichtlichen Entscheidungen und der Literatur vertretenen gegenteilige Auffassung - die die Anwendbarkeit des § 33 Absatz 1 RVG auf außergerichtliche Vergleiche teilweise ohne nähere Begründung voraussetzt (etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2013, juris; LAG Düsseldorf JurBüro 1993, 165; Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, § 33, Rn. 5; Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Auflage, § 33, Rn. 2; a. A. LAG BW Beschluss vom 25.07.2011 5 Ta 77/11 juris Tz 35ff, differenzierend OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 153) - vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
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