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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.03.2017 - 5 Ta 8/17   

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https://dejure.org/2017,8212
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.03.2017 - 5 Ta 8/17 (https://dejure.org/2017,8212)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.03.2017 - 5 Ta 8/17 (https://dejure.org/2017,8212)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. März 2017 - 5 Ta 8/17 (https://dejure.org/2017,8212)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 148 ZPO, § 9 Abs 1 ArbGG, § 88 Abs 4 SGB 9
    Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens wegen Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes

  • IWW

    § 148 ZPO, § 85 SGB IX, § 134 BGB, § 9 Abs. 1 ArbGG, § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG, § 61a Abs. 1 ArbGG, § 88 Abs. 4 SGB IX, § 580 Nr. 6 ZPO, §§ 91 ff. ZPO, § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens wegen Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen die vom Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung; Schwerbehinderter Mensch; Kündigung; Integrationsamt; Widerspruch; Anfechtungsklage; Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht - Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens wegen Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen die vom Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens wegen Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 544
  • NJ 2017, 304
  • NZA-RR 2017, 374
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 991/11

    Zustimmungsbescheid des Integrationsamts - keine aufschiebende Wirkung von

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.03.2017 - 5 Ta 8/17
    Diese Wirkung des Zustimmungsbescheids entfällt noch nicht, wenn der Widerspruchsausschuss oder das Verwaltungsgericht den Bescheid aufhebt; sie entfällt erst mit der Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung (BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 - Rn. 19, juris = NJW 2013, 3597).

    Die vom Integrationsamt einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung entfaltet so lange Wirksamkeit, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist (BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 - Rn. 22, juris = NJW 2013, 3597).

    Eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für die Dauer des Verwaltungsrechtsstreits ist in der Regel nicht angezeigt (BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 - Rn. 28, juris = NJW 2013, 3597).

    Ist die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen und wird später die Zustimmung des Integrationsamtes im Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig aufgehoben, ist das Kündigungsschutzverfahren auf Antrag des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO wieder aufzunehmen (BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 - Rn. 24, juris = NJW 2013, 3597).

  • BAG, 16.04.2014 - 10 AZB 6/14

    Aussetzung - Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.03.2017 - 5 Ta 8/17
    Zweck einer Aussetzung ist es, einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern (BAG, Beschluss vom 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 - Rn. 5, juris = NJW 2014, 1903).

    Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern - sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen (BAG, Beschluss vom 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 - Rn. 5, juris = NJW 2014, 1903).

    Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist hinsichtlich der Ermessensausübung im Beschwerderechtszug nur eingeschränkt überprüfbar (BAG, Beschluss vom 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 - Rn. 9, juris = NJW 2014, 1903).

  • LAG Hessen, 29.02.2016 - 14 Ta 488/15

    Die Vorgreiflichkeit eines gegen den Betriebsveräußerer geführten

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.03.2017 - 5 Ta 8/17
    Sie muss die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht nur in tatsächlicher Hinsicht (z. B. wegen der gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfrage), sondern rechtlich beeinflussen können (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11 - Rn. 6, juris = NJW-RR 2012, 575; LAG Hessen, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 14 Ta 488/15 - Rn. 15, juris).

    Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum eingehalten, alle wesentlichen Ermessensgesichtspunkte einschließlich gesetzlicher Wertentscheidungen berücksichtigt und den Zweck des Ermessens beachtet hat (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 14 Ta 488/15 - Rn. 15, juris; LAG Köln, Beschluss vom 24. September 2013 - 11 Ta 146/13 - Rn. 8, juris).

  • LAG Düsseldorf, 12.08.2016 - 4 Ta 488/16

    Aussetzung des Verfahrens; Verfassungsbeschwerde; Tariffähigkeit; Wahlanfechtung;

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.03.2017 - 5 Ta 8/17
    Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des dem Vorgericht eingeräumten Ermessens zu setzen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2016 - 4 Ta 488/16 - Rn. 17, juris).

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 - Rn. 12, juris = MDR 2006, 704; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2016 - 4 Ta 488/16 - Rn. 33, juris).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.03.2017 - 5 Ta 8/17
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 - Rn. 12, juris = MDR 2006, 704; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2016 - 4 Ta 488/16 - Rn. 33, juris).
  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11

    Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit: Anhängigkeit eines

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.03.2017 - 5 Ta 8/17
    Sie muss die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht nur in tatsächlicher Hinsicht (z. B. wegen der gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfrage), sondern rechtlich beeinflussen können (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11 - Rn. 6, juris = NJW-RR 2012, 575; LAG Hessen, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 14 Ta 488/15 - Rn. 15, juris).
  • LAG Köln, 24.09.2013 - 11 Ta 146/13

    Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.03.2017 - 5 Ta 8/17
    Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum eingehalten, alle wesentlichen Ermessensgesichtspunkte einschließlich gesetzlicher Wertentscheidungen berücksichtigt und den Zweck des Ermessens beachtet hat (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 14 Ta 488/15 - Rn. 15, juris; LAG Köln, Beschluss vom 24. September 2013 - 11 Ta 146/13 - Rn. 8, juris).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22

    Verfahrensaussetzung - Vorgreiflichkeit - Beschleunigungsgrundsatz

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO von der in der Sache unterlegenen Partei zu tragen sind (Hessisches LAG 31. Mai 2021 - 15 Ta 34/21, Rn. 21; LAG Düsseldorf 12. August 2016 - 4 Ta 488/16, Rn. 33; LAG Mecklenburg-Vorpommern 17. März 2017 - 5 Ta 8/17, Rn. 30; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 46; BGH 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, Rn. 12) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.08.2021 - 3 Ta 45/21

    Aussetzung - anhängige Verfassungsbeschwerde - fehlerhafte Ermessensausübung -

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO von der in der Sache unterlegenen Partei zu tragen sind (Hessisches LAG 31. Mai 2021 - 15 Ta 34/21, Rn. 21; LAG Düsseldorf 12. August 2016 - 4 Ta 488/16, Rn. 33; LAG Mecklenburg-Vorpommern 17. März 2017 - 5 Ta 8/17, Rn. 30; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 46; BGH 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, Rn. 12) .
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