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   OLG Köln, 20.05.2020 - I-5 U 137/19   

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OLG Köln, 20.05.2020 - I-5 U 137/19 (https://dejure.org/2020,13206)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.05.2020 - I-5 U 137/19 (https://dejure.org/2020,13206)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - I-5 U 137/19 (https://dejure.org/2020,13206)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Erstattung von unfallbedingt entstandenen Pflege- und Betreuungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nach dem Unfall Pflegefall - Anrechenbarkeit von Leistungen der Pflegekasse?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anrechenbarkeit von Leistungen des Sozialversicherungsträgers bei der Unfallschadenregulierung? ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2020, 427
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber

    Auszug aus OLG Köln, 20.05.2020 - 5 U 137/19
    Der Kläger hat unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2017 (VI ZR 423/16) die Auffassung vertreten, der Beklagte dürfe die Leistungen der Pflegekasse nicht in Abzug bringen.

    Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 17.10.2017 (VI ZR 423/16) hervorgehoben, dass das Familienprivileg nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten führen dürfe.

    Der Schädiger soll durch die Versicherungsleistungen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden (BGH, Urteil vom 17.10.2017 - VI ZR 423/16 -, juris Rn. 12 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    c) Nach gefestigter und mit Urteil vom 17.10.2017 erneut bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Forderungsausschluss nach § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (BGH, Urteil vom 17.10.2017 - VI ZR 423/16 -, juris Rn. 15, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner wegweisenden Entscheidung vom 17.10.2017 - VI ZR 423/16 - ausdrücklich klargestellt, dass eine Auslegung des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X entgegen seines Wortlautes, wonach ein solcher Übergang ausdrücklich "ausgeschlossen" ist, nicht möglich sei und dass sich die Gerichte mit der Annahme eines Forderungsübergangs im Anwendungsbereich des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X entgegen dem Wortlaut der Regelung und entgegen den unterschiedlichen gesetzgeberischen Entwicklungen im Versicherungsvertragsrechts einerseits und dem Sozialversicherungsrecht andererseits die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten würden.

  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvL 3/81

    Unzulässigkeit der Richtervorlage bei Grundrechtsbeeinträchtigung von

    Auszug aus OLG Köln, 20.05.2020 - 5 U 137/19
    Solange der Gesetzgeber einer Personengruppe Begünstigung gewährt, haben die Angehörigen dieser Gruppe einen gesetzlichen Anspruch, den sie nicht dadurch verlieren könnten, dass einer anderen Gruppe die Vergünstigungen nicht gewährt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 18.07.1984 - 1 BvL 3/81, abgedruckt in NVwZ 1985, 481).
  • LG Münster, 03.05.2019 - 8 O 307/16

    Familienprivileg, Gleichbehandlung, Gleichheitssatz, privatversichert,

    Auszug aus OLG Köln, 20.05.2020 - 5 U 137/19
    Zur weiteren Begründung hat das Landgericht auf eine Entscheidung des Landgerichts Münster vom 03.05.2019 (Az. 8 O 307/16) Bezug genommen und sich den dortigen Ausführungen angeschlossen.
  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden

    Auszug aus OLG Köln, 20.05.2020 - 5 U 137/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12.10.2010 (BVerfGE 127, 263 ff.) die Vorschrift des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass bei getrennt lebenden Eltern auch derjenige Elternteil die Tatbestandsvoraussetzungen eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft erfülle, der mit seinem Kind zwar nicht ständig zusammenlebe, aber seine Elternverantwortung in dem ihm rechtlich möglichen Maße tatsächlich nachkomme und regelmäßig längeren Umgang mit seinem Kind pflege, so dass das Kind zeitweise auch in seinen Haushalt integriert sei und damit bei ihm ein Zuhause habe.
  • BGH, 25.10.2004 - II ZR 413/02

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Versorgungsempfängers/-anwärters in

    Auszug aus OLG Köln, 20.05.2020 - 5 U 137/19
    Bei Klagen gegen Versicherungsunternehmen ist davon auszugehen, dass sie sich in der Regel einem Feststellungsurteil beugen werden und es nicht eines auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels gegen sie bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2004 - VI ZR 439/02 -, juris Rn. 6; Urteil vom 25.10.2004 - II ZR 413/02 -, juris Rn. 1).
  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 439/02

    Begriff des Betriebsweges

    Auszug aus OLG Köln, 20.05.2020 - 5 U 137/19
    Bei Klagen gegen Versicherungsunternehmen ist davon auszugehen, dass sie sich in der Regel einem Feststellungsurteil beugen werden und es nicht eines auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels gegen sie bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2004 - VI ZR 439/02 -, juris Rn. 6; Urteil vom 25.10.2004 - II ZR 413/02 -, juris Rn. 1).
  • OLG Hamm, 02.11.2020 - 6 U 132/19

    Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls; Wirkungen eines

    Er dient der Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand und seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig, er ist ein akzessorisches Recht (BGH, Urteil vom 17.10.2017 - VI ZR 423/16 -, BGHZ 216, 149, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 28.11.2000 - VI ZR 352/99 - BGHZ 146, 108 - VersR 2001, 215 - juris Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 20.05.2020 - 5 U 137/19 -, BeckRS 2020, 10371 Rn. 24; OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - I-15 U 179/15 - juris Rn. 37).

    Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, die gerade im Hinblick auf eine besondere Situation des Geschädigten erbracht werden, in die er durch das schädigende Ereignis geraten ist, sollen nach ihrem Sinn und Zweck nicht dem Schädiger, sondern dem Geschädigten zugutekommen, und zwar unabhängig davon, ob diesen Leistungen eigene Beiträge des Geschädigten zugrunde liegen oder nicht (BGH, Urteil vom 17.10.2017, a.a.O., juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 28.11.2000, a.a.O., juris Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 20.05.2020 - 5 U 137/19 -, BeckRS 2020, 10371 Rn. 25; OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - I-15 U 179/15 - juris Rn. 52).

    Mit der Annahme eines Forderungsübergangs auch im Rahmen des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X entgegen dem Wortlaut der Regelung, wonach ein solcher Übergang ausdrücklich "ausgeschlossen" ist, und entgegen den unterschiedlichen gesetzgeberischen Entwicklungen im Versicherungsvertragsrecht einerseits und dem Sozialversicherungsrecht andererseits würden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten (BGH, Urteil vom 17.10.2017, a.a.O., juris Rn. 21; OLG Köln, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rn. 28).

    Sie kann insbesondere nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Übergang zwar stattfinden, gegenüber dem Familienangehörigen aber nicht geltend gemacht werden könne (OLG Köln, Urteil vom 20.05.2020 - 5 U 137/19, BeckRS 2020, 10371, Rn. 30).

    Mit anderen Worten: Da der Kläger gesetzlich versichert ist und er durch die auf ihn anwendbare Vorschrift des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X begünstigt wird, hingegen privat Versicherte, die möglicherweise durch die Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG in ihren Grundrechten beeinträchtigt werden, an dem Verfahren nicht beteiligt sind, ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig (OLG Köln, Urteil vom 20.05.2020 - 5 U 137/19, BeckRS 2020, 10371, Rn. 32).

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