Rechtsprechung
OLG Hamburg, 03.07.2002 - 5 U 135/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verstoß einer Werbeaussage gegen das Sachlichkeitsgebot
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 43 b; BORA § 6
Zur Zulässigkeit der Werbung auf einer Anwalts-Homepage - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 05.06.2001 - 312 O 228/01
- OLG Hamburg, 03.07.2002 - 5 U 135/01
Papierfundstellen
- NJW 2002, 3183
- NJW 2005, 1680 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98
Anwaltsrundschreiben
Auszug aus OLG Hamburg, 03.07.2002 - 5 U 135/01
Jedenfalls die - nachveröffentlichten - Entscheidungen des BGH "Anwaltswerbung II" (NJW 2001, 2087) und "Anwaltsrundschreiben" (NJW 2001, 2886) müssen nach Auffassung des Senats im hier zu entscheidenden Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen.Dementsprechend bedürfe nicht die Gestattung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung ( BGH NJW 01, 2087 "Anwaltswerbung II" und NJW 2001, 2886/2887 "Anwaltsrundschreieben" ).
In einer kurz darauf ergangenen Entscheidung zu einem Rundschreiben eines Rechtsanwalts an Mandanten und Nichtmandanten, in welchem es unter anderem hieß, dass eine auf den Einzelfall bezogene optimale ( Hervorhebung durch den Senat) Gestaltung einer steuerlich günstigen Übertragung von Immobilien im Privatvermögen mit einem Rechts- und /oder Steuerberater sorgfältig abgestimmt werden sollte, hat der BGH - anders als das Berufungsgericht - darin keine mit § 43b BRAO unvereinbare Selbstanpreisung gesehen (BGH NJW 2001, 2886, 2887 "Anwaltsrundschreiben").
Jedenfalls kann der Senat in dem regelgerechten Gebrauch des Wortes "optimal" in dem hier zu beurteilenden sprachlichen Kontext eine übermäßige reklamehafte Übertreibung oder gar eine marktschreierische Herausstellung der Mitglieder der Kanzlei des Beklagten - auch im Vergleich zu anderen Rechtsanwälten und insoweit hält der Senat den Fall mit den vom BGH in NJW 2001, 2886 "Anwaltsrundschreiben" entschiedenen Fall für vergleichbar - noch nicht sehen, sondern im Zusammenhang mit den im Internetauftritt der Sozietät geschilderten "verschiedensten Rechtsgebieten" nur die Ankündigung, dass die Kanzleimitglieder für die von ihnen vertretenen Rechtsgebiete eben auch sehr gut qualifiziert seien.
- BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98
Anwaltswerbung II
Auszug aus OLG Hamburg, 03.07.2002 - 5 U 135/01
Jedenfalls die - nachveröffentlichten - Entscheidungen des BGH "Anwaltswerbung II" (NJW 2001, 2087) und "Anwaltsrundschreiben" (NJW 2001, 2886) müssen nach Auffassung des Senats im hier zu entscheidenden Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen.Dementsprechend bedürfe nicht die Gestattung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung ( BGH NJW 01, 2087 "Anwaltswerbung II" und NJW 2001, 2886/2887 "Anwaltsrundschreieben" ).
- BGH, 14.04.1994 - I ZR 12/92
GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen - Berufswidrige Werbung
Auszug aus OLG Hamburg, 03.07.2002 - 5 U 135/01
Zwar muss ein Wettbewerbs- Störer auch die Möglichkeit haben, die störende Handlung zu verhindern ( BGH GRUR 96, 905 "GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen"; GRUR 99, 504 "Implantatbehandlungen").
- BGH, 26.11.1998 - I ZR 179/96
Implantatbehandlungen
Auszug aus OLG Hamburg, 03.07.2002 - 5 U 135/01
Zwar muss ein Wettbewerbs- Störer auch die Möglichkeit haben, die störende Handlung zu verhindern ( BGH GRUR 96, 905 "GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen"; GRUR 99, 504 "Implantatbehandlungen"). - LG Hamburg, 05.06.2001 - 312 O 228/01
Auszug aus OLG Hamburg, 03.07.2002 - 5 U 135/01
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5.6.2002, Geschäftsnummer : 312 O 228/01, wird abgeändert und die Klage abgewiesen. - BGH, 24.11.1997 - AnwSt (R) 10/97
Verletzung der Standespflicht durch unerlaubte Werbung; Erkennbarkeit der …
Auszug aus OLG Hamburg, 03.07.2002 - 5 U 135/01
Anders als das OLG Stuttgart (Urteil vom 5.10.2001 - 2 U 203/00), das beide Entscheidungen einer eingehenden Analyse unterzogen hat, es sieht, scheint es dem Senat nicht so sehr darauf anzukommen, ob in der zweiten Entscheidung eine Abkehr von den gerade erst aufgestellten Beurteilungskriterien für Selbstaussagen von Rechtsanwälten zu sehen ist, sondern vielmehr darauf, dass der BGH in beiden Entscheidungen maßvolle Selbstbeschreibungen der persönlichen Kompetenz, die subjektive Werturteile sind, dann als nicht mehr beanstandenswert ansieht, wenn diese jedenfalls einen objektiven Kern zu haben scheinen und nach Form und Inhalt nicht in der Einkleidung eines "marktschreierischen Werbungsstil" (BGH NJW-RR 98, 1282) daherkommen.
- BGH, 27.01.2005 - I ZR 202/02
Optimale Interessenvertretung
Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Hamburg NJW 2002, 3183).