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   OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04   

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OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04 (https://dejure.org/2006,5337)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 5 U 133/04 (https://dejure.org/2006,5337)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. April 2006 - 5 U 133/04 (https://dejure.org/2006,5337)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung; Anforderungen an eine Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Kinderhochstuhl "Tripp Trapp" in Deutschland; Voraussetzungen für die Ermittlung der Einzelheiten des ...

  • Judicialis

    UrhG § 97 Abs. 1; ; ZPO § 287 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 97 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1
    Abschlag vom Verletzergewinn bei Urheberrechtsverletzung durch Nachbildung mit abweichendem ästhetischen Eindruck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 322/02

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns kann vielmehr nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn in der unbefugten Benutzung des geschützten Guts beruht (BGH Urt. vom 06.10.05, Rdn. 15, I ZR 322/02 - Noblesse; BGH WRP 02, 552, 556 - Unikatrahmen), etwa weil er ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass die von dem Verletzer veräußerten Gegenstände (hier: Uhren) ein dem geschützten Gegenstand nachgebildetes äußeres Erscheinungsbild - und nicht ein beliebiges anderes aufweisen (BGH GRUR 93, 55, 59 - Tchibo/Rolex II).

    Beruft sich der Verletzer gegenüber einer aus seiner Sicht nachteiligen Berechnung des herauszugebenden Gewinns darauf, keinen oder einen deutlich niedrigeren Gewinn erzielt zu haben, so muss der Verletzer von sich aus die Einzelheiten seiner Kalkulation offen legen, damit die Richtigkeit seines Einwands überprüft werden kann (vgl. BGH Urt. vom 06.10.05, Rdn. 18, I ZR 322/02 - Noblesse).

    Dieses Interesse muss allerdings grundsätzlich dann zurück stehen, wenn der Verletzte auf die Angaben angewiesen ist, um seinen Schaden zu berechnen (BGH Urt. vom 06.10.05, Rdn. 17, I ZR 322/02 - Noblesse).

    Entscheidet sich der Verletzte für eine Herausgabe des Verletzergewinns, so wirkt sich dies bereits auf den Umfang des Auskunftsanspruchs aus, weil für die Berechnung des Schadens auf der Grundlage des Verletzergewinns zusätzliche Informationen benötigt werden (BGH Urt. vom 06.10.05, Rdn. 14, I ZR 322/02 - Noblesse).

  • OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Geleistete Zahlungen oder bestehende Verbindlichkeiten gegenüber den Abnehmern der Beklagten - z.B. die Firma TS, gegen die unter dem Aktenzeichen 5 U 103/04 ebenfalls ein Rechtsstreit bei dem Senat anhängig ist - vermögen die Beklagten der Klägerin ebenfalls nicht anspruchsmindernd entgegen zu halten.

    Ohnehin könnte selbst eine erfolgte Zahlung der Fa. TS als weiterem entfernten Beteiligten innerhalb einer Verletzerkette in Erfüllung einer Verurteilung in dem Parallelrechtsstreit 5 U 103/04 die Beklagte zu 1. als Herstellerin und damit Erstverletzerin innerhalb dieser Verletzerkette nicht rechtlich wirksam von berechtigten Forderungen der Klägerin befreien.

    Denn es bedarf im Anschluss an die Entscheidung "Gemeinkostenanteil" i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts zu den in diesem Rechtsstreit und dem Parallelverfahren 5 U 103/04 angesprochenen schadensersatzrechtlichen Fragen im Bereich der Verletzung von Urheberrechten.

  • OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99

    Schutzfähigkeit eines Kinderhochstuhls als Werk der angewandten Kunst

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Auf die Berufung der Klägerin hat der - seinerzeit für die Entscheidung von Urheberrechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständige - 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Beklagten mit Urteil vom 01.11.01 zu dem Aktenzeichen 3 U 115/99 (ZUM-RD 2002, 181-201) unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

    Allerdings war das Urteil im Ausgangsverfahren 3 U 115/99 nur zu der Unterlassungsverpflichtung gegen alle fünf Beklagten ergangen, die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz war lediglich im Verhältnis zu der Beklagten zu 1. erfolgt.

    Hierzu kann vollen Umfangs auf die vorgenannten Ausführungen des 3. Zivilsenats in dem Urteil in der Sache 3 U 115/99 Bezug genommen werden.

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns kann vielmehr nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn in der unbefugten Benutzung des geschützten Guts beruht (BGH Urt. vom 06.10.05, Rdn. 15, I ZR 322/02 - Noblesse; BGH WRP 02, 552, 556 - Unikatrahmen), etwa weil er ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass die von dem Verletzer veräußerten Gegenstände (hier: Uhren) ein dem geschützten Gegenstand nachgebildetes äußeres Erscheinungsbild - und nicht ein beliebiges anderes aufweisen (BGH GRUR 93, 55, 59 - Tchibo/Rolex II).

    Es besteht nicht notwendigerweise ein Anhalt dafür, dass der erzielte Gewinn in vollem Umfang darauf beruht, dass die Verletzungsgegenstände den geschützten Gegenständen ähnlich gestaltet waren (BGH GRUR 93, 55, 59 - Tchibo/Rolex II).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Rechtstreit von der Sachverhaltsgestaltung, die der BGH-Entscheidung "Tchibo/ Rolex" (BGH GRUR 85, 876 - Tchibo/Rolex I; BGH GRUR 93, 55 - Tchibo/Rolex II) zugrunde lag.

  • BGH, 27.10.1994 - VII ZR 217/93

    Fälligkeit des Architektenhonorars; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    "(1) Nach der Rechtsprechung des BGH genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nach §§ 139 1, 278 III ZPO a.F. nur dann, wenn es die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmissverständlich hingewiesen und der Partei die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (vgl. BGHZ 127, 254 [260] = NJW 1995, 399 m.w. Nachw.).

    Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt hat oder darauf vertrauen konnte, dass sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend sei (vgl. BGHZ 127, 254 [260] = NJW 1995, 399; BGH, NJW-RR 1997, 441; NJW 2001, 2548 = WRP 2001, 699 [701] - Impfstoffe, m.w. Nachw.).

  • BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Diese tatsächliche Grundlage für die Beurteilung beizubringen, obliegt der Partei, die den Schadensersatzanspruch geltend macht; sie muss den Tatsachenstoff, aus dem sie nach dem gewöhnlichen Verlauf oder den besonderen Umständen des Falles ihre Gewinnerwartung herleitet, im einzelnen darlegen und bei gegnerischem Bestreiten beweisen (BGH NJW 64, 661, 662).

    Falls die Prozesspartei dem nicht nachkommt oder nachzukommen vermag, kann sie in Prozessen der hier vorliegenden Art auch beweisfällig werden und die daraus entspringenden prozessualen Nachteile erleiden (BGH NJW 64, 661, 663).

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Vossius.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Durch die Einschränkung, dass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht, soll der Umstand Berücksichtigung finden, dass das unter Verwendung eines Schutzrechts hergestellte Erzeugnis nicht immer eine identische Nachbildung des geschützten Gegenstands darstellt oder sonst besondere Eigenschaften aufweist, die für den erzielten Gewinn von Bedeutung sind (BGH WRP 01, 276, 279 - Gemeinkostenanteil).

    Dieses Ergebnis folgt auch aus dem Gedanken, dass der Verletzer letztlich so zu behandeln ist, als habe er in angemaßter Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gehandelt mit der Folge, dass er Ersatz seiner Aufwendungen gem. § 687 Abs. 2 Satz 2, 684 Abs. 1 BGB nur nach den Vorschriften der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann (BGH WRP 01, 276, 279 - Gemeinkostenanteil).

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns kann vielmehr nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn in der unbefugten Benutzung des geschützten Guts beruht (BGH Urt. vom 06.10.05, Rdn. 15, I ZR 322/02 - Noblesse; BGH WRP 02, 552, 556 - Unikatrahmen), etwa weil er ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass die von dem Verletzer veräußerten Gegenstände (hier: Uhren) ein dem geschützten Gegenstand nachgebildetes äußeres Erscheinungsbild - und nicht ein beliebiges anderes aufweisen (BGH GRUR 93, 55, 59 - Tchibo/Rolex II).

    Für Schadensersatzzahlungen an ihre Abnehmer dafür, dass diese gehindert sind, die rechtsverletzenden Werkstücke weiterzuveräußern, hätte der Verletzer aber nicht Aufwendungsersatz verlangen können, weil der Verletzte durch solche Zahlungen nicht bereichert ist (BGH WRP 02, 552, 557 - Unikatrahmen).

  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 179/98

    Erfordernis eines richterlichen Hinweises bei Aufgreifen einer Rechtsfrage durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt hat oder darauf vertrauen konnte, dass sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend sei (vgl. BGHZ 127, 254 [260] = NJW 1995, 399; BGH, NJW-RR 1997, 441; NJW 2001, 2548 = WRP 2001, 699 [701] - Impfstoffe, m.w. Nachw.).
  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 65/96

    Umfang der Gewährung rechtlichen Gehörs; Richterliche Frage- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich solcher Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf rechnen musste (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 16; vgl. auch BVerfG, NJW 1994, 1274).
  • BGH, 04.02.1999 - I ZR 71/97

    Werbebeilage - Irreführung/Beschaffenheit; Irreführung/Vorratsmenge

  • BVerfG, 17.01.1994 - 1 BvR 245/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überspannung der

  • BGH, 27.11.1996 - VIII ZR 311/95

    Anspruch eines Handelsvertreters auf Provisionszahlung nach Kündigung -

  • BGH, 06.03.1980 - X ZR 49/78

    Tolbutamid

  • BGH, 18.12.1997 - I ZR 79/95

    Verschulden bei Verbreitung einer auf Tonträger aufgenommenen Darbietung in der

  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 58/93

    Eis & Dynamit I - Getarnte Werbung, Feuer

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 210/93

    "Gefärbte Jeans"; Zulässigkeit des Wiederverkaufs umgefärbter gebrauchter Jeans;

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Unikatrahmen

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99
  • BGH, 30.01.1959 - I ZR 82/57

    Gasparone

  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 101/72

    Nebelscheinwerfer

  • OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04

    Schadensersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung gegen Produkthersteller und

    Die Klägerin verfolgt ihre Schadensersatzansprüche gegen die H...... GmbH & Co. KG und deren Gesellschafter/Geschäftsführer nunmehr in dem Rechtsstreit 5 U 133/04 ( 308 O 269/03) weiter.

    Soweit die Beklagte beanstandet, das Landgericht habe den der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch in seinem Umfang fehlerhaft bemessen, kann der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem heute ebenfalls verkündeten Urteil im dem Parallelrechtsstreit 5 U 133/04 Bezug nehmen.

    Hinsichtlich dieses Teilbetrages hatte die Klägerin bereits die Herstellerin und Lieferantin der Beklagten in dem gesonderten Rechtsstreit 5 U 133/04 in zwei Tatsacheninstanzen (erfolgreich) auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

    Hat sich die Klägerin gegenüber der H...... GmbH & Co. KG - wie in dem Rechtsstreit 5 U 133/04 geschehen - für eine Schadensherausgabe des Verletzergewinns entschieden, führte es zu offensichtlichen Widersprüchen, wenn sie gegenüber jedem weiteren Verletzer auf einer späteren Stufe der Verletzerkette ihren Anspruch auf entgangenen Gewinn nochmals (in vollem Umfang) geltend machen könnte.

    Denn es bedarf im Anschluss an die Entscheidung "Gemeinkostenanteil" i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts zu den in diesem Rechtsstreit und dem Parallelverfahren 5 U 133/04 angesprochenen schadensersatzrechtlichen Fragen im Bereich der Verletzung von Urheberrechten.

  • LG München I, 09.04.2008 - 21 O 16318/07

    Geschmacksmusterverletzung: Herausgabe des Verletzergewinns in der Lieferkette

    Wie die Kammer nämlich bereits in ihrem Urteil vom 03.08.2005 (Az. 21 O 20442/04; InstGE 6, 21, Rn. 20 - Nachtklub - Foto-Piraterie ) ausgeführt hat, ist der Beklagten ein erfolgreiches Berufen auf die Rechtsprechung zum Nebeneinander der Inanspruchnahme gesamtschuldnerisch Haftender auf verschiedenen Hierarchieebenen der Abnehmerkette verwehrt: Diese Argumentation gründet auf der Überlegung, dass eine angemessene Lizenz nur maximal der Gesamtlizenz auf der letzten Stufe der Handelskette entsprechen kann und die auf vorangehenden Stufen der Handelskette bezahlten Lizenzen hiervon nur einen Teilbetrag bilden, so dass diese ggf. angerechnet werden müssen; bei der Berechnungsmethode nach dem Verletzergewinn dagegen hat der Gesetzgeber dem Schutzrechtsinhaber gem. § 42 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG explizit die Möglichkeit eingeräumt, den gesamten Gewinn des jeweiligen Verletzers, welcher auf verschiedenen Stufen der Abnehmerkette jeweils in unterschiedlicher Höhe anfallen kann, herauszuverlangen (zum Nichtdurchgreifen des "Erschöpfungsgedankens" vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 24.04.2006, Az. 5 U 133/04, BeckRS 2006, 13562 unter Ziff. II. 6. c.).

    Auch bei der Problematik der Schadensersatzzahlungen rekurriert der BGH außerdem auf seine Gemeinkostenanteil-Entscheidung und dem Gedanken, dass der Verletzer letztlich so zu behandeln ist, als habe er in angemaßter Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gehandelt mit der Folge, dass er Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 687 Abs. 2 Satz 2, 684 Satz 1 BGB nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann; für Schadensersatzzahlungen an seine Abnehmer dafür, dass diese gehindert sind, die erworbenen Gegenstände weiterzuveräußern, hätte der Verletzer aber nicht Aufwendungsersatz verlangen können, weil der Verletzte durch solche Zahlungen nicht bereichert worden ist (GRUR 2002, 532, 535; ebenso OLG Hamburg BeckRS 2006, 13562, Ziff. II. 6. a.).

  • OLG Oldenburg, 24.07.2012 - 13 U 118/11

    Erschwernis der Kündigung eines Handelsvertretervertrages aufgrund von

    Deshalb ist ihm auch mit der Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts, wie im Antrag der Klägerin vorgesehen, nicht geholfen (zum Wirtschaftsprüfervorbehalt siehe BGH, Urteil vom 2. Februar 1999, aaO, zitiert nach juris, Rn. 58; OLG Hamburg, Urteil vom 24. April 2006 - 5 U 133/04, OLGR 2007, 31, zitiert nach juris, Rn. 78).
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