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   OLG Celle, 03.05.2018 - 5 U 132/17   

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OLG Celle, 03.05.2018 - 5 U 132/17 (https://dejure.org/2018,55003)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.05.2018 - 5 U 132/17 (https://dejure.org/2018,55003)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - 5 U 132/17 (https://dejure.org/2018,55003)
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Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unternehmer haftet auch bei Mangel durch Subunternehmer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 15.09.2020 - VI ZB 10/20

    Wer nicht am Rechtsstreit beteiligt ist, kann keinen Ablehnungsantrag stellen!

    Der Vermerk bezieht sich auf den ebenfalls vor dem Berufungssenat verhandelten Rechtsstreit 5 U 132/17, in dem die V. der Betriebshaftpflichtversicherer eines Streithelfers war.

    Die Klägerin könne sich auf die entsprechende Äußerung des Vorsitzenden zur Begründung ihres Ablehnungsgesuches jedenfalls deshalb nicht mehr stützen, weil die V. es versäumt habe, den Ablehnungsgrund im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2019 in dem Verfahren 5 U 132/17 geltend zu machen.

    Es sei unschädlich, dass an dem Verfahren 5 U 132/17 die V. nicht als Partei, sondern als Haftpflichtversicherer eines Streithelfers "beteiligt" gewesen sei.

    (1) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Klägerin nicht deshalb daran gehindert, ihr Ablehnungsgesuch auf die Äußerung des abgelehnten Richters in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 5 U 132/17 zu stützen, weil die V. in dieser Verhandlung kein Ablehnungsgesuch gegen den Richter gestellt hat.

    An dem Verfahren 5 U 132/17 war sie nicht beteiligt und konnte dort keine Verfahrenshandlungen vornehmen.

    Auch sie war an dem Verfahren 5 U 132/17 nicht beteiligt und hätte den Vorsitzenden Richter am OLG S. nicht ablehnen können.

    Die beanstandete Äußerung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht S. in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 5 U 132/17 rechtfertigt aus Sicht der Klägerin bei vernünftiger Würdigung die Befürchtung, dieser stehe der V. und damit auch der Klägerin als eines der in ihr zusammengeschlossenen Unternehmen generell nicht unvoreingenommen gegenüber.

  • OLG Frankfurt, 29.10.2019 - 11 U 124/17

    Haftung des Kommanditisten - Anforderung an die Darlegung von

    Hierfür begründet bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine tatsächliche Vermutung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.05.2019 - 5 U 132/17), so dass die Darlegungs- und Beweislast einer fehlenden Erforderlichkeit den in Anspruch genommenen Kommanditisten trifft.

    Ob darüber hinaus sämtliche angemeldete Forderungen zu berücksichtigen sind (so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.05.2019 - 5 U 132/17), ist daher vorliegend unerheblich.

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