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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.02.2006 - 5 U 136/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2338
OLG Stuttgart, 13.02.2006 - 5 U 136/05 (https://dejure.org/2006,2338)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2006 - 5 U 136/05 (https://dejure.org/2006,2338)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Februar 2006 - 5 U 136/05 (https://dejure.org/2006,2338)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer: Mithaftung des Architekten bei Bauüberwachungsfehlern; Anforderungen an die Ausführungsplanung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht eines Architekten zur Erstellung einer schriftlichen Planung bei der Ausführung von Teil-Abbrucharbeiten, die eine Sicherung des bestehen bleibenden Bauwerks notwendig machen; Anwesenheitspflicht des Architekten bei Aushubarbeiten und Unterfangungsarbeiten in ...

  • Judicialis

    BGB § 426; ; BGB §§ 631 ff

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 426; BGB §§ 631 ff
    Schriftliche Planung für Teil-Abbrucharbeiten - Überwachung durch den objektüberwachenden Architekten - Haftung des überwachenden Architekten bei schwerwiegenden Aufsichtsfehlern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abbrucharbeiten: Planungs- und Überwachungspflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bauen im Bestand - Auch Abbrucharbeiten im Bestand bedürfen der Planung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Einsturz bei Abbrucharbeiten - Architekt hätte schriftliche Planung vorlegen müssen

  • kompetenz-im-versicherungsrecht.eu (Leitsatz)

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer: Mithaftung des Architekten bei Bauüberwachungsfehlern; Anforderungen an die Ausführungsplanung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Ständige Überwachungs- und Anweisungspflichten des Architekten bei Abbrucharbeiten

  • ra-dp.de (Kurzinformation)

    Gesamtschuldnerische Haftung

  • ra-dp.de (Kurzinformation)

    Objektüberwachung bei Teil-Abbrucharbeiten

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Können mündliche Angaben auf der Baustelle die Ausführungsplanung ersetzen?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauüberwachungsfehler: Architekt kann im Innenausgleich haftbar sein! (IBR 2006, 283)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2006, 446
  • BauR 2006, 1772
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Oldenburg, 29.05.1991 - 2 U 31/91

    Bestandsschutz, Architekt, Objektüberwachung, Architektenvertrag, Culpa in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2006 - 5 U 136/05
    So ist etwa der Bestandsschutz eines Gebäudes bei Abbrucharbeiten Planungssache (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 409).

    Eine eigene Aufsichtstätigkeit des Architekten an Ort und Stelle ist auch dann erforderlich, wenn es sich um in der Ausführung begriffene wichtige oder kritische Bauvorgänge handelt, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, z. B. wenn der Bestandsschutz eines Gebäudes durch Abbrucharbeiten gefährdet werden kann (OLG Oldenburg BauR 1992, 258; Korbion, a.a.O. Rn. 170).

  • BGH, 27.06.1969 - V ZR 41/66

    Grundstücksvertiefung - Zur Haftung des Bauherrn und des Architekten bei Schäden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2006 - 5 U 136/05
    Auch Ausschachtungsarbeiten stellen gesteigerte Anforderungen an den Architekten, schon deshalb, weil der Architekt auf die notwendige Verkehrssicherung, insbesondere darauf zu achten hat, dass die Stabilität des Nachbargebäudes erhalten bleibt (Korbion a.a.O. Rn. 191, BGH NJW 1991, 1523; BGH BauR 1970, 123).
  • BGH, 19.12.1968 - VII ZR 23/66

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2006 - 5 U 136/05
    BGH NJW 1969, 653 nach § 254 BGB zu berücksichtigen, in wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Gesamtschuldner verursacht worden ist.
  • BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2006 - 5 U 136/05
    In allen Fällen besteht eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen bauausführendem Unternehmen und bauleitendem und planendem Architekten (ständige Rechtsprechung grundlegend BGHZ 43, 227).
  • BGH, 10.03.1977 - VII ZR 278/75

    Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn und des Architekten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.02.2006 - 5 U 136/05
    Zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gehört die Überwachung der Ausführung des Objekts auf seine Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und einschlägigen Vorschriften (vgl. BGHZ 68, 169).
  • OLG Stuttgart, 31.07.2018 - 10 U 150/17

    Haftung für Baumängel: Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und

    Hierbei sind die einzelnen Verursachungs- und Verantwortungsanteile in ihren Auswirkungen auf die Schadensentstehung zu gewichten und zu bewerten (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2006, 5 U 136/05, Rn. 72 juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014, I-22 U 141/14, 22 U 141/14; Kniffka, a.a.O., BauR 2005, 274, 276; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, a.a.O., 6. Rn. 91 m.w.N.).

    Im Ausgangspunkt gehören Planungsfehler grundsätzlich dem Verantwortungsbereich des Architekten, Ausführungsfehler dagegen demjenigen des Unternehmers an (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006, Az.: 5 U 136/05, Rn. 72 juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014, a.a.O., Rn. 4).

    Tatsächlich wird auch in derartigen Fallkonstellationen eine Mithaftung des bauüberwachenden Architekten insbesondere dann angenommen, wenn seine Pflichtverletzung besonders schwerwiegend ist oder der Bauaufsichtsfehler einen besonders fehlerträchtigen Bauabschnitt betrifft (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006 - 5 U 136/05, Rn. 73-75 juris).

    Auch insoweit ist dem Hinweis von Kniffka (Kniffka, a.a.O., BauR 274, 277) zu folgen, wonach eine Quotierung im Innenverhältnis auch in solchen Fällen dann vorzunehmen ist, wenn der Verursachungsbeitrag des anderen Beteiligten von ähnlichem Gewicht ist wie die vorsätzliche Pflichtverletzung des ausführenden Unternehmers, insbesondere dann, wenn z.B. auch der Planer und Bauleiter die Mangelhaftigkeit erkannt und das Risiko einer fehlerhaften weiteren Bauausführung durch den Unternehmer sehenden Auges hingenommen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - I-22 U 141/14, 22 U 141/14, Rn. 7 juris m.w.N.) oder auf seiner Seite weitere Pflichtverstöße hinzukommen (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.2.2006, 5 U 136/05, Rn. 73 ff juris).

    Darüber hinaus hätte in diesem Bereich, insbesondere bei nur mündlicher Planung eine gesteigerte Überwachungspflicht bestanden, der der Kläger nicht nachgekommen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.2.2006, Az.: 5 U 136/05 Rn. 75 juris).

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2016 - 22 U 92/15

    Haftung von Architekt und Sonderfachmann aufgrund mangelhafter Planungsleistungen

    Bei der Planung der Unterfangung des Giebels waren - im Sinne ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.06.2000, VII ZR 212/99, BauR 2000, 1331; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006, 5 U 136/05, BauR 2006, 1772 = Anlage K 77; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1990 mwN in Fn 164, Rn 2001; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 12. Teil, Rn 726 mwN in Fn 1408) - besonders gefahrenträchtige Umstände betroffen, so dass die Beklagte zu einer - notwendigerweise schriftlich zu erstellenden - Detailplanung (und auch entsprechenden Bauaufsicht vor Ort, dazu im Einzelnen noch unten) verpflichtet war, der die Skizze HWH 5 jedenfalls nicht genügte.

    Erhöhte Bauüberwachungspflichten bestanden - entsprechend den o.a. Feststellungen zu Pflicht der Beklagten zur Detailplanung - hier schon deswegen, weil es sich bei den hier in Rede stehenden Anforderungen der DIN 4123 - zweifelsfrei um besonders kritische und riskante Maßnahmen handelte, die die Beklagte jedenfalls zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer besonders intensiven Wahrnehmung ihrer Bauüberwachungspflichten - einschließlich insoweit notwendiger regelmäßiger Kontrollen auch vor Ort - veranlassen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2000, VII ZR 362/99, NZBau 2001, 213; BGH, Urteil vom 06.07.2000, VII ZR 82/98, BauR 2000, 1513, BGH, Urteil vom 18.05.2000, VII ZR 436/98, BauR 2000, 1217; OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2014, 3 U 413/14, BauR 2015, 293; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.04.2009, 4 U 149/08, NJW-RR 2009, 1320; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008, I-23 U 58/07, BauR 2009, 277; OLG Celle, Urteil vom 18.10.2006, 7 U 69/06, IBR 2008, 1650LG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006, 5 U 136/05, BauR 2006, 1772 = Anlage K 77; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2016/2017 mwN in Fn 314; Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn 736 mwN in Fn 1446).

  • OLG Stuttgart, 07.12.2010 - 10 U 140/09

    Berufung im Verfahren über einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen Bauunternehmer

    Zutreffend weist der 5. Senat des OLG Stuttgart (BauR 2006, 1772) darauf hin, dass für die Mithaftung des bauüberwachenden Architekten von Bedeutung ist, ob die Pflichtverletzung des Architekten besonders schwerwiegend ist oder der Bauaufsichtsfehler einen besonders fehlerträchtigen Bauabschnitt betrifft.
  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 15 U 27/18

    Nur einzelne Grundleistungen übertragen: Höhe des Architektenhonorars?

    Da die Ausführungsplanung grundsätzlich schriftlich zu erstellen ist, genügt es für den planenden Architekten nicht, erforderliche Anweisungen zur Ausführung der Bauarbeiten mündlich auf der Baustelle zu geben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006, 5 U 136/05, BauR 2006, 1772).
  • OLG Jena, 21.07.2011 - 1 U 1223/05

    Haftung des Bauunternehmers wegen mangelhafter Werkleistung und Haftung des

    Ein Unternehmer ist bei einer mangelhaften Bauüberwachung durch den Architekten für nicht erkannte Ausführungsmängel in der Regel allein verantwortlich (vgl. vgl. BGH NJW-RR 2002, 1175 ; OLG Koblenz, OLGR 2007, 809; OLG Stuttgart BauR 2006, 1772 ; OLG Koblenz BauR 2005, 776; [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 08.12.2004 - VII 78/04, zitiert nach juris]; OLG Köln BauR 1993, 744 ; OLG Braunschweig BauR 1991, 355 ).
  • OLG Koblenz, 16.01.2008 - 1 U 1753/05

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauhandwerker bei teilweiser

    Ein Unternehmer ist vielmehr für nicht erkannte Ausführungsmängel in der Regel allein verantwortlich (OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2007, Az.: 12 U 1435/05, OLGR 2007, 809; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006 - 5 U 136/05, BauR 2006, 1772 ; OLG Koblenz Urteil vom 19.03.2004 - 8 U 397/03 BauR 2005, 776; [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 08.12.2004 - VII 78/04, zitiert nach juris]; OLG Köln, Urteil vom 07.04.1993 - 11 U 277/93, BauR 1993, 744; OLG Braunschweig, Urteil vom 25.05.1990 - 2 U 52/90, BauR 1991, 355; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 70/01, NJW-RR 2002, 1175 ).
  • OLG Köln, 25.06.2013 - 9 U 220/12

    Gesamtschuldnerausgleich unter mehreren Verkehrssicherungspflichtigen auf einer

    Es entspricht deshalb, soweit ersichtlich, weiterhin der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (vgl. BGH - VI ZR 125/69 - VersR 1971, 476; OLG Koblenz - 12 U 1435/05 - NJOZ 2007, 3995; OLG Stuttgart - 5 U 136/05 - BauR 2006, 1772) und Literatur (vgl. Bydlinski, MüKo-BGB,6. Aufl., § 426 Rn. 22 m.w.N.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 1991 ff), dass den in erster Linie - hier für den Bauzaun - verkehrssicherungspflichtigen Unternehmer im Innenverhältnis grundsätzlich die alleinige Haftung trifft, wenn er dem bauleitenden Architekten nur vorzuwerfen vermag, dieser habe seine Pflicht zu seiner, d.h. des Unternehmers Überwachung, schuldhaft verletzt.
  • LG Bonn, 04.10.2012 - 18 O 75/12

    Gesamtschuldnerausgleich nach einem Schadensereignis auf der Baustelle gegenüber

    Bei einer Haftungsverteilung zwischen Werkunternehmer und bauaufsichtsführendem Architekten tendiert die Rechtsprechung wohl dazu, eine Alleinhaftung des Unternehmers anzunehmen (vgl. BGH NJW 1980, 2348; OLG Stuttgart NZBau 2006, 446).
  • OLG Stuttgart, 24.04.2012 - 10 U 7/12

    Haftung eines Tragwerksplaners: Haftungsbegründender Planungsfehler trotz

    Zutreffend weist der 5. Senat des OLG Stuttgart (BauR 2006, 1772) darauf hin, dass für die Mithaftung des bauüberwachenden Architekten von Bedeutung ist, ob die Pflichtverletzung des Architekten besonders schwerwiegend ist oder der Bauaufsichtsfehler einen besonders fehlerträchtigen Bauabschnitt betrifft.
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 17 U 304/05

    Gesamtschuldverhältnis zwischen Planer & Unternehmer

    Die Ausführungsverantwortung steht aber im Vordergrund (vgl. BGH, NJW 1965, 1175; NJW 1971, 752; BauR 2002, 1423; OLG Stuttgart, BauR 2006, 1772; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1993).
  • LG Krefeld, 02.07.2015 - 5 O 136/10
  • LG Bonn, 28.06.2012 - 12 O 121/08

    Architektenhaftung wegen Verletzung von Überwachungspflichten bei Vorliegen einer

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 26.06.2008 - 5 U 136/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,18955
OLG Brandenburg, 26.06.2008 - 5 U 136/05 (https://dejure.org/2008,18955)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.06.2008 - 5 U 136/05 (https://dejure.org/2008,18955)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - 5 U 136/05 (https://dejure.org/2008,18955)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Nutzung einer Zufahrt zu einem Wohngebäude; Anspruch auf Duldung eines Wegerechts; Anspruch auf Räumung und Herausgabe einer genutzten Teilfläche; Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verlangens auf Wiederherstellung eines ursprünglichen Zustandes; ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    SachenRBerG § 111; ; SachenRBerG § ... 116; ; SachenRBerG § 116 Abs. 1; ; SachenRBerG § 116 Abs. 2; ; SachenRBerG § 122; ; BGB § 251 Abs. 2; ; BGB § 251 Abs. 2 S. 1; ; BGB § 912; ; BGB § 912 Abs. 1; ; BGB § 985; ; BGB § 1004; ; BGB § 1004 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Beseitigungsanspruches aus § 1004 Abs. 1 BGB - Über Nachbargrundstück verlaufender Zugangsweg

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.09.1972 - V ZR 8/71

    Gebäude i. S. § 912; Duldungspflicht bei nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.06.2008 - 5 U 136/05
    In tatsächlicher Hinsicht ist unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift die Errichtung eines Gebäudes, also eines Bauwerkes, das durch räumliche Umfriedung gegen äußere Einflüsse Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet (BGH DB 1972, 2298).
  • BGH, 10.12.1976 - V ZR 263/74

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Beseitigungsverlangens wegen unverhältnismäßiger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.06.2008 - 5 U 136/05
    Dass solche subjektiven Elemente in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, zeigt auch die weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Dezember 1976 (WM 1977, 536 f.).
  • BGH, 21.06.1974 - V ZR 164/72

    Zur Duldung eines Oberbaus

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.06.2008 - 5 U 136/05
    Aus der Vorschrift des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB hat die Rechtsprechung den Gedanken hergeleitet, dass die Beseitigung des Überbaus nicht verlangt werden kann, wenn sie für den Überbauenden mit unverhältnismäßig großen, ihm bei der Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen sowie aller sonstigen Umstände nicht zuzumutenden Aufwendungen verbunden wäre (BGHZ 62, 388, 391; Münchener Kommentar/Säcker, § 912 BGB, Rn. 5).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 14.02.2007 - 5 U 136/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,82327
OLG Oldenburg, 14.02.2007 - 5 U 136/05 (https://dejure.org/2007,82327)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.02.2007 - 5 U 136/05 (https://dejure.org/2007,82327)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - 5 U 136/05 (https://dejure.org/2007,82327)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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