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   LAG Rheinland-Pfalz, 30.01.2007 - 5 TaBV 60/06   

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https://dejure.org/2007,13785
LAG Rheinland-Pfalz, 30.01.2007 - 5 TaBV 60/06 (https://dejure.org/2007,13785)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 5 TaBV 60/06 (https://dejure.org/2007,13785)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - 5 TaBV 60/06 (https://dejure.org/2007,13785)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmungsersetzungsantrag bei der außerordentlichen Kündigung eines ehemaligen Betriebsratsmitglieds; Kündigungsschutz eines Betriebsratersatzmitgliedes; Zulässigkeit einer Beschlussbeschwerde

  • Judicialis

    ArbGG § 69 Abs. 2; ; ArbGG § 91; ; BetrVG § 103; ; BetrVG § 103 Abs. 1; ; BetrVG § 103 Abs. 2; ; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 626 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag bei fehlendem Kündigungsschutz des Betriebsratsmitgliedes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2008 - 3 Sa 765/07

    Kündigung bei beendetem Sonderkündigungsschutz - Kündigungserklärungsfrist

    Damals kam es zu einer "Veränderung in den Zuständigkeiten des Betriebsrates", die die Beklagte in dem Verfahren - 5 TaBV 60/06 - mit Schriftsatz vom 28.12.2006 (dort S. 2 = Bl. 167 d. Beiakte) wie folgt beschrieben hat:.

    In den - für die Filiale 1... (B.) zuständigen - (neunköpfigen) Betriebsrat "Süd 1" wurden bei der Betriebsratswahl des Jahres 2006 die 9 Betriebsratsmitglieder gewählt, die die Beklagte in dem Verfahren - 5 TaBV 60/06 - mit Schriftsatz vom 29.01.2007 (dort S. 1 = Bl. 186 d. Beiakte) mitgeteilt hat (s. dazu auch die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 08.01.2008, Bl. 210 d.A.).

    Im Anhörungstermin (des Beschwerdeverfahrens - 5 TaBV 60/06 -) vom 30.01.2007 erklärte die Betriebsratsvorsitzende A. T., dass die Klägerin nicht zu Betriebsratstätigkeiten herangezogen worden sei.

    Nach näherer Maßgabe des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.01.2007 - 5 TaBV 60/06 - (Bl. 198 ff. d. Beiakte) wurde der dort verfahrensgegenständliche Zustimmungsersetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

    Wenn das Arbeitsgericht argumentiere, dass die Beklagte nicht die Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.01.2007 (- 5 TaBV 60/06 -) habe abwarten müssen, weil ein Zustimmungsbedürfnis nicht mehr bestehe, so könne es nicht im umgekehrten Sinne davon ausgehen, dass trotzdem die Frist des § 626 Abs. 2 BGB durch das Verfahren gehemmt gewesen sei.

    Da die Kündigung vom 07.02.2007 vor Zustellung des Beschlusses vom 30.01.2007 - 5 TaBV 60/06 - (am 19.03.2007) erfolgt sei, sei die Kündigung unter diesem Aspekt ebenfalls unwirksam.

    Eine präjudizierende Wirkung des LAG-Beschlusses (vom 30.01.2007 - 5 TaBV 60/06 -) verneint die Klägerin nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen auf den Seiten 8 f. der Berufungsbegründung.

    Die Beklagte macht geltend, dass die LAG-Entscheidung vom 30.01.2007 - 5 TaBV 60/06 - das vorliegende Kündigungsschutzverfahren dahingehend präjudiziere, dass es einer Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung nicht bedurft habe.

    Alleine aus dem Umstand, dass die Beklagte das Beschlussverfahren - 5 TaBV 60/06 = 11 BV 4/06 - über den 31.05.2006 hinaus bis zum 30.01.2007 fortgeführt hat, ergibt sich nicht ohne weiteres, dass die Beklagte (und) damalige Beteiligte zu 1) das Erlöschen der Mitgliedschaft des Klägers im Betriebsrat nicht kannte.

    Auf keinen Fall hat die Beklagte davon, dass die Klägerin bei den Wahlen des Jahres 2006 nicht in den Betriebsrat gewählt worden war, erst durch das Gericht im gerichtlichen Anhörungstermin vom 30.01.2007 - 5 TaBV 60/06 - erfahren.

    Vielmehr hat die Beklagte bereits zuvor mit dem Schriftsatz vom 29.01.2007 selbst zur personellen Zusammensetzung des Betriebsrates "Süd 1" vorgetragen, - und zwar dergestalt, dass dort die Klägerin gerade nicht genannt wurde (Bl. 184 d. Beiakte; (auch) in diesem Zusammenhang vermeidet es die Beklagte, konkret darauf einzugehen, seit wann genau denn die Tatsachen, die in dem Schriftsatz vom 29.01.2007 - 5 TaBV 60/06 - mitgeteilt wurden, J. H. und H. N. oder anderen Kündigungsberechtigten - vgl. Bl. 76 d.A. - bereits bekannt gewesen sind).

    Zusätzlich hat sie dann spätestens am 30.01.2007 von der im Anhörungstermin anwesenden Betriebsratsvorsitzenden T. erfahren, dass die Klägerin (auch) nicht tatsächlich zu Betriebsratstätigkeiten herangezogen worden war (S. 2 - unten - der Sitzungsniederschrift vom 30.01.2007 - 5 TaBV 60/06 -, Bl. 194 d. Beiakte).

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