Rechtsprechung
OLG Schleswig, 09.01.2004 - 5 U 130/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vereinbarkeit einer Mistrade-Klausel bei Wertpapiergeschäften mit dem Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen; Schadensersatz bei Rückabwicklung des Ausführungsgeschäftes; Entbindung des Kommissionärs von der Vertragsverpflichtung trotz erkennbarem Interesse des ...
- Judicialis
- deutscher-derivate-verband.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AGBG § 9; BGB § 242
Unzulässigkeit einer Mistrade-Klausel bei Wertpapiergeschäften - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
AGBG § 9; BGB § 122
Zur Vereinbarkeit einer Mistrade-Klausel mit AGB-Recht
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Aufhebung von Wertpapiergeschäften im außerbörslichen Handel
Papierfundstellen
- ZIP 2004, 1845
- WM 2004, 1280
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.06.2002 - XI ZR 239/01
Rechtsstellung von Direktbanken beim Abschluß von Ausführungsgeschäften
Auszug aus OLG Schleswig, 09.01.2004 - 5 U 130/03
Der Kläger übersieht, daß Wertpapiergeschäfte gem. AGB-WP Geschäfte 1 Absatz 1 Satz 1 regelmäßig Kommissionsgeschäfte sind und Abweichendes daher grundsätzlich vereinbart werden muß (…Baumbach/Hopt, HGB 51. Aufl.,(8) AGB-WP Geschäfte 1 Rdn. 1; BGH ZIP 2002, 1436, 1437).Den Kunden der Beklagten drohen aber erhebliche Vermögensschäden, wenn sie im etwa Daytrading, für das die Kursgarantie der Beklagten im Sekundenhandel insbesondere gilt, Gewinne sofort in neue Geschäfte investieren, dabei verlieren und sodann das erste, "gewinnbringende" Geschäft rückabgewickelt wird (so schon BGH ZIP 2002, 1436, 1439).
- OLG Düsseldorf, 27.01.2000 - 6 U 168/98
Beachtlichkeit des Irrtums einer Bank über die Preisbildung von Optionsscheinen
Auszug aus OLG Schleswig, 09.01.2004 - 5 U 130/03
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2000 - 6 U 168/98, auf welche sich der Kläger beruft.
- OLG Schleswig, 20.12.2018 - 5 U 279/18
Der Kommissionär haftet bei einem Wertpapiergeschäft in der Regel allein für die …
Für diese Entscheidung, die die Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 25 der genannten Bedingungen nach eigenen Ermittlungen traf, kann die Beklagte keine Haftung treffen (anders etwa bei zu Unrecht erfolgter Stornierung des Geschäfts durch die Emittenten, vgl. BGH…, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, juris Rn. 18 ff.; Senat, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 5 U 130/03, juris).
Rechtsprechung
OLG Jena, 22.11.2005 - 5 U 130/03 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 08.01.2003 - 4 O 2871/01
- OLG Jena, 22.11.2005 - 5 U 130/03
- BGH, 13.02.2008 - VIII ZR 280/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 236/02
Energierecht - Vergütung für Strom
Auszug aus OLG Jena, 22.11.2005 - 5 U 130/03
Dass die vertraglich vereinbarte Vergütung der Höhe nach an die Mindestvergütung des § 4 Abs. 1 KWKG anzupassen sei, sei Im Übrigen nunmehr auch durch Urteil des BGH vom 11.02.2004, Az.: VIII ZR 236/04 (= WM 04, 2256) festgestellt worden.Zwar erscheint dem Senat die Begründung des Landgerichtes für die Klageabweisung, nach der ein vertraglich vereinbarter Strompreis gemäß § 4 Abs. 2 KWKG einen Anspruch auf die in § 4 Abs. 1 KWKG normierte gesetzliche Mindestvergütung ausschließe und dies für beide Varianten des § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG, d.h. sowohl für die Liefervertragsvariante, wie auch für die Beteiligungsvariante gelte, im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 11.02.2004, Az.: VIII ZR 236/02, als nicht tragfähig.
Durch die dortige Formulierung, nämlich "das" Energieversorgungsunternehmen wird klargestellt, dass es sich bei diesem um ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Satzes 1 handeln muss (so auch BGH WM 04, 2256), was auf die Klägerin, wie ausgeführt, nicht zutrifft.
Vielmehr kommt insoweit jedes Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 EnWG in Betracht (vgl. auch BGH WM 04, 2256 sowie BGH, Urteil vom 14.07.2004, Az.: VIII ZR 356/03 ), wie sich aus der Formulierung "einem" (Energieversorgungsunternehmen) ergibt.
Denn wäre nicht der Anlagenbetreiber, sondern das Energieversorgungsunternehmen anspruchsberechtigt, wäre § 3 Abs. 1 S. 1 2. Hs. KWKG gegenstandslos, da dann zwischen der gesetzlichen Abnahmepflicht des Netzbetreibers gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen und der vertraglichen Abnahmepflicht des Energieversorgungsunternehmens gegenüber dem Anlagenbetreiber keine Konkurrenz bestünde, die gesetzlich geregelt werden müsste (so auch BGH, WM 04, 2256).
- BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 356/03
Begriff des Betreibers einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage
Auszug aus OLG Jena, 22.11.2005 - 5 U 130/03
Denn auch insoweit habe der BGH mit Urteil vom 14.07.2004, Az.: VIII ZR 356/03, festgestellt, dass Anlagenbetreiber nicht schon derjenige sei, der den von einem Dritten erzeugten Strom in ein Netz für die allgemeine Versorgung von Elektrizität einspeise, sondern darüber hinaus die Eigenschaft als Anlagenbetreiber voraussetze, dass derjenige die Anlage tatsächlich unterhalte und auch das wirtschaftliche Risiko trage.Insoweit sei vorliegend auch die Entscheidung des BGH vom 14.07.2004, Az.: VIII ZR 356/03, nicht übertragbar, da dort der nächstgelegene Netzbetreiber mit dem Vertragspartner nicht identisch gewesen sei.
Vielmehr kommt insoweit jedes Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 EnWG in Betracht (vgl. auch BGH WM 04, 2256 sowie BGH, Urteil vom 14.07.2004, Az.: VIII ZR 356/03 ), wie sich aus der Formulierung "einem" (Energieversorgungsunternehmen) ergibt.
Anlagenbetreiber in diesem Sinne ist, wovon auch die Klägerin im Grundsatz zutreffend ausgeht, nur derjenige, der ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2000, Az.: VIII ZR 356/03 m.w.N.).