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   OLG Dresden, 21.10.2020 - 5 U 1257/20   

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OLG Dresden, 21.10.2020 - 5 U 1257/20 (https://dejure.org/2020,33790)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.10.2020 - 5 U 1257/20 (https://dejure.org/2020,33790)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - 5 U 1257/20 (https://dejure.org/2020,33790)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    § 536 BGB
    Minderung

  • mietrechtsiegen.de

    Flächenabweichung von 10% der Mietfläche - Festlegung der Sollbeschaffenheit

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Mietminderung wegen falscher Flächenangabe: Reicht eine Differenz von mehr als 10% doch nicht?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Falsche Flächenangabe der Mietfläche bei der Gewerberaummiete

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mietfläche: Beschaffenheit oder Beschreibung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flächenangabe ist nicht immer Vereinbarung über Größe von Mieträumen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mietminderung wegen Flächenabweichung: Angabe der Mietfläche im Mietvertrag muss der Festlegung der Sollbeschaffenheit dienen - Kein Mietmangel bei lediglich das Mietobjekt beschreibender Flächenangabe

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch eine Flächenabweichung von mehr als 10% begründet nicht unbedingt einen Mangel! (IMR 2021, 20)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 93
  • MDR 2021, 94
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 295/03

    Minderung der Miete wegen Abweichung der angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus OLG Dresden, 21.10.2020 - 5 U 1257/20
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2004, 1947 zur Wohnraummiete und NJW 2005, 2152 zur Geschäftsraummiete), wonach bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zu Lasten des Mieters, für welche bei einer Flächenabweichung von 10 % eine tatsächliche Vermutung spreche, ein Mietmangel i.S.v. § 536 BGB besteht, findet nur dann Anwendung, wenn die Angabe der Mietfläche im Vertrag der Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts dient und nicht lediglich dessen Beschreibung.

    Die Beklagte beruft sich zur Begründung der von ihr geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Mietobjektes aufgrund der fehlerhaften Angabe der Mietfläche in den Mietverträgen vom 17. und 20.11.2017 auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 24.03.2004, VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947, 1948 f. zur Wohnraummiete und Urteil vom 04.05.2005, XII ZR 254/01, NJW 2005, 2152 f. zur Geschäftsraummiete; vgl. auch Senatsurteil vom 10.07.2019, 5 U 151/19, NZM 2019, 784 Rn. 31 f.), wonach bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zu Lasten des Mieters, für welche bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % eine tatsächliche Vermutung spreche, ein Mietmangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB besteht, der zu einer entsprechenden Minderung der Miete führt.

  • BGH, 04.05.2005 - XII ZR 254/01

    Mängel des Mietobjekts bei Unterschreiten der im Mietvertrag vereinbarten Fläche

    Auszug aus OLG Dresden, 21.10.2020 - 5 U 1257/20
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2004, 1947 zur Wohnraummiete und NJW 2005, 2152 zur Geschäftsraummiete), wonach bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zu Lasten des Mieters, für welche bei einer Flächenabweichung von 10 % eine tatsächliche Vermutung spreche, ein Mietmangel i.S.v. § 536 BGB besteht, findet nur dann Anwendung, wenn die Angabe der Mietfläche im Vertrag der Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts dient und nicht lediglich dessen Beschreibung.

    Die Beklagte beruft sich zur Begründung der von ihr geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Mietobjektes aufgrund der fehlerhaften Angabe der Mietfläche in den Mietverträgen vom 17. und 20.11.2017 auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 24.03.2004, VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947, 1948 f. zur Wohnraummiete und Urteil vom 04.05.2005, XII ZR 254/01, NJW 2005, 2152 f. zur Geschäftsraummiete; vgl. auch Senatsurteil vom 10.07.2019, 5 U 151/19, NZM 2019, 784 Rn. 31 f.), wonach bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zu Lasten des Mieters, für welche bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % eine tatsächliche Vermutung spreche, ein Mietmangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB besteht, der zu einer entsprechenden Minderung der Miete führt.

  • BGH, 08.04.2020 - XII ZR 120/18

    Gewerberaummietvertrag: Auslegung der Betriebskostenumlage

    Auszug aus OLG Dresden, 21.10.2020 - 5 U 1257/20
    Zur Umlage der Betriebskosten aus dem Katalog von § 2 der Betriebskostenverordnung genügt es, wenn in der vertraglichen Vereinbarung der Begriff Betriebskosten verwendet wird, es sei denn, es ließe sich ein übereinstimmendes abweichendes Begriffsverständnis der Vertragsparteien feststellen (i.d.S. jüngst BGH, Urteil vom 08.04.2020, XII ZR 120/18, NZM 2020, 507 Rn. 18 ff.).

    Die entgegenstehende Entscheidung des OLG Celle vom 09.11.2018 (2 U 81/18, ZMR 2019, 263), auf welche sich auch der Beklagte beruft, hat der Bundesgerichtshof mit dem zitierten Urteil vom 08.04.2020 (a.a.O.) aufgehoben.

  • OLG Rostock, 03.12.2001 - 3 U 153/00

    Verpflichtung des Besitzers zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für ein

    Auszug aus OLG Dresden, 21.10.2020 - 5 U 1257/20
    Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet allerdings nur dann Anwendung, wenn die Angabe der Mietfläche im Vertrag der vertraglichen Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts dient und nicht lediglich dessen Beschreibung (vgl. Günter in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl., § 536 BGB Rn. 142; siehe auch BGH, Urteil vom 10.11.2010, VIII ZR 306/09, NJW 2011, 220; OLG Rostock, Urteil vom 03.12.2001, 3 U 153/00, NZM 2003, 25).
  • BGH, 26.09.2012 - XII ZR 112/10

    Geschäftsraummiete in einem Einkaufszentrum: Formularklausel über die

    Auszug aus OLG Dresden, 21.10.2020 - 5 U 1257/20
    Die Kosten des Berufungsverfahrens insoweit hat der Kläger in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen, weil das erledigende Ereignis der Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2012, XII ZR 112/10, NJW 2013, 41) am 22.04.2020 und damit vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 04.05.2020 eintrat, die Erledigungserklärung von Seiten des Klägers aber erst im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.10.2020 erfolgte.
  • OLG Dresden, 10.07.2019 - 5 U 151/19

    Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete

    Auszug aus OLG Dresden, 21.10.2020 - 5 U 1257/20
    Die Beklagte beruft sich zur Begründung der von ihr geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Mietobjektes aufgrund der fehlerhaften Angabe der Mietfläche in den Mietverträgen vom 17. und 20.11.2017 auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 24.03.2004, VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947, 1948 f. zur Wohnraummiete und Urteil vom 04.05.2005, XII ZR 254/01, NJW 2005, 2152 f. zur Geschäftsraummiete; vgl. auch Senatsurteil vom 10.07.2019, 5 U 151/19, NZM 2019, 784 Rn. 31 f.), wonach bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zu Lasten des Mieters, für welche bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % eine tatsächliche Vermutung spreche, ein Mietmangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB besteht, der zu einer entsprechenden Minderung der Miete führt.
  • BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 306/09

    Zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei ausdrücklichem Hinweis auf

    Auszug aus OLG Dresden, 21.10.2020 - 5 U 1257/20
    Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet allerdings nur dann Anwendung, wenn die Angabe der Mietfläche im Vertrag der vertraglichen Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts dient und nicht lediglich dessen Beschreibung (vgl. Günter in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl., § 536 BGB Rn. 142; siehe auch BGH, Urteil vom 10.11.2010, VIII ZR 306/09, NJW 2011, 220; OLG Rostock, Urteil vom 03.12.2001, 3 U 153/00, NZM 2003, 25).
  • OLG Celle, 09.11.2018 - 2 U 81/18

    Auslegung der Regelung über die Umlage von Betriebskosten in einem

    Auszug aus OLG Dresden, 21.10.2020 - 5 U 1257/20
    Die entgegenstehende Entscheidung des OLG Celle vom 09.11.2018 (2 U 81/18, ZMR 2019, 263), auf welche sich auch der Beklagte beruft, hat der Bundesgerichtshof mit dem zitierten Urteil vom 08.04.2020 (a.a.O.) aufgehoben.
  • AG Hamburg, 22.12.2020 - 25a C 312/20

    Wohnflächenangabe doch keine Sollbeschaffenheit?

    Denn nur wenn die Flächenangabe im Mietvertrag Bestandteil des vom Vermieter zu erfüllenden Leistungsprogramms ist, kann der Umstand, dass die tatsächliche Fläche dahinter zurückbleibt, Gewährleistungsrechte begründen (vgl. zuletzt OLG Dresden, Urteil vom 21.10.2020, 5 U 1257/20, Rn. 37).
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