Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 5 TaBV 21/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 23 Abs 1 BetrVG, § 23 Abs 3 S 1 BetrVG, § 99 Abs 2 BetrVG, § 100 BetrVG, § 101 BetrVG
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei nicht fristgerechter Unterrichtung bei kurzfristiger Einstellung - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei kurzfristigen personellen Maßnahmen ist zulässig und begründet; Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei kurzfristigen personellen Maßnahmen; Mitbestimmungswidrige Einstellungen und Versetzungen in Verkaufsstellen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mitbestimmungswidrige Einstellungen und Versetzungen in Verkaufsstellen; Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei kurzfristigen personellen Maßnahmen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Trier, 11.03.2010 - 3 BV 35/09
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 5 TaBV 21/10
- BAG, 27.06.2011 - 1 ABR 26/11
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 87/07
Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 5 TaBV 21/10
Denn ein Globalantrag ist als eindeutiges, alle denkbaren Fallkonstellationen umfassendes Begehren inhaltlich hinreichend bestimmt und daher nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn er auch nur einen Sachverhalt mit umfasst, bei dem das begehrte Recht nicht oder nicht ohne Einschränkung bzw. das geleugnete Recht doch oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen besteht (BAG 10.03.2009, NZA 2010, 180).
- LAG Düsseldorf, 12.01.2015 - 9 TaBV 51/14
Keine facebook-Seite des Arbeitgebers ohne Mitbestimmung?
Insoweit besteht bei einem Unterlassungsantrag auf Grundlage von § 87 BetrVG die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot einer bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Antragsteller dann auch in seinem Antrag beschreiben muss (so ausdrücklich BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; vgl. dazu auch die konkret bezeichneten Unterlassungen in: BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; LAG Rheinland-Pfalz v. 04.11.2010 - 5 TaBV 21/10, juris, jeweils im Rahmen von § 23 Abs. 3 BetrVG). - LAG Düsseldorf, 29.07.2013 - 9 TaBV 33/13
Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich der Einstellung von …
In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht selbst einen sog. Globalantrag, mit dem für einen bestimmten Vorgang generell ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht wird, für hinreichend bestimmt gehalten (grundlegend: BAG v. 03.05.1994 - 1 ABR 24/93, NZA 1995, 40; BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 47/06, NZA 2007, 1475; auch LAG Rheinland-Pfalz v. 04.11.2010 - 5 TaBV 21/10, juris).Insoweit besteht bei einem Unterlassungsantrag auf Grundlage von § 23 Abs. 3 BetrVG die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot einer bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Antragsteller dann auch in seinem Antrag beschreiben muss (so ausdrücklich BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; vgl. dazu auch die konkret bezeichneten Unterlassungen in: BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; LAG Rheinland-Pfalz v. 04.11.2010 - 5 TaBV 21/10, juris).
- LAG Düsseldorf, 10.02.2014 - 9 TaBV 109/13
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Arbeitszeit von …
Insoweit besteht bei einem Unterlassungsantrag auf Grundlage von § 87 BetrVG die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot einer bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Antragsteller dann auch in seinem Antrag beschreiben muss (so ausdrücklich BAG v. 19.01.2010 - 1 ABR 55/08, NZA 2010, 659; vgl. dazu auch die konkret bezeichneten Unterlassungen in: BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 77/10, NZA-RR 2012, 359; LAG Rheinland-Pfalz v. 04.11.2010 - 5 TaBV 21/10, juris, jeweils im Rahmen von § 23 Abs. 3 BetrVG).